Handel: Der große Umtausch kann beginnen
Positiv formuliert sind sie die Frequenzbringer nach den Feiertagen: Weihnachtsgeschenke, die keiner haben wollte oder die aus einem anderen Grund ins Geschäft zurückgetragen werden.
Grundsätzlich sind Händler aber nicht verpflichtet, Geschenke, die nicht passen oder gefallen, zurückzunehmen. "Es handelt sich immer um eine Gefälligkeit", betont Stephan Achernig, Leiter des AK-Konsumentenschutzes. Er rät all jenen, die auf Nummer sicher gehen wollen, das Recht auf Rückgabe gleich beim Kauf auf der Rechnung vermerken zu lassen.
"Return to Sender"
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht haben dagegen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – jene, die ihre Geschenke in Onlineshops eingekauft haben. Begründet wird dies damit, dass sie die Ware beim Kauf ja nicht unmittelbar begutachten konnten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer eingetroffen ist. Wer von einem online abgeschlossenen Vertrag zurücktreten will, muss das nur formlos dem Verkäufer mitteilen, erläutert der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Ratsam ist es freilich, dies in schriftlicher Form zu tun. Die Ware einfach kommentarlos zurückzuschicken, ist dagegen nicht ausreichend.
Generell nicht zurück gegeben werden können Artikel, die eine Extra-Anfertigung sind, also vom Verkäufer nicht mehr weiterverkauft werden können. Etwa Schmuck mit eingravierten Namen oder Geburtsdatum. Viele Produkte können zudem nur in der Originalverpackung oder zumindest ungebraucht zurückgegeben werden. Wer die Versiegelung bei DVDs oder Spielen also voreilig öffnet, hat Pech gehabt. Genauso wie jene, die Aktionsware gekauft haben, die vom Umtausch ausgeschlossen ist.
Wer einen mangelhaften oder gar kaputten Artikel geschenkt bekommt, hat Anspruch auf Gewährleistung in Form einer kostenlosen Reparatur oder eines Austauschs. Ist etwa die neue Spielkonsole nicht funktionstüchtig, muss der Verkäufer den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Kann der Fehler nicht behoben werden, hat der Käufer die Möglichkeit, entweder eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Preises zu verlangen. Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken.
"Geld zurück" spielt's nicht
Generell gilt allerdings, dass Austausch nicht "Geld zurück" bedeutet. Als Kunde kann man zwischen einem neuen Produkt oder einem Gutschein wählen. Stephan Achernig von der AK Kärnten: "Geld gibt es nur, wenn dies mit dem Rückgaberecht ausdrücklich vereinbart wurde."
Von der Gewährleistung unterscheidet sich die Garantie, also die freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, den Käufer im Fall einer Reklamation entgegen zu kommen. Was genau die Garantie beinhaltet, steht im Kleingedruckten und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Liegt aber eine Garantie-Zusage vor, ist sie jedenfalls bindend.
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