Die kräftigeren Lohn- und Pensionsabschlüsse sowie die Anti-Teuerungshilfen der Bundesregierung haben dem heurigen Inflationsschock ein wenig die Spitze genommen. 2024 steigen die Nettoeinkommen auch deshalb wieder, weil die Teuerung nachlässt und die Steuertarifstufen jetzt Jahr für Jahr an die Inflation angepasst werden („Aus für kalte Progression“).
Aber auch die diversen Absetzbeträge, wie der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag werden nun jährlich angepasst, erinnert AK-Steuerexpertin Dominique Feigl. Das und vieles mehr gilt es bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2023 (der frühere „Lohnsteuerausgleich“) zu berücksichtigen.
1. Höhere Absetzbeträge
Die Arbeitnehmerveranlagung wird sinnvollerweise ab März gemacht, wenn der Arbeitgeber auch wirklich alle Daten an die Finanz weitergeleitet hat. Wer den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag noch nicht in der laufenden Lohnverrechnung hat berücksichtigen lassen, wird die Anpassung bei der Arbeitnehmerveranlagung als gute Nachricht bemerken.
Die Beträge für den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag steigen beispielsweise für ein Kind von 494 auf 520 Euro oder von 669 auf 704 Euro bei zwei Kindern. Den Unterhaltsabsetzbetrag macht man selbst in der Arbeitnehmerveranlagung geltend und nicht über die Lohnverrechnung.
2. Homeoffice und Differenzwerbungskosten
Nur bei sehr wenigen Berufen (wie z. B. Gutachter, Schriftsteller oder Teleworker) erlaubt die Finanz, dass sämtliche Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden können. Wenn mit dem Arbeitgeber jedoch vereinbart wurde, dass zwingend mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice zu arbeiten ist, „kann der Nachweis, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, leichter erbracht werden“, weiß Deloitte-Steuerexperte Wilfried Krammer.
Wo kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt, kann das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Tipp von Deloitte: Leistet der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder nicht die vollen drei Euro pro Tag, kann die Differenz als sogenannte „Differenzwerbungskosten“ abgesetzt werden. Das muss aber nicht extra beantragt werden, sondern errechnet sich automatisch auf Basis der Lohnzetteldaten.
3. Unterstützung für Pendler und Öffi-Ticket
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden wegen hoher Spritpreise schon ab Mai 2022 erhöht – befristet bis Juni 2023. Wenn das in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, ist hier nichts weiter zu tun. Ansonsten muss man die Erhöhung (Pauschale plus 50 Prozent, Pendlereuro vervierfacht) für das erste Halbjahr 2023 selbst zum Ergebnis des Pendlerrechners dazu rechnen, sagt Feigl.
Achtung bei Homeoffice: Man muss mindestens elf Tage im Monat im Betrieb und nicht daheim gearbeitet haben, damit das volle Pauschale gilt. Bei vier bis sieben Fahrten besteht ein Anspruch von einem Drittel des Pauschales, bei acht bis zehn Fahrten zwei Drittel. Feigl sagt: „Bekommt man vom Arbeitgeber ein steuerfreies Öffi-Ticket, steht das Pendlerpauschale dennoch zu, ist aber um den steuerfreien Kostenersatz selbst zu kürzen. Der Pendlereuro steht ungekürzt zu.“
Das Homeoffice-Pauschale (drei Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr) und der Kauf von ergonomischen Büromöbeln waren ursprünglich befristet bis 31. Dezember 2023, gehen aber jetzt ins Dauerrecht über. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Anzahl der Homeofficetage korrekt am Jahreslohnzettel meldet. Auch Kosten für ergonomisches Mobiliar (z. B. Schreibtisch, Drehstuhl, Tischlampen) können jetzt unbegrenzt im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Feigl: „Pro Jahr wirken sich maximal 300 Euro als Freibetrag aus, der Rest wird vom Finanzamt automatisch in die Folgejahre übertragen.“
Vorsicht bei digitalen Arbeitsmitteln wie Computer, Laptop, Maus, Drucker oder Webcams. Hier gilt: Sie beantragen die ungekürzten, anteiligen beruflichen Kosten für digitale Arbeitsmittel, von diesen zieht das Finanzamt das bereits berücksichtigte Homeofficepauschale ab.
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