Wo Betriebsrat noch mitreden soll, wo er entmachtet wird
Am Donnerstag beschließen ÖVP und FPÖ im Nationalrat die Ausweitung der täglichen Höchstarbeitszeit – und bis zuletzt wurde an diesem umstrittenen Vorhaben herumgebastelt. Doch immer noch sorgen offene Fragen für Diskussionen zwischen Regierung und Gewerkschaft: Wie etwa wird mit aufrechten Betriebsvereinbarungen umgegangen? Verlieren Betriebsräte wirklich jegliche Mitsprache beim Thema Höchstarbeitszeit? Und für wen gilt das Arbeitszeitgesetz künftig nicht mehr? Offene Fragen und Antworten im Überblick.
Verlieren Betriebsräte bei der Frage, ob die elfte und zwölfte Arbeitsstunde geleistet werden müssen, nun tatsächlich jegliche Mitsprache? Grundsätzlich ja. Denn: Der Sanktus des Betriebsrates ist – entgegen der ursprünglichen Pläne – nicht im Gesetzesentwurf enthalten. Eine Ausnahme soll es geben, behauptet Türkis-Blau: Gleitzeit-Betriebsvereinbarungen. Wenn in diesen die Arbeitszeit erhöht werden soll, müsse ein Unternehmen sehr wohl mit dem Betriebsrat eine neue Fassung der jeweiligen Vereinbarung verhandeln, erklärt eine Sprecherin die Abänderung des türkis-blauen Antrags auf den 12-Stunden-Tag. Das beträfe auch eine große Zahl an Arbeitnehmern: Laut einer Erhebung der Arbeiterkammer durch das „Ifes“-Meinungsforschungsinstitut „gleiten“ 28 Prozent aller Arbeitnehmer, also mehr als jeder vierte.
Kommt der 12-Stunden-Tag bei Gleitzeit also nur mit Betriebsrat-Zustimmung?
Nein, erklärt Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein: „Man kann sich nämlich als Arbeitgeber auch auf das neue Gesetz berufen und die Stunden elf und zwölf als Überstunden anordnen.“ Mit anderen Worten: Ein Arbeitgeber müsse nicht zwingend Betriebsvereinbarungen aufschnüren und in Verhandlungen mit dem Betriebsrat treten, weil es nun ja ohnehin ein Gesetz gibt, das dies erlaube. Wie dies in der Praxis umgesetzt wird, ist noch völlig offen. Denn zudem kann jede Betriebsvereinbarung einseitig aufgekündigt werden. „Man spielt hier also einen Arbeitnehmerschutz vor, der keiner ist“, so Klein.
Was passiert mit aufrechten Betriebsvereinbarungen für die Stunden 11 und 12?
Diese bestehen laut Antrag der Regierungsparteien weiter. Allerdings, so ÖGB-Spitzenfunktionär Bernhard Achitz, „wird ihnen die Grundlage entzogen“. Denn laut Achitz sind die meisten Vereinbarungen zeitlich befristet oder überhaupt nur auf einen konkreten Anlassfall ausgelegt – etwa, wenn ein Unternehmen für einige Wochen oder Monate besonders große Aufträge abzuarbeiten hat. Sind die Aufträge erledigt, ist die Betriebsvereinbarung überflüssig. Sie fällt also weg – womit das neue Arbeitszeitgesetz mit seinen zwölf Stunden Höchstarbeitszeit zum Tragen kommt. Achitz: „Bisher musste der Unternehmer zum Betriebsrat gehen, wenn er wollte, dass länger gearbeitet wird. Das ist nun nicht mehr so, also gibt es bei der Arbeitszeit eine total andere Verhandlungsposition.“
Gibt es noch andere Kritikpunkte am Gesetz?
Ja. Gerald Loacker, Sozialsprecher der Neos, moniert einen Punkt, der in der Debatte bislang kaum Niederschlag gefunden hat. „Tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, werden in Zukunft deutlich mehr Arbeitnehmer von der Schutzfunktion des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen.“ Derzeit sind nur führende Manager vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. Nach Lesart Loackers wird sich das deutlich ändern. „Künftig reicht die Ausnahme bis hinunter auf die dritte Entscheidungsebene. Das bedeutet: Auch der Leiter einer kleinen Bankfiliale am Land mit zwei oder drei Mitarbeitern kann sich künftig nicht auf die Schutzbestimmungen im Arbeitszeitgesetz berufen.“
Kommentare