BAWAG-Mitteilungen nur über E-Banking-Postfach unwirksam
Im Rahmen des E-Bankings Nachrichten nur an das E-Banking-Postfach zu übermitteln, ist nicht ausreichend, hat nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Eine entsprechende Klausel der BAWAG sah dies vor. Zuvor war bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Rechtsmeinung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gefolgt, der die Bank im Auftrag des Sozialministeriums klagte.
Der Übermittlungsweg von Nachrichten nur über die E-Banking-Postfach genüge nicht den vom EuGH als maßgeblich erachteten Kriterien, so der OGH laut einer Pressemitteilung des VKI am Mittwoch. Da das E-Banking-Postfach vom Kunden nur für die Kommunikation mit der Bank genützt werde, bedürfe es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden "in der Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht".
Die betreffende BAWAG-Klausel sieht aber vor, dass die Bank beim Online-Banking Mitteilungen und Erklärungen auch ausschließlich durch Zustellung ins E-Banking-Postfach der Kunden übermitteln kann. Dazu können auch Informationen zu Änderungen der Konditionen oder Sicherheitsverfahren bzw. AGB-Änderungen gehören, so der VKI.
Änderungen müssen zwei Monate vorher mitgeteilt werden
Nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) muss die Bank dem Kunden geplante Vertragsänderungen zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Änderung mitteilen. Die Änderung wird wirksam, wenn der Kunde ihr nicht widerspricht (sogenannte Zustimmungsfiktion). Der VKI meinte, dass bei der von der BAWAG gewählten Vorgehensweise nicht gewährleistet wäre, dass diese wichtigen Informationen den Kunden tatsächlich erreichen. Es erscheine fraglich, ob den Kunden derartige Informationen im E-Banking-Postfach des Online-Bankings überhaupt auffallen und ob sich Verbraucher ausreichend mit diesen Nachrichten auseinandersetzen.
Beispiel Zinssatzänderung
"Wird etwa eine geplante Zinssatzänderung im Wege der Zustimmungsfiktion nur ins E-Banking-Postfach zugestellt, ohne dass die Kunden extra davon informiert werden, so ist diese Änderung aufgrund der mangelhaften Mitteilung unwirksam. Das Gleiche gilt für andere Rahmenvertragsänderungen", so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.
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