VfGH: Verweigerte Auskunft an SP-Krainer war gleichheitswidrig

VfGH: Verweigerte Auskunft an SP-Krainer war gleichheitswidrig
Bundesverwaltungsgericht muss nochmals über Beschwerde entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), die eine Auskunftsverweigerung des Finanz- und Bildungsministeriums an den SPÖ-Abgeordneten Kai Jan Krainer als rechtens gewertet hatte, ist vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben worden, teilte dieser am Mittwoch mit. 

Die Auskunftsverweigerung - es ging um das "Beinschab-Tool" - habe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, stellte das Höchstgericht fest. Das BVwG muss nun nochmals entscheiden.

Krainer hatte bei beiden Ministerien Auskunft über den betreffenden internen Revisionsbericht begehrt, und zwar nach dem Auskunftspflichtgesetz. Beide Minister und in der Folge auch das BVwG wiesen die Begehren zurück. Das Auskunftspflichtgesetz sei nämlich nicht anzuwenden, da Krainer als Abgeordneter die Auskünfte im Wege des parlamentarischen Fragerechts erhalten könne.

Das BVwG hat allerdings, stellt der VfGH fest, die Rechtsstellung des Nationalratsabgeordneten Krainer verkannt. Anfragen von Abgeordneten seien nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Bedingungen als parlamentarische Anfragen anzusehen. Dies sei bei Krainers Anfrage nicht der Fall gewesen. "Der Abgeordnete hat daher gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz wie 'jedermann' Recht auf Auskunftserteilung", hieß es in der VfGH-Aussendung.

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