Digitale Waren: EU bremst den Steuerwettbewerb

Bei kostenpflichtigen Apps muss ab 2015 die Mehrwertsteuer im Empfängerland abgeführt werden.
Downloads von Apps, Musik, Filmen oder Büchern sind ab Jänner dort mehrwertsteuerpflichtig, wo der Kunde ansässig ist.

Fast unbemerkt treten am 1. Jänner neue Umsatzsteuerregeln in Kraft, die erstmals den ungleichen Steuerwettbewerb innerhalb der Europäischen Union (EU) eindämmen könnten. Betroffen sind alle digitalen Produkte und Dienstleistungen, die an Privatpersonen verkauft werden. Darunter fallen vor allem der Download von Apps, Filmen, Musik, Spielen, Büchern oder Software-Programmen. Ein mittlerweile riesiger Wirtschaftszweig.

Diese via Internet erbrachten Leistungen dürfen nicht mehr wie bisher mit dem Mehrwertsteuersatz des Herkunftslandes verrechnet werden, sondern wie jetzt schon im Versandhandel mit jenem des Empfängerlandes. Das heißt, ein eCommerce-Unternehmen muss die Mehrwertsteuer dort abführen, wo der Kunde ansässig ist. Lädt sich beispielsweise eine Privatperson in Österreich ein eBook oder einen Film von einer Firma in Luxemburg herunter, unterliegt das Geschäft der österreichischen Mehrwertsteuer (20 Prozent) und nicht wie bisher der luxemburgischen (15 Prozent). Dadurch soll es laut EU zu einer gerechten Steueraufteilung kommen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sollen beseitigt werden.

Luxemburg hat traditionell niedrige Steuersätze. Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt 15 Prozent, EU-Durchschnitt sind 20,58, in Schweden und Kroatien sind es 25 Prozent, in Ungarn 27 Prozent. Die großzügige Steuerpolitik ist der Grund, dass Internetriesen wie Amazon oder Apple schon lange große Teile ihres EU-Geschäfts über Luxemburg abwickeln. Experten rechnen daher, dass allein Luxemburg durch die Neuregelungen einen Steuerausfall von jährlich 700 Millionen Euro haben dürfte - zugunsten anderer Staaten.

One-Stop-Shop

Damit sich die Anbieter nicht in allen 28 EU-Mitgliedsländern einzeln registrieren müssen, gibt es einen eigenen Umsatzsteuer-Mini-One-Stop-Shop, genannt MOSS. Firmen führen weiterhin die gesamte Mehrwertsteuer im eigenen Land ab, melden aber MOSS, in welchen Ländern sie welche Erlöse erzielt haben. Die Finanzbehörden leiten die Abgaben dann an die jeweiligen Länder weiter. Österreichische Unternehmen können sich seit Oktober über FinanzOnline bei MOSS registrieren. "Wir sind froh über die Regelung", sagt Iris Thalbauer von der Sparte Handel in der Wirtschaftskammer (WKÖ), "es wäre mühsam, sich in jedem EU-Land extra zu registrieren."

Mühsam scheint das Empfängerland-Prinzip allemal. Die Firmen müssen nämlich erst ermitteln, wo sich ihr Kunde aufhält. Dies ist im elektronischen Handel gar nicht so einfach festzustellen. Bei einem Download über mobile Endgeräte soll künftig der Ländercode der SIM-Karte maßgeblich sein. Beim Empfang der Leistung über einen Decoder bzw. eine Programm- oder Satellitenkarte gilt der Empfängerort dort, wo sich dieses Gerät bzw. diese Karte befindet. Als weitere Beweise – es müssen mindestens zwei sein – gelten neben der Rechnungsanschrift die IP-Adresse oder Bankangaben.

Zu komplex

Die Pflicht zur Feststellung des Aufenthaltsortes sehen manche IT-Firmen als Bürokratiehürde. Branchenvertreter halten das Thema auch für zu komplex, um erste Einschätzungen bezüglich Umsetzung abzugeben. "Das Ganze ist noch schwer fassbar, wir hoffen, dass es sich in der Praxis einspielt", heißt es beim Fachverband Unternehmensberatung/IT. Offen ist, ob es für Konsumenten billiger oder sogar teurer wird oder Anbieter einen Preis für alle EU-Länder wählen werden.

Die Regelung trifft auch die dominanten App-Stores von Google (Play Store) und Apple (iTunes). Google teilte den Entwicklern bereits mit, ab Jänner für alle von EU-Kunden im Google Play Store erworbenen digitalen Inhalte die jeweilige Mehrwertsteuer auszuweisen, zu berechnen und abzuführen.

Nähere Informationen zur neuen Mehrwertsteuerregelung finden Sie hier

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