Putin-Maske: VfGH traf Entscheidungen zu Protesten

Tragen einer Putin-Maske ist freie Meinungsäußerung. Bannmeile gilt auch während Sitzungspause von Landtag.
Maske von Donald Trump und Wladimir Putin

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwei Entscheidungen getroffen, die voneinander unabhängige Protestaktionen betreffen. So ist es einerseits legal, seine Meinung durch das Tragen einer Maske - etwa des russischen Präsidenten Wladimir Putin - zu äußern, teilte das Höchstgericht am Montag mit. Ein weiterer Spruch betraf das Demonstrieren vor dem Vorarlberger Landtag während einer Sitzungspause. Auch während dieser Zeit gelte die Bannmeile, befand der VfGH.

"Eine Maske zu tragen ist als Stilmittel der freien Meinungsäußerung erlaubt", stellte der Verfassungsgerichtshof klar. Anlass dafür war die Beschwerde eines Mannes, der während des ORF-"Sommergesprächs" im August 2024 mit FPÖ-Obmann Herbert Kickl ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift "Danke Herbert - from Putin, with love! Dein Vladimir!" zur Schau getragen hatte. Dabei trug er die Maske mit den Gesichtszügen Putins.

Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Geldstrafe von 60 Euro. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigte die Entscheidung. Das Tragen der Maske sei jedoch, so der VfGH, im Zusammenhang mit der Absicht zu sehen, sich kritisch zur Haltung der FPÖ zur russischen Politik zu äußern. Somit handle es sich um eine Form der Meinungsäußerung, die grundrechtlich geschützt sei.

Weitere Geldstrafe verfassungskonform

Die Verhängung einer Geldstrafe wegen der Teilnahme an einer Demonstration nahe dem Vorarlberger Landtag ist hingegen verfassungskonform, urteilte der VfGH in einem weiteren Fall. Die sogenannte Bannmeile rund um den Sitz von gesetzgebenden Körperschaften wie etwa von Landtagen gelte auch, wenn diese ihre Sitzung gerade unterbrochen haben. Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2023 in der Mittagszeit nahe dem Vorarlberger Landtag gegen ein Straßenbauprojekt demonstriert.

Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 Metern von ihrem Sitz keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Der Wortlaut des Gesetzes bezieht sich aber nicht auf das tatsächliche Beisammensein der Abgeordneten. Indem das Gesetz auf ein parlamentarisches Organ abstellt, ist der gesamte Zeitraum umfasst, innerhalb dessen die Abgeordneten zusammengetreten sind.

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