Pflegegeld in Österreich: Stufen, Höhe und Beantragung
Zusammenfassung
- Bei längerer Krankheit erhalten Arbeitnehmer zunächst Krankengeld, das je nach Dauer und Voraussetzungen bis zu 78 Wochen gezahlt wird.
- Nach Ablauf des Krankengeldes können Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld beantragt werden.
- Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe stehen bei dauerhaftem Pflegebedarf oder Erwerbsunfähigkeit zur Verfügung, Rechtsmittel gegen ablehnende Bescheide sind möglich.
Grundsätzlich sind bei längeren Krankheiten anfangs die Krankenversicherungen zuständig. Wer arbeitet und krank wird, bekommt zuerst weiter Geld vom Dienstgeber. Nach sechs bis zwölf Wochen springt beispielsweise die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein, erst teilweise, später ganz. Das Krankengeld muss bei der Kasse beantragt werden, es beträgt zunächst 50, dann 60 Prozent des üblichen Bruttoentgelts. Der Anspruch besteht für 26 Wochen, bei bestimmten Voraussetzungen kann die Auszahlung auf 52 oder 78 Wochen ausgeweitet werden.
Invaliditäts-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitspension
Wenn diese Zeit abläuft, muss in ein anderes System gewechselt werden. Bevor man "ausgesteuert", also der Bezug von Krankengeld eingestellt wird, informiert die Kasse die betroffene Person. "Ist absehbar, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert, wird in der Regel empfohlen, eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherung zu beantragen - der Antrag gilt automatisch auch als Antrag auf Rehabilitationsgeld", sagt ein ÖGK-Sprecher in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Gewinn. Auch während der Prüfung des Anspruchs ist man nach entsprechenden Anträgen finanziell abgesichert, etwa durch Arbeitslosengeld, Pensionsvorschuss oder "Sonderkrankengeld".
Arbeiter und Angestellte, die weiter krank sind und nicht arbeiten können, können bei der PVA einen Antrag auf Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension (IP/BUP) stellen. Ob und welche Leistung zusteht, wird durch die PVA per Bescheid festgestellt - mittels Begutachtung durch PVA-beauftragte Gutachterinnen und Gutachter. Selbstständige und Bauern können bei deren Versicherung - der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) - einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension stellen.
Rehabilitations-, Umschulungs- und Pflegegeld
Ist man nicht dauerhaft, sondern vorübergehend (mindestens sechs Monate) invalide bzw. berufsunfähig eingestuft, gibt es das Rehabilitationsgeld der ÖGK als Überbrückung. Bei all jenen Betroffenen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, wird in einem ersten Schritt geprüft, ob ihnen dieses anstelle der Pension zusteht. Die Höhe der Auszahlung ist gleich wie beim Krankengeld. Sofern eine berufliche Umschulung "sinnvoll" und "zumutbar" ist, erhält man ein sogenanntes Umschulungsgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS).
Wer aufgrund körperlicher bzw. psychischer Beeinträchtigungen anhaltend auf Betreuung und Pflege angewiesen ist, hat Anspruch auf Pflegegeld. Dazu braucht es einen Antrag bei jenem Versicherungsträger, der auch für die Pension bzw. Rente zuständig ist, bei Arbeitern und Angestellten ist dies ebenfalls die PVA. Pflegebedarf und Höhe der allfälligen Geldleistung werden durch Begutachtung ermittelt. Pflegegeld gibt es ab einem festgestellten Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. In Stufe 1 beträgt die Leistung aktuell 206,20 Euro. In der schwersten Stufe 7 derzeit 2.214,80 Euro, dazu sind ein Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden sowie zahlreiche weitere Einschränkungen Voraussetzung.
Abschlägige Bescheide und Rechtsmittel
Die Begutachtung geschieht normalerweise in Kompetenzzentren der PVA, Vorbefunde können mitgenommen werden. Wird seitens der PVA der Antrag auf Pension oder Rehageld nicht gewährt, kann man dagegen gerichtlich vorgehen. Sofern man dann noch ein aufrechtes Arbeitsverhältnis hat, sollte man sofort nach Erhalt des negativen Bescheides der PVA einen Antrag auf Sonderkrankengeld bei der Gesundheitskasse stellen, um finanziell abgesichert zu bleiben. Das Sonderkrankengeld endet mit dem Abschluss des Gerichtsverfahrens bzw. mit dem Ende des Krankenstandes. Ohne Dienstverhältnis können Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe schlagend werden.
Eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit ist die erhöhte Familienbeihilfe. Dabei werden zur Zeit 189,20 Euro pro Monat zusätzlich gezahlt, das kann auch rückwirkend passieren. Zuständig ist hier das Finanzamt. Voraussetzung sind eine begutachtete dauernde Erwerbsunfähigkeit und ein Behindertenpass. Dieser Ausweis muss wiederum beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Hilfe bei Problemen in diesen Verfahren bieten unter anderem die Arbeiterkammern, Rechtsmittel sind möglich. "Bei Sozialgerichtsverfahren besteht kein Kostenrisiko", betonte Karl Brandstetter von der AK OÖ im Gewinn. Alternativ könnten Betroffene beim Amtstag des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts vorsprechen.
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