Razzia bei Strache laut OLG Wien zulässig gewesen

Razzia bei Strache laut OLG Wien zulässig gewesen
Das Oberlandesgericht Wien hat über Ermittlungsmaßnahmen im Verfahren „Casinos Austria / Novomatic“ entschieden.

Im Ermittlungsverfahren rund um die Postbesetzung bei den Casinos Austria und deren Aktionär Novomatic liegt eine brisante Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vor. "Im Ermittlungsverfahren wurden mit Bewilligung des Landesgerichts für Strafsachen Wien etliche Hausdurchsuchungen (beim ehemaligen Vizekanzler HC Strache, jedoch auch bei anderen Personen wie Ex-Finanzminister Hartwig Löger) zur Sicherstellung von Datenträgern, Mobiltelefonen etc durchgeführt sowie die Auskunftserteilung über Daten der Nachrichtenübermittlung (Rufdatenrückerfassung) bei mehreren Personen angeordnet", teilt das OLG Wien mit.

"Den Beschwerden, die sich gegen diese Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien richteten, gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge." Das heißt: Die Razzien rund um die fragwürdige Bestellung des FPÖ-Mannes Peter Sidlo zum Casag-Vorstand waren rechtmäßig.

"Bei der Entscheidung beurteilte das Oberlandesgericht, ob ein ausreichender Anfangsverdacht besteht. Dabei ging es von der detaillierten und ausführlichen anonymen Anzeige aus, die das Ermittlungsverfahren ins Rollen gebracht hatte", heißt es weiter. "Das Oberlandesgericht kam zum Ergebnis, dass diese Anzeige extrem detailliert sei und von Insiderwissen zeuge, nämlich auf Grund der wörtlichen Wiedergabe von Gesprächen im engsten Kreis, auf Grund der Darstellung persönlicher und politischer Verflechtungen der Akteure und zahlreicher verifizierbarer Begleitumstände. Von einer substanzlosen Racheaktion eines Mitbewerbers oder anderer missgünstiger Personen sei daher nicht auszugehen."

Und weiter heißt es: "Grundsätzlich begründe auch eine anonyme Anzeige eine ausreichende Verdachtslage, wenn ihr Inhalt glaubwürdig und plausibel sei. Für die gewählten Ermittlungsschritte sei ein „dringender Tatverdacht nicht erforderlich." Zugleich stellte das OLG Wien fest, dass "eine Rufdatenrückerfassung zulässig ist, wenn dies zur Aufklärung einer Vorsatztat erforderlich erscheint. Eine Hausdurchsuchung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind."

Für die Sicherstellung von Gegenständen (Handys, Laptops) genügt die Anordnung der Staatsanwaltschaft. Über die dagegen erhobenen Einsprüche gegen die Beschlagnahmung von Handys und Computern muss zuerst das Landesgericht für Strafsachen Wien entscheiden.

Dazu heißt es im Beschluss des OLG Wien zur Erläuterung: "Ermittlungsmaßnahmen, die ohne gerichtliche Entscheidung von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden können, können mit einem „Einspruch“ bekämpft werden, über den das Strafgericht erster Instanz (aber nicht das Oberlandesgericht) zu entscheiden hat. In der Folge könnte dann die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts beim Oberlandesgericht bekämpft werden. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Sicherstellungen von Datenträgern, Mobiltelefonen etc."

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