Wiener Landesgericht gewährte Westenthaler Haftaufschub

Wiener Landesgericht gewährte Westenthaler Haftaufschub
Der Ex-Politiker bleibt bis zur Regelung seines beruflichen Fortkommens bis zum 20. August auf freiem Fuß.

Das Wiener Landesgericht will dem beruflichen Fortkommen des ehemaligen FPÖ-Generalsekretärs und späteren BZÖ-Obmanns Peter Westenthaler keine groben Hindernisse in den Weg legen. Daher hat der rechtskräftig verurteilte Ex-Politiker am Mittwoch einen Strafaufschub bis zum 20. August bewilligt bekommen, wie Gerichtssprecherin Christina Salzborn in einer Presseaussendung bekannt gab.

An sich hätte Westenthaler spätestens morgen, Donnerstag, eine Zelle in der Justizanstalt Wien-Simmering beziehen müssen. Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) hatte Mitte März bestätigt, dass der 50-Jährige zumindest vier Monate in Haft verbringen muss, ehe er um den elektronisch überwachten Hausarrest ansuchen kann. Westenthaler war in einem Verfahren um eine Förder-Million an die heimische Fußball-Bundesliga sowie eine 300.000 Euro-Zahlung der Österreichischen Lotterien an das BZÖ wegen schweren Betrugs und Untreue als Beteiligter zu zwei Jahren Haft, davon acht Monate unbedingt verurteilt worden. Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bzw. wenn der unbedingte Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe zwölf Monate nicht übersteigt, kann der Vollzug der Strafe grundsätzlich durch den elektronisch überwachten Hausarrest ersetzt werden. Bei Westenthaler wurde die Fußfessel-Regelung aufgrund seiner Sonderstellung als früherer Spitzenpolitiker seitens der Justiz allerdings ausgeschlossen.

Aufschub gewährt

Das Strafvollzugsgesetz sieht einen Strafaufschub dann vor, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Das kam Westenthaler zugute. Er machte geltend, er benötige einen viermonatigen Aufschub, um seine berufliche Vertretung zu organisieren, um nach seiner Haftentlassung in sein derzeitiges Beschäftigungsverhältnis zurückkehren zu können.

"Da - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Anklagebehörde - der beantragte Strafaufschub im gegenständlichen Fall zweckmäßiger als der sofortige Vollzug erscheint, zumal der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, deretwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates noch für die Person oder das Eigentum besonders gefährlich ist, wurde der beantragte Aufschub gewährt", teilte Gerichtssprecherin Salzborn mit. In Verbindung damit wurde Westenthaler die Weisung erteilt, den aufrechten Bestand seines Beschäftigungsverhältnisses in Zeitabständen von zwei Monaten unaufgefordert dem Landesgericht nachzuweisen.

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