Sozialhilfe: 2026 bringt deutliche Verschärfung
Zusammenfassung
- 2026 treten in mehreren Bundesländern teils deutlich strengere Regeln bei der Sozialhilfe in Kraft, darunter höhere Sanktionen und neue Zugangshürden.
- Für subsidiär Schutzberechtigte entfällt in Wien und Tirol künftig der Anspruch auf Mindestsicherung, sie erhalten nur noch Grundversorgung.
- In Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark werden Sanktionen bei Pflichtverletzungen verschärft, die Bemühungspflicht ausgeweitet und Geldstrafen eingeführt.
Das Jahr 2026 bringt in mehreren Bundesländern teils deutliche Verschärfungen bei der Sozialhilfe bzw. der teils noch "Mindestsicherung" genannten Sozialleistung. Zwar plant die ÖVP-SPÖ-Neos-Koalition ohnehin eine bundesweite Reform der Sozialhilfe bis 2027, ein Gutteil der Länder hat aber bereits jetzt für das Jahr 2026 striktere Regeln beschlossen.
Die derzeitigen geltenden bundesweiten Vorgaben sehen bei der Sozialhilfe statt Mindestsätze Maximalbeträge vor. Diese werden im Jahr 2026 angepasst.
2026 Sozialhilfe für Alleinlebende maximal rund 1.230 Euro
Für Alleinlebende und Alleinerziehende betrug die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2025 maximal rund 1.209 Euro pro Monat, 2026 steigt dieser Satz laut Sozialministerium auf 1.229,89 Euro. Für Paare wird der monatliche Maximalbetrag bei 1.721,85 Euro liegen (2025: 1.693 Euro). Für volljährige Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gilt, dass pro leistungsberechtigter Person nur 70 Prozent der vollen Leistung zu gewähren sind, das sind 860,92 Euro (2025: 846 Euro), ab der dritten volljährigen Person 45 Prozent bzw. 553,45 Euro (2025: 544 Euro). Zur Deckung des Wohnbedürfnisses kann um 30 Prozent mehr gewährt werden als im Höchstsatz festgehalten ("Wohnkostenpauschale"), darüber hinaus gibt es weitere Leistungen für spezifische Fälle.
Für Kinder gibt es zusätzliche Geldleistungen. Diese können die Länder frei bestimmen, da der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2019 die im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten degressiv (mit fortlaufender Kinderzahl abnehmend) gestaffelten Höchstsätze für Minderjährige aufgehoben hat.
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern
In Wien werden ab 2026 Neuregelungen schlagend, die zu Einschnitten führen. Treffen wird dies unter anderem subsidiär schutzberechtigten Personen: Sie haben künftig keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Mindestsicherung, sondern fallen in die Zuständigkeit der Grundversorgung. Dies gilt auch für Geflüchtete, denen der Status bereits zuerkannt wurde und nicht nur für ab 2026 neu ins System aufgenommene.
Ins Haus stehen auch Einschnitte für Familien, diese werden Kinder und Bedarfsgemeinschaften bzw. Wohngemeinschaften (WGs) treffen: Beträge, die für das Wohnen zweckgewidmet sind (derzeit bei Erwachsenen 25 Prozent, sofern sie Mietbeihilfe beziehen), sollen künftig auch bei Kindern von der Mietbeihilfe abgezogen werden. Eine Familie mit fünf Kindern wird laut Wiener Rathaus durch die Neuregelung in Sachen Mietbeihilfe rund 400 Euro pro Monat weniger erhalten. WGs werden darüber hinaus Familien ("Bedarfsgemeinschaften") gleichgestellt, womit die Bezugshöhe für den Einzelnen sinkt. Auch Sonderzahlungen werden deutlich gekürzt.
Festgehalten wird in der Bundeshauptstadt auch künftig an der viel diskutierten Praxis, unabhängig von der Anzahl der Kinder pro Kind den gleich hohen Geldbetrag auszuzahlen.
Deutliche Verschärfungen in einigen Ländern
Deutlichere Verschärfungen sind in weiteren Ländern geplant, etwa in Niederösterreich: Wer falsche Angaben macht oder Einkommen bzw. Vermögen verschweigt, muss künftig mit Geldstrafen von mindestens 200 Euro bis hin zu 5.000 Euro rechnen. Wer nicht zahlen kann, dem droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen. Bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit muss künftig damit gerechnet werden, dass der Bezug mindestens für drei Monate halbiert wird (bisher: vier Wochen). Jede weitere Pflichtverletzung verlängert diese Kürzung künftig um jeweils vier Wochen. Bei wiederholter Pflichtverletzung kann es auch zu einer kompletten Streichung der Ansprüche kommen. Danach gilt eine Wartefrist von sechs Monaten, bevor wieder ein Anspruch besteht.
In Oberösterreich wird bei der schon geltenden "Bemühungspflicht" ab 2026 noch einmal nachgeschärft: So werden etwa die Sanktionsstufen - bisher zehn Prozent, dann 20, dann 50 Prozent Kürzung - enger gezogen: Die Zehn- und 20-Prozent-Stufen fallen weg. Verstößt man gegen die Bemühungspflicht, soll dann sofort um 30 Prozent, dann um 50 Prozent gekürzt werden. Auch wird explizit festgehalten, was alles unter die Bemühungspflicht fällt - etwa auch eigeninitiative Bewerbungen und Teilnahme an Qualifizierungskursen, zudem sollen Eltern stärker in die Pflicht genommen werden, was die Schul- und Kindergartenpflicht betrifft.
Strengere Regeln auch in der Steiermark
Ab März werden auch in der Steiermark die Zugangshürden größer, dann gilt auch in der Grünen Mark eine "Bemühungspflicht" inklusive strengeren Sanktionen und der Einführung von Mindeststrafen von 200 Euro (bis hin zu 4.000 Euro) sowie Ersatzfreiheitsstrafen bei Nichteinhaltung (drei Tage bis zu sechs Wochen). Sozialhilfebezieher sollen etwa Sprachkurse belegen müssen - sowie Qualifikationen erwerben müssen, um am Arbeitsmarkt besser vermittelbar zu sein. Zusätzlich wird der Höchstsatz auf 95 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes abgesenkt. Auch die Zahlungen für Minderjährige sollen nach dem Vorbild von Ober- und Niederösterreich herabgesetzt werden.
In Salzburg bleibt es bei den schon schärferen Regeln. Bei "Pflichtverletzungen" wird der Anteil für den Lebensunterhalt von der Sozialhilfe gekürzt, und zwar auf 70 Prozent beim ersten Verstoß, auf 50 Prozent beim zweiten Verstoß, bis zum völligen Streichen nach der vierten Pflichtverletzung. Als Pflichtverletzung gilt beispielsweise, wenn "die eigene Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt bzw. die Teilnahme an arbeits- und integrationspolitischen Maßnahmen verweigert wird" oder wenn "ausbildungspflichtige Personen ihre Schul- und Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen", heißt es auf der Landes-Homepage.
Auch in Tirol für subsidiär Schutzberechtigte künftig nur Grundversorgung
In Tirol sollen mit Jahresanfang wie in Wien subsidiär Schutzberechtigte keinen Anspruch mehr auf Mindestsicherung haben, sondern - wenn nötig - Grundversorgung beziehen. Die "übrige Reform", die bis Mitte kommenden Jahres beschlossen sein soll, hat vor allem eine Begrenzung der Höhe der Mindestsicherung bei Großfamilien über einen Höchstdeckel im Fokus. Kommen sollen auch strengere Sanktionen bei Regelverstößen bis hin zur gesamten Streichung der Mindestsicherung inklusive der Wohnkosten, aber auch Verbesserungen für Mindestpensionisten und Behinderte.
Keine Änderungen werden 2026 vorerst für Kärnten, Vorarlberg und das Burgenland erwartet.
Weiterführende Informationen zur Sozialhilfe finden sich auf der Website des Sozialministeriums (externer Link)
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