Haftungsrisiko wird häufig unterschätzt

Haftungsrisiko wird häufig unterschätzt
Neugründer wissen oft zu wenig über ihre Pflichten Bescheid. Schulungsnachweis wird gefordert.

Die Lockerung der Gründungshürden für die GmbH macht diese Gesellschaftsform auch für Jungunternehmer immer beliebter. Dabei unterschätzen viele Neugründer die Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer. "Gerade Geschäftsführer, die wenig juristische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse haben, sind sich ihrer Gesamtverantwortung oft nicht bewusst", weiß Christoph Schmidl, Steuerberater bei IB Interbilanz aus der betrieblichen Praxis. Erst wenn wegen Unwissenheit hohe Strafzahlungen drohen oder das Unternehmen in Schieflage gerät, würden viele Firmenchefs "aufwachen" und sich juristisch beraten lassen. Der Experte nennt vor allem zwei Bereiche, bei denen Vorsicht geboten ist:

Haftungsrisiko wird häufig unterschätzt
Christoph Schmidl
ÜberwachungspflichtWenn es mehrere Geschäftsführer gibt, darf sich nicht jeder nur auf sein Aufgabengebiet verlassen. "Die Ausrede, ich war ja nur am Papier der Geschäftsführer, ist den Behörden oder Gläubigern egal", sagt Schmidl. Die Überwachungspflicht umfasst die Pflicht zur aktiven Einholung von Informationen und zur Schaffung organisatorischer Strukturen für einen jederzeitigen Überblick der wirtschaftlichen Lage. Im Falle einer Krise bestehe die Gefahr der Insolvenzverschleppung, sofern bestimmte Pflichten wie die Einberufung einer Generalversammlung verabsäumt werden.

Abgabenhaftung Geschäftsführer sind dazu verpflichtet, alle Abgaben (Steuern, Sozialversicherung) vollständig, rechtzeitig und richtig zu entrichten. Für verschuldeten Abgabenausfall besteht eine persönliche Haftung. Schmidl verweist ferner auf diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten bei Arbeitnehmern, etwa zur Überprüfung, ob Lohn- und Sozialdumping vorliegt. "Die Verwaltungspraxis ist hier schärfer geworden."

Gleichbehandlungspflicht Wenn nicht ausreichend Mittel zur Begleichung aller fälligen Schulden zur Verfügung stehen, müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden. "Es darf nicht sein, dass die Nettolöhne und Gehälter an Mitarbeiter ausbezahlt, jedoch die Abgaben an Finanzamt und Sozialversicherung nicht abgeführt werden", erläutert Schmidl. Hier komme es nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens im Regelfall zur Einleitung eines Haftungsverfahrens, da Lohnsteuer und Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung verpflichtend für den ausgezahlten Lohn zu entrichten sind.

Die Chance, dass betroffene Unternehmensvertreter sich der Haftung entledigen können, ist übrigens gering. Von 305 Beschwerden in den vergangenen Jahren sind zwei Drittel vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden. Angesichts dieser Zahlen fordern die Steuerberater der IB Interbilanz verpflichtende Schulungen für angehende GmbH-Geschäftsführer. "Bevor ein Eintrag in das Firmenbuch erfolgt, sollten Geschäftsführer nachweisen, dass sie ihre Haftungsrisiken wirklich kennen."

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