Dieselaffäre: Streit über VW Golf mit Schummel-Software
Im Skandal um manipulierte Dieselfahrzeuge des VW-Konzerns hat das Handelsgericht Wien ein Urteil mit einer brisanten Schadensberechnung vorgelegt. Das Gericht hat einen konzerneigenen VW-Händler dazu verurteilt, der Besitzerin eines Golf Rabbit (Baujahr 2010) samt Zinsen 12.255 Euro zu zahlen.
Der 1,6-Liter-Diesel mit Schummelsoftware hatte vor acht Jahren 19.900 Euro gekostet. „Das Gericht geht zu Recht davon aus, dass meiner Mandantin ein Softwareupdate an dem Fahrzeug nicht zumutbar ist“, sagt Anwalt Thomas Kainz zum KURIER. Dabei hat das Gericht die Wirksamkeit des Software-Updates gar nicht beurteilt, sondern stützt seine Entscheidung auf einen Gewährleistungsanspruch, den die Käuferin hat.
„Die Klägerin musste bis 2017 warten, bis sie vom Hersteller die Verständigung erhalten hat, dass sie das Software-Update durchführen kann, obwohl die Problematik seit spätestens September 2015 bekannt war“, heißt es im Urteil. „Diese lange Zeitspanne begründet schon die erforderliche Schwere des Mangels.“ Ein schwerer Mangel wie dieser berechtigt laut Gericht zur Rückabwicklung des Autokaufes. Doch die Besitzerin erhält nicht den Kaufpreis zurückerstattet, sondern sie muss sich ein Entgelt für die Benützung des Golf Rabbit abziehen lassen. Zur Berechnung zieht das Gericht ein „lineares Abwertungsmodell“ heran.
Rund 12.255 Euro
Dabei wird der Kaufpreis (19.900 Euro) mit dem Kilometer-Stand (110.000 km) multipliziert und das Ergebnis durch die maximale Laufleistung (200.000 km) des 90-PS-Modelles dividiert.
Das ergibt eine Abwertung von 45 Prozent oder ein Benützungsentgelt in Höhe von 10.945 Euro.
Oder anders gesagt: Die Besitzerin erhält 8955 Euro plus vier Prozent Zinsen pro Jahr. Unterm Strich macht das nach acht Jahren 12.255 Euro. Das ist mehr als das Doppelte des Zeitwerts des Autos.
Alles ganz anders
Kein Wunder also, dass der VW-Händler, ein Unternehmen des Generalimporteurs Porsche Holding, gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Mit der Begründung: Die eingebaute Software sei noch kein Mangel und auch „keine unzulässige Abschalteinrichtung“. Das Gericht habe solche Feststellungen nicht treffen dürfen, weil es keinen Sachverständigen mit der Messung der Abgaswerte beauftragt hat. Dazu kommt, dass das Gericht das Benützungsentgelt falsch berechnet habe.
Laut Händler hätte das Gericht den aktuellen Weiterverkaufswert (3500 Euro) des Rabbit heranziehen und das Benützungsentgelt mit 16.400 Euro festlegen müssen. Damit ist für weitere Spannung in der nächsten Gerichtsinstanz gesorgt.
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