Deutschland: Österreichischer VW-Käufer erhält Kaufpreis zurück

VW will elektrischen ID.2 als Golf bezeichnen
Nach Abzug von Nutzungsentschädigung erhält Eigentümer rund 11.500 Euro zurück.
Ein Gericht in Braunschweig hat VW dazu verurteilt, einem Österreicher den Kaufpreis für seinen VW - nach Abzug einer Nutzungsentschädigung und gegen Rückgabe des Fahrzeugs - zurückzuzahlen, teilte der Verbraucherschutzverein (VSV) mit. Entscheidend für das Urteil war ein Grundsatzentscheid des österreichischen OGH von Mitte Mai, wonach Käufer von VW mit einem Motor, der nur teilweise das Abgas reinigt, den Kaufpreis zurückverlangen können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, VW wird dagegen berufen, heißt es in einer Stellungnahme des Unternehmens zum Urteil. VSV-Chefjurist Peter Kolba rechnet im Gespräch mit der APA auch in den Instanzen nicht mehr mit einer Abänderung der Entscheidung, da das OGH-Urteil eindeutig ausgefallen sei.

Aus Sicht von VW hat der OGH seiner Entscheidung falsche Tatsachen über das Thermofenster in der neuen Software zugrunde gelegt. Sonst hätte das Höchstgericht anerkennen müssen, dass der ursprüngliche Mangel mit dem Software-Update behoben worden sei, meint der Fahrzeughersteller. Das Gericht in Braunschweig wiederum habe das österreichische Recht "unzutreffend" ausgelegt. "Das Landgericht Braunschweig verkennt die anwendbaren Maßstäbe zum österreichischen Recht", die im OGH-Urteil definiert wurden. Aus VW-Sicht liege keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vor, daher stehe den Käufern kein Schadensersatz zu.

Der VSV hat in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Kälberer & Tittel in Berlin und einem deutschen Prozessfinanzierer für über 400 VW-Kunden aus Österreich Einzelklagen am LG Braunschweig eingebracht. Österreichisches Recht gelte, weil die Fahrzeuge in Österreich übernommen wurden und damit der Schaden aus dem Dieselbetrug in Österreich eintrat. Im aktuellen Urteil muss VW inklusive Zinsen rund 11.500 Euro zahlen. Soweit VW sich nicht im Anschluss vergleicht, stehen nun über 400 vergleichbare Einzelurteile an.

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