Verschärfung der Sozialhilfe in NÖ: Das sind die Neuerungen

Ein türkisfarbenes Portemonnaie liegt auf rosa Untergrund, daneben mehrere goldene Münzen.
Am 20. November soll eine Novelle des Sozialhilfegesetzes fixiert werden. Ziel sei es, den Missbrauch von Sozialleistungen einzudämmen.

Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) hatte sich bereits vor einigen Wochen für eine Verschärfung des Sozialhilfegesetzes ausgesprochen. Am 20. November sollen die Änderungen im niederösterreichischen Landtag auf den Weg gebracht werden.

Zufrieden mit den angekündigten Maßnahmen zeigen sich auch die Freiheitlichen. „Wir schützen die hart arbeitende Bevölkerung, die unser System aufrechterhält, und kennen kein Pardon mit jenen, die in unser Land kommen und das Sozialsystem ausräumen“, sagt FPÖ-Landesvize Udo Landbauer.

Die Änderungen im Überblick

Konkret soll die Kürzung der Sozialhilfe bei Pflichtverletzungen von bisher vier Wochen auf mindestens drei Monate verlängert werden. Wer sich weigert, eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme anzunehmen, muss demnach mit einer Leistungskürzung von 50 Prozent für diesen Zeitraum rechnen. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung verlängert sich die Kürzungsdauer künftig um vier Wochen.

Neu ist auch eine „Wartefrist“: Wird die Sozialhilfe wegen wiederholter Verstöße gänzlich eingestellt, darf eine neuerliche Leistung erst nach sechs Monaten wieder gewährt werden – es sei denn, die betroffene Person kann nachweisen, dass die Gründe für die Einstellung beseitigt wurden.

Die neuen Regeln gelten nicht nur für den direkten Arbeitseinsatz, sondern auch dann, wenn jemand wiederholt angebotene gemeinnützige Tätigkeiten oder Ausbildungsmaßnahmen verweigert oder vorzeitig abbricht.

Auch bei den Verwaltungsstrafen zieht der Gesetzgeber die Zügel an: Statt bisher 2.500 Euro drohen künftig Geldstrafen bis zu 5.000 Euro – mindestens jedoch 200 Euro. Bei Uneinbringlichkeit kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden. Zahlen müssen etwa jene Personen, die bei Behörden falsche Angaben machen oder Einkommen und Vermögen verschweigen.

Wer bekommt Sozialhilfe?

Anspruch auf die Sozialleistung haben Österreicherinnen und Österreicher sowie Inländern gleichgestellte Personen. Bürgerinnen und Bürger aus EU- bzw. EWR-Staaten haben nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder bereits länger als fünf Jahre rechtmäßig im Land wohnen. Drittstaatsangehörige haben hingegen grundsätzlich nur dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

Asylberechtigte haben ab dem Moment der Zuerkennung des Schutzstatus als Flüchtlinge Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung. Keinen Anspruch haben Asylwerberinnen und Asylwerber sowie Personen mit dem Status „Vertriebene“ (wie etwa Flüchtlinge aus der Ukraine). Sie erhalten stattdessen Leistungen aus der sogenannten Grundversorgung, die deutlich niedriger ausfallen als die Sozialhilfe.

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