Flugverspätungen bemessen sich am Öffnen der Tür

Der Europäische Gerichtshof hat das Recht von Fluggästen auf Entschädigung bei Verspätungen gestärkt.

Manchmal zählt jede Minute – zum Beispiel bei Flugverspätungen. Kommt die Maschine um mehr als drei Stunden zu spät an, ist das nicht nur ärgerlich, sondern auch Grund genug für eine Entschädigungszahlung an die Passagiere. Diese Regelung klingt einfach. Sie entfachte aber einen Streit, der nun auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt hat.

Begonnen hatte alles damit, dass ein Flugzeug der Germanwings gut drei Stunden später als geplant am Salzburger Flughafen abhob. Die Maschine landete schließlich mit zwei Stunden und 58 Minuten Verspätung in Köln. Zumindest aus Sicht der Fluglinie, die die Ankunftszeit mit jener Zeit gleich setzte, zu der die Räder der Maschine auf der Landebahn aufsetzten. Weniger als drei Stunden Verspätung bedeuteten aus Sicht der Fluglinie auch, dass sie den Passagieren keine Ausgleichszahlung für die Verspätung zahlen muss.

Ein Fluggast war da aber gänzlich anderer Meinung. Aus seiner Sicht hatte die Maschine nämlich drei Stunden Verspätung – genau genommen drei Stunden und drei Minuten. Bis die Maschine ihre Parkposition eingenommen hatte und die Flugzeugtüren geöffnet wurden, vergingen nämlich weitere fünf Minuten. Er pochte auf 250 Euro Entschädigung.

In diesem Streitfall hat ein österreichisches Gericht in der Folge den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht. Das Ergebnis: Entscheidend für die Verspätung ist das Öffnen der Flugzeugtür. Der EuGH argumentiert, dass die Passagiere während des Flugs unter der Kontrolle der Fluglinie in einem geschlossenen Raum seien. Ihre Kommunikationsmöglichkeiten mit der Außenwelt seien aus technischen und Sicherheitsgründen eingeschränkt. Diese einschränkende Situation endet aus Sicht des Luxemburger Gerichts erst mit dem Öffnen der Flugzeugtüren.

Zwar entscheidet der EuGH nicht über den nationalen Rechtsstreit – das ist Sache des Landesgerichts Salzburg. Aber die Entscheidung des EuGH bindet nationale Gerichte, die mit ähnlichen Problemen befasst sind.

Verlorene Koffer

Der EuGH hat zuvor auch Rechte von Familien und Reisegruppen im Fall von verloren gegangenen Koffern verbessert. Nach dem Urteil besteht Schadenersatzanspruch für jeden Reisenden, auch wenn sich die eigenen Gegenstände im Gepäck eines Mitreisenden befanden. Die Entschädigungszahlung beträgt bis zu 1190 Euro pro Person.

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