Mindestleistung im Studium: 24 ECTS in ersten vier Semestern nötig

Mindestleistung im Studium: 24 ECTS in ersten vier Semestern nötig
Wer das nicht schafft, wird automatisch vom Studium abgemeldet. Zuvor waren 16 ECTS in zwei Semestern geplant.

Wie viel müssen Studenten leisten, damit ihre Zulassung nicht erlischt? Mindestens 16 ECTS-Punkte in zwei Semestern - so war es ursprünglich geplant. An dieser geplanten Novelle des Universitätsgesetzes (UG) gab es zuletzt massive Kritik von SPÖ und Studierendenvertretern.

So gab es leichte Änderungen. Bildungs- und Wissenschaftsminister Heinz Faßmann und Eva Bliminger, Grüne-Wissenschaftssprecherin, präsentierten Dienstagvormittag die "Eckpunkte" der Novelle.

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Einigung auf 24 ECTS

War zuvor noch angekündigt, dass Studenten mindestens 16 ECTS-Punkte in zwei Semestern schaffen müssen, um nicht ihre Zulassung zu verlieren, ist dieser Wert nach den Verhandlungen zwischen ÖVP, Grünen und den Universitäten auf 24 ECTS in vier Semestern geschrumpft.

Heißt: Wer ab dem Wintersemester 2021/22 ein Bachelor- oder Diplomstudium beginnt, muss in den ersten beiden Jahren mindestens 24 ECTS-Punkte in diesem Studium schaffen. Ansonsten erlischt die Zulassung an dieser Hochschule für zehn Jahre - an anderen Einrichtungen kann das Fach dann aber weiter belegt werden.

Zur Einordnung: Will man in Mindeststudienzeit studieren, benötigt man 60 ECTS-Punkte im Jahr, also 30 pro Semester.

Beurlaubung auch während des Semesters möglich

Rund 40 Änderungspunkte seien in der Novelle in "intensiver" Zusammenarbeit mit Universitäten und den Grünen zustande gekommen, sagte Faßmann: "Ich bedanke mich sehr bei dir, Eva. So macht Politik Freude, was leider nicht immer der Fall ist."

"Die Studierenden sollen ein Minimum an Prüfungsaktivitäten vorweisen, wenn sie für ein Studium inskribiert sind", kommentierte Faßmann die 24-ECTS-Hürde. Es brauche Planungssicherheit für die Universitäten. 24 ECTS in vier Semestern, als eine zweistündige Vorlesung in einem Semester und eine Übung dazu, das müsse doch schaffbar sein.

"Wer merkt, das geht gar nicht, der kann sich auch beurlauben lassen", so Faßmann. Das soll in Zukunft einfacher gehen: "Die Beurlaubung wird jetzt auch während des Semesters möglich sein", so Bliminger. Dafür ist allerdings weiterhin ein Grund nötig - also etwa Krankheit oder eine Pflegeverpflichtung. 

Universitäts-Novelle: Vorstellung der Eckpunkte

Anrechnungen einfacher möglich

Weiters kommt eine Beweislastumkehr bei der Anrechnung von ECTS-Punkten. Die Hochschulen müssen nun nachweisen, dass an anderen Einrichtungen erbrachte Leistungen nicht anerkannt werden können. Bis zu einem Ausmaß von 90 ECTS können außerdem wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten/Praktika, berufliche Qualifikationen oder Vorqualifikationen einer berufsbildenden höheren Schule (z.B. HTL oder HAK) angerechnet werden.

Darüber hinaus wolle man eine "ECTS-Gerechtigkeit" schaffen. Derzeit würden vielfach aufwendige Lehrveranstaltungen nur mit wenigen ECTS-Punkten bewertet, um alles in ein Studium "hineinpacken" zu können, so Blimlinger.

Wer die letzte Prüfung eines Studiums einfach nicht schafft, bekommt in Zukunft einen weiteren Prüfungsantritt zusätzlich.

Hohe Strafen für Ghostwriter

Auch neu: Ghostwriting wird unter Strafe gestellt. "Ghostwriting ist ein Problem, weil es auch nach einer Plagiatsprüfung nicht erkannt wird", sagte Faßmann. Fällt es doch auf, was dann? Bisher konnten dafür ausschließlich die Studenten belangt werden. Das ändert sich jetzt: "Professionelle und gewerbliche Ghostwriter dürfen mit bis zu 25.000 Euro bestraft werden", so Faßmann.

Wer nicht andere für das Verfassen der eigenen Arbeit bezahlt, sondern sie selbst abschreibt, wird bei folgender Nachricht aufatmen: Plagiate gelten nicht mehr lebenslang, wie Mord, sondern verjähren künftig nach 30 Jahren.

Zudem werden offiziell geschlechtsspezifische Titel möglich: Auch auf Urkunden kann damit eine" Dr.a", "Mag.a" oder ein "Dipl.Ing.x" (hochgestellt) für das dritte Geschlecht geführt werden.

Änderungen im Organisationsrecht

Änderungen gibt es auch im Organisationsrecht: Die Rektorate erhalten eine Art Richtlinienkompetenz für die Ausgestaltung von Studienplänen. Damit wird in die bisherige Kompetenz der Senate eingegriffen - allerdings sollen sich die Richtlinien auf formale Änderungen beschränken wie etwa das Vorsehen eines bestimmten Umfangs von Wahlmöglichkeiten bei Lehrveranstaltungen oder die Verpflichtung zu einem Mobilitätsfenster.

"Die curriculare Gestaltungsautonomie der Senate bleibt unangetastet", meinte Faßmann. "Weder Ministerium noch Rektorate bestimmen die Inhalte der Studien, die inhaltliche Kompetenz bleibt bei den Senaten."

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