Zu viel Aufsehen?

Zu viel Aufsehen?
Ein Opfer geht an die Öffentlichkeit – und wird bestraft: Keine Akteneinsicht!

Zwei ältere Männer, davor noch pumperlg’sund, werden hintereinander verwahrlost ins Krankenhaus eingeliefert und sterben. Wohnung, Geld, Autos verschwinden. Beide Männer waren von derselben Single-Börsen-Bekanntschaft "betreut" worden (oder was man halt so nennt). Die Schwester des ersten Toten erstattet Anzeige, das Verfahren wird eingestellt. Die Tochter des zweiten Toten zwingt die Justizbehörden mit ihrer Anzeige zur Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, dem sie sich als Privatbeteiligte anschließt. Und als sich nichts rührt, geht sie an die Öffentlichkeit.

Jetzt sieht die Staatsanwaltschaft Krems auf einmal Handlungsbedarf. Sie verweigert der Tochter ihre Opferrechte, nämlich Akteneinsicht. Die Tochter kann sich also nicht mehr davon überzeugen, ob und was die Justiz tut, um ihrer Anzeige nachzugehen. Begründung der zuständigen Staatsanwältin: zu großes mediales Aufsehen. Offiziell beruft man sich auf einen Gummiparagrafen in der Strafprozessordnung, der die Verweigerung der Akteneinsicht gestattet, wenn sonst der "Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre". Welcher Ermittlungen?

Das schaut nach Vertuschen eigener Unzulänglichkeit aus. Und fördert gewiss nicht das Vertrauen in die Justiz.

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