In Coronakrise keine Entschädigung nach Epidemiegesetz

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Verwaltungsgerichtshof: COVID-19-Maßnahmengesetz und dazugehörige Verordnungen schließen Anwendung von Epidemiegesetz aus.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat jede Hoffnung von Unternehmen, in der Coronakrise die viel großzügigeren Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz zu erhalten, abgewiesen. Das neue COVID-19-Maßnahmengesetz und die darauf aufbauenden Verordnungen sind so formuliert, dass die Entschädigungen des Epidemiegesetzes für Firmen nicht zur Anwendung kommen, stellte das Höchstgericht in einem heute bekanntgegebenen Erkenntnis vom 24. Februar klar (Ra 2021/03/0018).

In der Coronakrise wurden die Unternehmen auf Grundlage der "COVID-19-Maßnahmenverordnung" sowie der "COVID-19-Lockerungsverordnung" geschlossen, genauer gesagt wurde das Betreten von Geschäften untersagt bzw. eingeschränkt. Die Verordnungen fußen wiederum auf dem COVID-19-Maßnahmengesetz.

Dieses Gesetz regelt aber, dass das Betreten von Betriebsstätten per Verordnung untersagt werden kann. Laut dem Epidemiegesetz hätte es einen Bescheid gebraucht. Außerdem regelt das COVID-19-Maßnahmengesetz, dass das Epidemiegesetz zwar gültig bleibt, aber bei Schließungen nach den COVID-19-Verordnungen nicht angewendet wird. Die COVID-19-Lockerungsverordnung fußt zwar auch auf dem Epidemiegesetz - aber nicht auf den für die Entschädigung relevanten Paragrafen (§ 20 Epidemiegesetz). Daher greift auch die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz nicht für Unternehmen, die nach den beiden COVID-19 Verordnungen zusperren mussten.

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