Denn damit werden nun Klagen in der Causa
Dieselskandal gegen Mercedes zugelassen. Der deutsche Markenhersteller war der Meinung, dass das Handelsgericht Wien örtlich gar nicht zuständig sei. Doch das betroffene Auto – ein Mercedes-Benz GLC 250d mit 150 kW – sei um rund 61.000 Euro eben in Wien-Favoriten bei einem lizensierten Händler gekauft worden.
Klage wegen 56.100 Euro
Der Autofahrer (vertreten von Anwalt
Thomas Kainz) fordert 56.100 Euro vom Händler beziehungsweise dem Hersteller. „Wir haben ein Benützungsentgelt für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeuges abgerechnet“, sagt Kainz zum KURIER. Mercedes habe eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert.
Damit werden am Prüfstand die Grenzwerte eingehalten, im Straßenbetrieb wird aber auf einen sportlicheren Modus umgeschalten. Dadurch sei die Typengenehmigung erloschen und das Fahrzeug de facto nicht mehr verwendbar. Unklar ist aber, wer haftet, wenn dies passiert – der Hersteller oder der Händler.
Mercedes tat alles dafür, um das Verfahren auch mit Hinweis auf EU-Recht nach Deutschland zu bekommen. Dort laufen bereits insgesamt rund 30.000 Verfahren in Sachen Diesel gegen verschiedenste Automobilhersteller. Das
Oberlandesgericht verhinderte nun so ein „Heimspiel“ vor deutschen Gerichten, Österreich sei zuständig.
Anwalt Thomas Kainz sieht eine „Vorreiterrolle“ in diesem Fall. Nun könne nicht nur gegen Volkswagen, sondern auch gegen Mercedes geklagt werden. Das entsprechende Verfahren vor dem Handelsgericht wird nun wieder aufgenommen, weitere neue Klagen können eingebracht werden.
Beschluss rechtskräftig
Daimler hatte die Auffassung vertreten, dass die per Gesetz (EuGVVO) geforderte „enge Beziehung“ zwischen den Ansprüchen gegen Erst- und Zweitbeklagte (also Händler und Hersteller) nicht bestünde. Tatsächlich bestätigte das OLG aber, dass das EU-Gesetz dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die Daimler AG darf aufgrund der „engen Beziehung“ der Ansprüche gegen Erst- und Zweitbeklagte und des Umstands, dass die Verkäuferin ihren Sitz in
Wien hat, am Handelsgericht mitgeklagt werden.
Der Beschluss ist rechtskräftig. Das OLG Wien hat den Revisionsrekurs jedenfalls für unzulässig erklärt.
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