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# 1. Termin einhalten: Die Wohnung ist laut Mietervereinigung gereinigt zurückzugeben. Mieter müssen alle Möbel und Dinge, die ihnen gehören, aus der Wohnung entfernen. Ist die Wohnung zum vereinbarten Termin (meist findet am letzten Tag des Mietverhältnisses eine Begehung mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung statt) nicht geräumt, kann der Vermieter die Übergabe der Wohnung verweigern. Verzögert sich die Rückstellung aus Gründen, die beim Mieter liegen, kann der Vermieter für die Zeit bis zur tatsächlichen Rückstellung ein Benützungsentgelt verlangen.
# 2. Abnützung im Blick: Die Wohnung ist im gleichen Zustand zu übergeben, wie sie übernommen wurde. Allerdings muss der Vermieter übliche Abnützungspuren tolerieren. Das können einige wenige Bohrlöcher in den Wänden sein oder Gebrauchsspuren am Parkettboden. Anders ist der Fall, wenn der Mieter die Wohnung in übermäßig abgenutzten oder beschädigten Zustand zurückgibt, mit tiefen Kratzern und dunkle Flecken im Parkett. Wenn Beschädigung oder übermäßige Abnutzung auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen ist, wird er schadenersatzpflichtig. Dann kann der Vermieter den Schaden mit der Kaution abrechnen. Allerdings kann nicht der volle Preis für den kaputten Gegenstand veranschlagt werden. Es kann nur berechnet werden, was der Gegenstand noch wert war, Stichwort Zeitwert.
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# 3. Ausmalen, ja oder nein?: In Mietverträgen wird oft vereinbart, in welchem Zustand sich die Wohnung beim Auszug befinden muss. Ausmalverpflichtungen in Mietvertragsformularen sind laut OGH unwirksam, außer es gibt eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Verpflichtung. Hat der Mieter Wände in schwarz oder einer anderen dunklen Farbe ausgemalt, ist er verpflichtet, dies vor dem Auszug zu ändern.
# 4. Kaution: Beim Auszug sollten Mieter unverzüglich ihre Kaution zurückbekommen. Doch manchmal weigern sich Vermieter, das Geld auszuzahlen. Häufig geht es um Beschädigungen oder starke Abnutzungen, mit der Kaution müssten die Renovierungsarbeiten finanziert werden. Im Idealfall hat man den Zustand der Wohnung dokumentiert und kann so belegen, dass ein Schaden bereits vorhanden war. Wenn es zu Streitigkeiten rund um die Kaution kommt, kann man sich an die Schlichtungsstelle oder das jeweils zuständige Bezirksgericht wenden.
# 5. Schlüssel zurückgeben: Alle Wohnungsschlüssel – auch selbst nachgemachte – müssen dem Vermieter übergeben werden. Und zwar tatsächlich in Form einer Übergabe an den Vermieter oder die Hausverwaltung: Das Einwerfen der Schlüssel in den Postkasten oder die Zusendung an den Vermieter per Post ist keine ordnungsgemäße Rückstellung. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, weiterhin ein Benützungsentgelt zu verlangen.
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