„AMS-Steuer“ bei jeder Kündigung

„AMS-Steuer“ bei jeder Kündigung
Ab 1. Jänner müssen Betriebe eine Auflösungsabgabe von 113 Euro entrichten. Baufirmen sind vorerst davon ausgenommen.

Mit Jahreswechsel treten eine ganze Reihe an Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen:

Auflösungsabgabe Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber eine Auflösungsabgabe in Höhe von 113 Euro an die Sozialversicherung entrichten. Das Geld wird für AMS-Maßnahmen zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer verwendet. Keine Abgabe fällt bei Selbstkündigung, bei Lehrlingen, bei geringfügiger sowie bei bis zu sechs Monate befristeter Beschäftigung an. Eine Sonderregelung hat sich die Bauwirtschaft ausverhandelt, wo die Auflösungsabgabe erst ab 1. Juli 2013 anfällt.

Leiharbeit Das neue Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) bringt eine rechtliche Gleichstellung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft bei wichtigen betrieblichen Einrichtungen wie Kantine, Betriebskindergarten oder Betriebspensionen. Ferner müssen Überlasser ihre Arbeitnehmer spätestens 14 Tage im Vorhinein über das Ende eines Einsatzes informieren.

Kurzarbeit Die Möglichkeit, bei vorübergehender Unterauslastung die Arbeitszeit zu verkürzen, um Jobs zu erhalten, wird für Unternehmen billiger. Der Staat übernimmt den Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung nicht erst aber dem siebenten Monat, sondern bereits ab dem fünften.

Altersteilzeit Die Möglichkeit, einige Jahre vor dem Pensionsantritt die Arbeitszeit zu verkürzen, wird eingeschränkt. Die Laufzeit wird auf maximal fünf Jahre verkürzt. Die Blockvariante (zuerst Vollzeit, dann gar nicht mehr) ist nur möglich, wenn eine Ersatzkraft oder ein Lehrling eingestellt wird.

Pflegefreistellung Das Recht auf Pflegefreistellung wurde auf Patchwork-Familien ausgeweitet. Künftig können auch leibliche Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, eine Woche pro Jahr (bzw. zwei Wochen, sofern das Kind unter zwölf Jahre ist) Pflegeurlaub nehmen. Dasselbe gilt auch für nicht leibliche Eltern, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Schlechtwetterschicht Bauarbeiter dürfen nicht nur bei klirrender Kälte, Wind und Regen ihre Arbeit im Freien einstellen, sondern auch bei großer Hitze. Der Verdienstentgang muss zu 60 Prozent abgegolten werden.

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