Energie und Heizen: Was dürfen eigentlich die Mieter?

Nach Schätzung der E-Control leiden 115.500 Haushalte an Energiearmut, können also beispielsweise nicht ausreichend heizen.
Zuletzt wurde angesichts hoher Energiepreise und der Angst vor einem Gas-Aus aus Russland über die Möglichkeit des Heizungstauschs berichtet. Den Ölkessel oder die Gastherme zu tauschen, ist momentan aufgrund der hohen Nachfrage nicht einfach. Aber: Das ist ohnehin nur möglich für Menschen, die ein Eigenheim besitzen und die sich so ein Stück weit energieautarker machen wollen. Was aber können Mieterinnen und Mieter eigentlich tun? Der KURIER hat nachgefragt.
Dürfen Heizstrahler, Infrarotpaneele und Co. in der Mietwohnung ohne Genehmigung verwendet werden?
Grundsätzlich ja, sagt AK-Mietrechtsexperte Clemens Berger. „Hier gibt es mietrechtlich keine Beschränkungen, außer es wäre zu befürchten, dass die Nachbarn bzw. der Vermieter beeinträchtigt sind.“ Hängt man Infrarotpaneele in den eigenen vier Wänden auf, spreche man von einer „unwesentlichen Veränderung“, wie es etwa auch das Anbringen von Wandfarben ist. Änderungen im Inneren sind grundsätzlich genehmigungsfrei, außer es handelt sich um Maßnahmen wie das Einziehen einer Zwischenwand oder die Installation eines Kachelofens.
Energieeffizient sind diese Geräte aber nicht, daher sollten sie nur als Backup oder kurzfristige Ergänzung genutzt werden. „Aus einer Kilowattstunde Strom wird gerade einmal eine Kilowattstunde Wärme“, erklärt Georg Trnka von der Österreichischen Energieagentur. „Um das Verhältnis zu verdeutlichen: Eine Wärmepumpe erzeugt aus einer Kilowattstunde Strom zwischen drei bis fünf Kilowattstunden Wärme.“
Darf dann eine Wärmepumpe auf der Terrasse oder eine Fotovoltaikanlage auf der Außenmauer angebracht werden?
Wohl eher nicht, weiß AK-Experte Berger. In erster Linie, weil an der Außenhaut der Mietwohnungen nichts ohne Zustimmung der Vermieter verändert werden darf. Zu Wärmepumpen gebe es zwar noch nicht ausreichend Judikatur, es ist aber davon auszugehen, dass es sich wie bei Klimaanlagen verhält, die ja auch außen ein Gerät brauchen. „Hier sagt der OGH, dass das nicht verkehrsüblich ist“ – man könne hier also nicht gegen den Willen des Vermieters agieren.
Warum muss beim Bezug von Fernwärme eigentlich ein Sockelbetrag bezahlt werden, selbst wenn man die eigene Heizung auf 0 dreht?
„Bei Fernwärme bzw. Zentralheizungen ist man aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet, teilzunehmen“, so Jurist Clemens Berger. Selbst wenn man die Heizung also abdreht, bleiben Kosten für etwa die Wartung übrig. Auch die Energiekosten selber würden sowohl nach dem gemessenen Verbrauch als auch den Quadratmetern der Wohnung aufgeteilt. „Das hat auch damit zu tun, dass die übrigen Wohnungen ja die mitheizen, die selbst die Heizung abdrehen.“
Darf der Vermieter die Heiztemperatur bzw. die Gaszufuhr drosseln?
In Deutschland hat das ja der Immobilienkonzern Vonovia angekündigt: Nachts soll die Heizleistung auf 17 Grad Celsius begrenzt werden. Das sei zum einen technisch nicht so einfach, sagt Mietrechtsexperte Berger. Wird via Gastherme in der Wohnung geheizt, kommt das Gas ja nicht vom Vermieter, sondern vom Energieträger. „Wenn es eine Zentralheizung gibt, könnte der Vermieter reduzieren“, sagt Berger – aber: Der Vermieter schuldet, was vereinbart wurde oder gewöhnlich vorausgesetzt wird. Schuldet der Vermieter eine Wohnung, die 22 Grad hat, dann kann er also die Temperatur nicht drosseln.
Und selbst wenn keine Temperatur im Mietvertrag geregelt ist, was durchaus öfter vorkomme: „Es gibt Normen, auf die man sich berufen kann. Und der Vermieter schuldet mir, dass ich auch nachts warm duschen kann oder es warm habe“, erklärt Berger. Die Mieter könnten also im Falle einer drastischen Drosselung klagen – auch eine Mietzinsminderung wäre möglich.
Kann ein Vermieter vom Mieter zu baulichen Energiesparmaßnahmen wie dem Tausch der Fenster gezwungen werden?
In der Regel nein. Wenn es Ansprüche gegen den Vermieter gibt, dann gehe es dabei „um den Erhalt der Ansprüche“, sagt Arbeiterkammer-Experte Clemens Berger. Es müsste also beispielsweise ein Fenster kaputt sein, um den Anspruch auf ein neues zu haben. Auch das Argument, dass es etwa durch alte Kastenstockfenster in Altbauwohnungen zieht, kann nicht gelten: „Wenn sie eine Altbauwohnung mieten, dann mieten sie oft eine Wohnung mit alten Kastenfenstern. Die wollen sie dann ja von vornherein haben – das kann kein Mangel sein.“ Auch eine (bessere) Wärmedämmung an der Außenhaut der Gebäude zu erzwingen gehe in der Regel nicht.
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