Mindestsicherung kann bei Arbeitsverweigerung entfallen

„Genug gespart! Her mit der Vermögenssteuer!“ hieß es am Freitag, dem 13. 6. An diesem Tag fand auch die Demo: „F13 – Die Stadt gehört uns und die 18 Milliarden eigentlich auch“ statt.
Anders, argumentiert der VwGH, würde sie einem Grundeinkommen gleichkommen.

Bei beharrlicher Arbeitsverweigerung kann die Mindestsicherung bis zum völligen Entfall der Leistung gekürzt werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun klargestellt. Das Höchstgericht hob damit eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg auf, das eine Kürzung nur bis auf 12,5 Prozent zugelassen hatte.

Dies, argumentierte der VwGH, würde aber bedeuten, dass die Mindestsicherung einem bedingungslosen Grundeinkommen in dieser Höhe gleichkomme. Das sei jedoch vom Gesetzgeber nicht gewollt, begründete das Höchstgericht seine Entscheidung.

Am Beispiel eines Obdachlosen

Ein in Salzburg aufhältiger Obdachloser hatte seit 2012 Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen. Obwohl ihm bereits zuvor Leistungen gekürzt worden waren, weigerte er sich, an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Mit Bescheiden des Salzburger Bürgermeisters wurde ihm daraufhin die Leistung aus der Mindestsicherung um 99 Prozent gekürzt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg reduzierte die Kürzung auf 87,5 Prozent. Es vertrat die Auffassung, dass eine weitergehende Kürzung im Salzburger Mindestsicherungsgesetz - anders als in Mindestsicherungsgesetzen anderer Bundesländer, in denen ein Entfall ausdrücklich vorgesehen ist - nicht gedeckt sei.

Der VwGH hat die Entscheidung des Salzburger Landesverwaltungsgerichts nun aufgrund einer von der Salzburger Landesregierung erhobenen Revision als rechtswidrig aufgehoben. Auch nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz ist es demnach zulässig, die Hilfe zum Lebensunterhalt bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft bis auf Null zu kürzen.

Nach der Mindestsicherungs-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern können Leistungen gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Zwar darf die Kürzung grundsätzlich nur stufenweise und maximal bis 50 Prozent erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist aber in besonderen Fällen zulässig.

Kommentare