Grünes Licht für Stripfing: Was das für die 2. Liga bedeutet

Grünes Licht für Stripfing: Was das für die 2. Liga bedeutet
Dornbirn und Leoben erhielten auch in zweiter Instanz keine Zulassung für den Profifußball.

DSV Leoben und FC Dornbirn stehen weiterhin ohne Spielgenehmigung für die kommende Saison da. Das Protestkomitee verweigerte den Fußball-Zweitligisten in zweiter Instanz aus finanziellen Gründen die Zulassung, wie die Bundesliga am Montag mitteilte.

Dafür erhielt Stripfing „aufgrund der nachgewiesenen Vereinssitzverlegung nach Deutsch-Wagram und Nennung der Generali Arena als Heimstadion“ die Zulassung für die zweithöchste Spielklasse, schrieb die Liga in ihrer Aussendung.

Stripfing-Obman Christoph Pelczar zeigte sich erfreut. „Wir wissen um unsere Herausforderungen, konnten im Rahmen des Einspruches jedoch die Erfüllung sämtlicher geforderter Kriterien darstellen. Nun haben wir Planungssicherheit und freuen uns, die nächsten Schritte in unserer Entwicklung zu gehen“, meinte Pelczar, der den Erhalt der Genehmigung gegenüber dem KURIER bereits angekündigt hatte.

Was die Zulassung für Stripfing für die 2. Liga bedeutet? Einiges: Stand jetzt gibt es keinen sportlichen Absteiger, sofern nicht Dornbirn oder Leoben doch noch die Genehmigung erhalten.

Schwarz-Weiß Bregenz bekam nachträglich die Lizenz für die Bundesliga zugesprochen, hat aber als derzeitiger Tabellenelfter ohnehin keine Aufstiegschance. Über die Zulassung zur 2. Liga hatten die Vorarlberger schon nach der ersten Instanz verfügt.

Keine Zulassung für die zweithöchste Liga erhielten die Regionalligisten Austria Salzburg und Welser Sportklub Hertha. Der Kremser SC hatte gegen die erstinstanzliche Zulassungsverweigerung keinen Protest eingebracht. Seit der Ligareform wird zwischen Lizenz (gilt für die Bundesliga) und Zulassung (gilt für die 2. Liga) unterschieden. Ein Erhalt der Lizenz berechtigt ebenfalls zur Teilnahme an der 2. Liga.

Mit den Entscheidungen des Protestkomitees ist der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen. Clubs können gegen die Verweigerung der Zulassung noch innerhalb von acht Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht einbringen, eine Entscheidung erfolgt bis spätestens Ende Mai.

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