Commerzialbank: Zivilgericht wird Klagen abweisen, Berufung geplant

Commerzialbank: Zivilgericht wird Klagen abweisen, Berufung geplant
VfGH soll Haftungsausschluss prüfen, indem ein Gericht die Bestimmung zur Prüfung vorlegt.

Am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wurden heute Anlegerklagen gegen die Republik Österreich in der Causa Commerzialbank Mattersburg verhandelt. Die Richterin habe die Abweisung der Klagen angekündigt, sagte Anwalt Ernst Brandl zur APA. Dagegen werde er Berufung einlegen. Das Berufungsgericht werde die Bestimmung zur fehlenden staatlichen Haftung gegenüber Anlegern bei FMA-Fehlern dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorlegen, hofft er.

Anwalt Brandl vertritt zwei geschädigte Sparer als Musterkläger vor Gericht. Das Gericht habe die geplante Abweisung der Klagen mit einer Bestimmung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes begründet, mit der sich der Bund von der Haftung für Fehler der FMA befreie. Dass der Staat nicht für das Fehlverhalten seiner Behörde hafte, sei auf gewichtige Kritik aus der Rechtsanwaltschaft und der Wissenschaft gestoßen, weil es den Staat zulasten seiner Bürger in verfassungswidriger Weise bevorzuge.

Das Gericht sollte daher eigentlich die entsprechende Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Prüfung vorlegen, meint Brandl. "Bestehen Zweifel an der Verfassungskonformität vom Zivilgericht anwendbarer Vorschriften, hat dieses die Pflicht, den Verfassungsgerichtshof anzurufen", erläutert der Rechtsanwalt. Gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen werde man nun in Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Wien gehen. Dieses Gericht werde sich wohl an den VfGH zur Prüfung des Gesetzes wenden, so der Anwalt.

Er werde mit den Klagen den Instanzenweg gehen und sich nicht per Individualantrag direkt an den VfGH wenden, erklärte er gegenüber der APA. Denn der Verfassungsgerichtshof habe seit vielen Jahren in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation (nach Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG) setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt sei, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung stehe. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sei ein "anderer zumutbarer Weg" eine Klage beim Zivilgericht. "Daher ist - zumindest im derzeitigen Stadium - ein Individualantrag aussichtslos", sagt Brandl.

Brandl verweist auch auf ein von seiner Kanzlei Brandl Talos in Auftrag gegebenes Gutachten zur Causa Commerzialbank Mattersburg. Das der APA vorliegende Gutachten der beiden Universitätsprofessoren Ewald Aschauer und Roman Rohatschek kommt unter anderem zu dem Schluss, dass schon eine Analyse der öffentlich zugänglichen Informationen bei der Aufsicht die Alarmglocken auslösen hätte müssen.

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