Verbot religiöser Kopfbedeckungen: Auch Kippa wäre betroffen
Der Verfassungsdienst hält ein Kopftuch-Verbot für Kinder in Kindergärten und Volksschulen aus grundrechtlicher Sicht für zulässig. In einem Kurzgutachten, das im Auftrag des Justizministeriums erstellt wurde und das der APA vorliegt, betont der Verfassungsdienst aber auch, dass ein solches Verbot religiöser Kopfbedeckungen für alle Glaubensrichtungen gelten müsste.
Die ÖVP-FPÖ-Regierung plant, das Kopftuch für Mädchen im Kindergarten und in der Volksschule zu verbieten. Dazu soll ein Gesetz "zum Schutz von Kindern vor Symbolen und Kleidungsstücken mit problematischen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Hintergründen" ausgearbeitet werden, wie es im entsprechenden Ministerratsvortrag vom Mittwoch heißt. Es geht dabei etwa um "Symbole oder Kleidungsstücke, die zur Verhüllung oder Verbergung des Körpers aufgrund des Geschlechts diskriminierend eingesetzt werden".
Verbot "dem Grunde nach zulässig"
Bevor das konkrete Gesetz formuliert wird, schaute sich der Verfassungsdienst an, ob das Vorhaben mit den Grundrechten vereinbar ist. Die Juristen prüften - schon zu Beginn der Woche und grundsätzlicher gefasst - die Frage "der Zulässigkeit eines Verbotes religiöser Kopfbedeckungen für Kinder in Kindergärten und Volksschulen". Ergebnis: Es sei "in einer ersten Einschätzung" davon auszugehen, "dass ein Verbot religiöser Kopfbedeckungen für Kinder in Kindergärten und Volksschulen, das unabhängig von der religiösen Überzeugung gilt, dem Grunde nach zulässig ist".
Ein Gesetz, das nur auf eine Glaubensrichtung gemünzt ist, ist also offenbar nach Ansicht des Verfassungsdienstes nicht möglich. Ein allgemeines Verbot religiöser Kopfbedeckungen könnte aber auch die jüdische Kippa treffen. Das ist freilich nicht geplant: In Regierungskreisen wird auf Anfrage bekräftigt, dass der Gesetzestext auf Gleichstellung abzielen soll, weil es ja nicht um ein religiöses Motiv gehe, sondern um eine Maßnahme gegen die Diskriminierung von Mädchen und Frauen mit gesellschafts- und integrationspolitischem Charakter. Die Behauptung mancher, dass mit dem Kopftuchverbot auch ein Verbot der Kippa anstehe, sei falsch und stehe nicht zur Debatte, erklärte Regierungssprecher Peter Launsky-Tieffenthal.
Europäische Menschenrechtskonvention als Rechtsgrundlage
Beurteilt hat der Verfassungsdienst die Frage jedenfalls im Zusammenhang mit verschiedenen Elementen der Europäische Menschenrechtskonvention, die in Österreich in Verfassungsrang steht: Religionsfreiheit, Recht auf Privatleben, Diskriminierungsverbot sowie dem Recht der Eltern, die Erziehung entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Zu einem Kopftuchverbot für Kinder in Kindergärten und Volksschulen gibt es noch keine Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), auch Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebe es noch nicht, betont der Verfassungsdienst.
Der EGMR hat demnach aber zum Beispiel ein allgemeines Kopftuchverbot für Studentinnen und Schülerinnen im Turnunterricht - das für alle unabhängig von ihren religiösen Überzeugungen gilt - für zulässig erachtet. Argumentiert wurde dies etwa mit der Wahrung der staatlichen Neutralität oder Gesundheits- und Sicherheitsgründen. Dabei ging es um Fälle in der Türkei und Frankreich. Erst vergangenes Jahr hat der EGMR laut Verfassungsdienst im Zusammenhang mit dem verpflichtenden Schwimmunterricht in der Schweiz auch für muslimische Mädchen hervorgehoben, dass die Schule eine besondere Rolle im Integrationsprozess spiele. Dies gehe den Wünschen von Eltern vor, ihre Kinder im Sinne ihrer religiösen Überzeugungen zu erziehen.
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