Pflegeregress: Auch Vermögen von Beschenkten ist geschützt

Pflegeregress: Auch Vermögen von Beschenkten ist geschützt
Entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtshofes in Vorarlberg.

Das Verbot des Pflegeregresses untersagt auch den Zugriff auf Vermögen, das verschenkt wurde. Es dürfe nicht auf die gesetzlichen Zinsen einer geschenkten Sache zugegriffen werden, entschied der Landesverwaltungsgerichtshof Vorarlberg. Gleichzeitig ließ die Behörde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu, wie sie am Donnerstag mitteilte.

Anlass für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtshofs war der Fall eines Pflegebedürftigen, der sein Haus seiner Tochter geschenkt hatte. Als er später in ein Pflegeheim übersiedeln musste, erhielt er zur Abdeckung der Heimkosten Mittel aus der Mindestsicherung. Die Bezirkshauptmannschaft verlangte daraufhin, dass der Mann von seiner Tochter die gesetzlichen Zinsen in Höhe von vier Prozent vom geschenkten Gebäude einfordert - dieses Geld hätte er zur Abdeckung der Heimkosten verwenden sollen.

Die Bezirkshauptmannschaft berief sich dabei auf den Paragrafen 947 des ABGB, in dem es heißt: "Gerät der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, dass es ihm an dem nötigen Unterhalt gebricht, so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen [...] von dem Beschenkten zu fordern". Das Landesverwaltungsgericht entschied jedoch, dass durch das Verbot des Pflegeregresses auch das Vermögen des Beschenkten geschützt ist.

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