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Hausbesorger-Wohnung: Wer darf den Mietvertrag kündigen?

Ob der Mietvertrag für die ehemalige Hausbesorger-Wohnung von den Eigentümern eingesehen und gekündigt werden darf, weiß der Experte.
Ein Schlüssel liegt auf einem Mietvertrag.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 27. Juli 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Einsicht in einen Mietvertrag geht.

FRAGE: Wir sind eine Eigentümergemeinschaft. Die ehemalige Hausbesorger-Wohnung ist seit Jahren vermietet. Aber die Hausverwaltung will uns Eigentümern keine Einsicht in den Mietvertrag geben. Ist das zulässig? Die Mieterin verhält sich ungebührlich. Können wir Eigentümer den Mietvertrag kündigen?

Andreas Pöschko

Andreas Pöschko von der Mietervereinigung

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Andreas Pöschko von der Mietervereinigung Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Die Rechnungslegung über die Bewirtschaftungskosten umfasst auch die Einsicht in die Belege über sämtliche Zahlungsflüsse. Kritisch ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Rechtsprechung die Einsicht in die Verträge zwischen der Eigentümergemeinschaft und Dritten (zum Beispiel Versicherungen, Wartungsfirmen etc.) in der Zwischenzeit von der Belegeinsicht ausgenommen hat. Ob darunter auch ein solcher Mietvertrag fällt, ist zumindest zu bezweifeln, da ohne Kenntnis der Vertragsbestimmungen nicht kontrolliert werden kann, ob die in der Abrechnung auszuweisenden Einnahmen richtig sind. 
Gewährt die Verwaltung also keine Einsicht, kann man sich dafür an das Bezirksgericht wenden. Aufgrund der restriktiven Rechtsprechung wäre anzudenken, sogleich einen Antrag auf Prüfung der Abrechnung zu stellen. Im Rahmen dieses Verfahrens sind dann die Unterlagen vorzulegen.

Die Vermietung einer ehemaligen Hausbesorger-Wohnung zu ortsüblichen Konditionen an Dritte, also keinen Wohnungseigentümer aus dem Haus, sowie die Kündigung eines solchen Vertrages zählen zur ordentlichen Verwaltung des Hauses, ist also Sache der Hausverwaltung. Setzt ein Mieter einen Kündigungsgrund, zum Beispiel durch unleidliches Verhalten, hat die Hausverwaltung daher auch den Mietvertrag zu kündigen. Bleibt sie untätig, kann die Kündigung auch durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer ohne Zutun der Verwaltung erfolgen. Die Kündigung ist dafür bei Gericht einzubringen. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer vorliegen.

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