EuGH-Urteil: Urlaubsanspruch darf nicht automatisch verfallen

Schon Winterurlaub genommen?
Arbeiterkammer sieht nach Grundsatz-Entscheidung auch Handlungsbedarf in Österreich.

Gleich zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes ( EuGH) stärken die Rechte von Arbeitnehmern beim Urlaubsanspruch. Erstens darf ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht automatisch verlieren, nur weil er keinen Urlaub beantragt hat. Zweitens können die gesetzlichen Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung verlangen, sofern der Jahresurlaub noch nicht verbraucht wurde. Zwei deutsche Gerichte hatten ihre Fälle an den EuGH verwiesen, die Entscheidung gilt als Richtschnur für andere EU-Länder.

Regelung in Österreich

Auf Österreich könnte das Urteil vor allem auf die Bedingungen der Verjährung des Urlaubsanspruches einen Einfluss haben. Per Gesetz kann nicht verbrauchter Urlaub ins folgende Jahr übertragen werden. Der Urlaubsanspruch verjährt erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz. Eine generelle Verjährung könne auch nach Ablauf dieser 2-Jahres-Frist rechtswidrig sein, interpretiert Arbeitsrechtsexpertin Irene Holzbauer von der AK Wien das Urteil. So dürfe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht daran hindern, den Urlaub zeitgerecht zu verbrauchen und müsse ihn auch dazu auffordern. SPÖ-Abgeordneter Josef Muchitsch brachte bereits Ende 2017 einen entsprechenden Gesetzesantrag für eine Klarstellung im Urlaubsgesetz ein.

Geld statt Urlaub

Bei der Frage, ob den Erben eine Ausgleichszahlung für nicht verbrauchten Urlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers zusteht, stützt der EuGH die österreichische Regelung. Diese sieht wie bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses eine aliquote finanzielle Abgeltung des noch offenen Urlaubsanspruches vor (Urlaubsersatzleistung).

Erben, zu deren Unterhalt der Arbeitnehmer verpflichtet war, haben außerdem Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Abfertigungsanspruches, der bis zum Todeszeitpunkt zugestanden wäre. Im konkreten EuGH-Fall klagten übrigens zwei Witwen aus Deutschland, wo das nationale Gesetz eine solche Urlaubsersatzleistung an Erben ausschließt. Nach EU-Recht kann der Urlaub quasi vererbt werden.

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