Österreich beleidigt: Kann man einfach so die Staatsbürgerschaft verlieren?

Die ehemalige Außenministerin Karin Kneissl, 2019.
Die ehemalige Außenministerin äußert sich aus Russland immer wieder abfällig über Österreich, bezeichnet die Menschen als "Hyänen". Kann das wirklich rechtliche Konsequenzen haben?

"Wenn ich etwas aus Europa vermisse, dann Frankreich, nicht Österreich. In Frankreich waren die Menschen menschlich, in Österreich Hyänen", sagte Karin Kneissl jüngst in einem Interview, das auf YouTube abrufbar ist. Damit äußert sich Kneissl nicht zum ersten Mal kritisch gegenüber Österreich. Auf einem YouTube-Kanal erklärte die ehemalige Politikerin 2024 auch, warum es kein Zufall gewesen sei, dass Adolf Hitler ein Österreicher war: "Es ist diese Mischung aus Kleingeistigkeit, Neid und gewaltig hohen Minderwertigkeitskomplexen", sagte Kneissl.

Die 59-Jährige lebt seit rund eineinhalb Jahren in einem Dorf in der russischen Region Rjasan und scheint mit ihrer alten Heimat alle Brücken abgebrochen zu haben. Die ehemalige Politikerin leitet an der Universität St. Petersburg den Thinktank G.O.R.K.I. – "Geopolitical Observatory for Russia’s Key Issues".

Immer wieder schießt die ehemalige Außenministerin in kritischen Beiträgen für den russischen Staatssender RT gegen Österreich. 

Neos gehen in die Offensive

Soweit, so bekannt. Neu ist, dass die Neos am Montag forderten, dass ein Aberkennungsverfahren der österreichischen Staatsbürgerschaft Kneissls in die Wege geleitet werde.  

Der Europasprecher Dominik Oberhofer soll an einer entsprechenden Sachverhaltsdarstellung arbeiten, um ihr die österreichische Staatsbürgerschaft abzuerkennen.

Die Staatsbürgerschaft verlieren, weil man Österreich beschimpft? Ist das rechtlich überhaupt möglich?

"Völliges Neuland"

"Das wäre völliges Neuland", sagt Rechtsanwalt Gregor Klammer, der unter anderem auf Staatsbürgerschaftsrecht spezialisiert ist, gegenüber dem KURIER. Laut Staatsbürgerschaftsgesetz, das die Entziehung der Staatsbürgerschaft regelt, könnte man diese nur verlieren, wenn man in den Militärdienst für einen fremden Staat eintritt und dem Ansehen der österreichischen Republik erheblich schadet. 

Laut dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz kann die Staatsbürgerschaft nur unter sehr engen Voraussetzungen verloren gehen. Relevant ist dabei insbesondere Paragraph (§) 33: Demnach kommt ein Entzug nur dann in Betracht, wenn jemand freiwillig in den Dienst eines fremden Staates tritt und dadurch die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt.

Zudem sieht Paragraph 32, dass einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft entzogen werden kann, wenn er freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt. Das kommt nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung.

Zusätzlich verlangt der Europäische Gerichtshof eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, da der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch auch den Verlust der EU-Bürgerschaft nach sich ziehen würde. Entsprechend hoch sind die rechtlichen Hürden. "Im Fall von Frau Kneissl gibt es keine Anhaltspunkte", sagt der Rechtsanwalt.

Ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft würde auch zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen; dadurch würde man auch alle Unionsrechte verlieren.

Kneissl könnte nicht in Frankreich leben

"Frau Kneissl könnte sich beispielsweise nicht in Frankreich niederlassen", erklärt Klammer. Die Republik hat sich dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit verpflichtet. Das Abkommen sieht vor, dass jemandem, der eine Staatsbürgerschaft besitzt, diese nicht entzogen werden darf, wenn dadurch Staatenlosigkeit entsteht. 

Auch der Europäische Gerichtshof hat Auswirkungen auf das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht. "Beim Verlust der Staatsbürgerschaft muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden", sagt der Rechtsanwalt. 

Nur im Fall, dass Kneissl die russische Staatsbürgerschaft annehmen würde, würde sie die österreichische verlieren. In einem Interview sagte die ehemalige Außenministerin jedoch, dass sie für die russische Staatsbürgerschaft noch nicht bereit sei.

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