Coronavirus und Arbeitsrecht: Die zehn wichtigsten Fragen

Homeoffice bedarf einer Vereinbarung
Arbeitnehmer erhalten ihr Gehalt auch dann, wenn sie wegen einer Quarantäne dienstverhindert sind.

Was tun, wenn das Coronavirus die Arbeit im Betrieb behindert? Über das Epidemiegesetz sind Fernbleiben von der Arbeit und Entgeltfortzahlung genau geregelt. Der KURIER gibt mit Hilfe von Experten der Wirtschafts- und Arbeiterkammer Antworten auf die wichtigsten zehn Fragen:

Was tun, wenn ein Arbeitnehmer an dem Coronavirus erkrankt?

Erkrankt ein Arbeitnehmer  am Coronavirus, liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber  vor.  

Darf ein Arbeitnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet ablehnen?

Wenn durch die Reise die Gesundheit in einem erhöhten Ausmaß  gefährdet ist, ja. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber jedenfalls zu beachten. Aufgrund des Coronavirus gibt es derzeit partielle Reisewarnungen für Regionen in China und Südkorea sowie für bestimmte Gemeinden in Italien. Die aktuellen Reisewarnungen finden Sie hier

Was passiert, wenn  aufgrund von Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen das Personal nicht oder nur eingeschränkt einsetzbar ist?

Es kann der Abbau von Zeitguthaben (Zeitausgleich), aber auch Urlaub vereinbart werden. Kurzarbeitslösungen, wie etwa für die Reisebranche vorgesehen, bedürfen einer Vorlaufzeit. Hier ist etwa eine Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung  sowie eine  frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem AMS erforderlich. Nähere Infos zur Kurzarbeit finden Sie auf der AMS-Homepage. 

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet festsitzt, weil Quarantäne verhängt wurde?

Liegt das betroffene Gebiet in Österreich und wurde vom Gesundheitsamt Quarantäne verhängt, handelt es sich um einen besonderen Dienstverhinderungsgrund. Dies gilt auch, wenn ein Betrieb unter Quarantäne gestellt wird. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall  dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen, kann es aber nach dem Epidemiegesetz vom Staat zurückfordern.

Worauf sollte der Arbeitgeber achten?

Es wird empfohlen, die Anordnung der Quarantäne schriftlich einzufordern, damit es später zu keinen Problemen bei der Rückforderung der Entgeltzahlungen gibt.

Wie sieht das bei einem Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers aus?

Liegt das betroffenen Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen muss also auch der Arbeitnehmer beachten.

Darf der Arbeitgeber die Belegschaft einseitig nach Hause schicken?

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand. Gesunde ArbeitnehmerInnen können sich nicht krankmelden.

Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?

Eine Verpflichtung zur   Heimarbeit besteht nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag genau geregelt ist.   In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.

Welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber treffen?

Jeder Arbeitgeber unterliegt einer gesetzlichen Fürsorgepflicht. Er muss  also zweckmäßige Schutzmaßnahmen   treffen, um eine Ansteckung von Arbeitnehmer bestmöglich zu verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu zielführende Hygieneempfehlungen für Mitarbeiter  und eine vorausschauende, allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen. Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber hingegen nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.

Dürfen Arbeitnehmer während der Arbeit eigenmächtig eine Schutzmaske aufsetzen?

Liegt im Betrieb und im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung vor, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Tragen von Schutzmasken im Betrieb zu untersagen.

Die Wirtschaftskammer hat für alle Fragen rund um das Coronavirus eine eigene Hotline für Betriebe eingerichtet:
0590900-4352 von Mo-Fr 9:00-17:00 Uhr bzw. über eMail: infopoint_coronavirus@wko.at

Kommentare