Höchstgericht korrigiert türkis-grünes Gesetz - auch grammatikalisch

STERBEHILFE - VFGH KIPPT VERBOT VON BEIHILFE ZUM SELBSTMORD
VfGH lehnt die geplante Einführung von Sondervoten ab und findet noch andere Schwächen im Transparenz-Paket von ÖVP und Grünen.

Die türkis-grüne Regierung will mit ihrem neuen Transparenz-Paket, das gerade in der Begutachtung ist, Informationsfreiheit für Bürger einführen. Und das betrifft nicht nur die Verwaltung und staatsnahe Betriebe, sondern auch den Verfassungsgerichtshof.

Der VfGH hat nun eine Stellungnahme abgegeben und korrigierte bei der Gelegenheit gleich Fehler, die sich in den Gesetzestext geschlichen hatten:

Erstens ist von einer "Verfassungsgerichtsbarkeit" die Rede. Es gibt in Österreich bekanntlich nur ein Verfassungsgericht, also nur einen Träger dieser Gerichtsbarkeit, wird erklärt. Im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbarkeit - denn Verwaltungsgerichte gibt es mehrere. 

Zweiter Fehler: Im Text heißt es, wenn der Beschluss über einen Antrag gegen die Meinung eines Mitglieds gefasst worden ist, dann kann "dieser" seine Meinung in einem Sondervotum festhalten. 

"Dieser" ist aber ein grammatikalischer Fallfehler. Es müsste "dieses" heißen.

"Bewährte Arbeitsweise"

Womit wir beim eigentlichen Kritikpunkt des VfGH wären: Das Höchstgericht lehnt Sondervoten ab. 

Beim VfGH herrscht ein Beratungsgeheimnis. Wie die 13 Höchstrichter in ihrem Gremium (plus Präsident, der nicht stimmberechtigt ist) abstimmen, wird nicht publik gemacht, sondern nur das Erkenntnis am Schluss. 

ÖVP und Grüne wollen nun, dass jeder Richter seine Meinung verschriftlichen und dem Erkenntnis beifügen kann. Das sei mit der "bewährten Arbeitsweise" am Höchstgericht aber "nicht vereinbar", wird kritisiert. 

Die Transparenz sei dadurch gewährleistet, dass alle Betroffenen im Verfahren die Gelegenheit bekommen, vor der Entscheidung des Höchstgerichts Stellung zu nehmen, schreibt der VfGH in seiner Stellungnahme. Die Erkenntnisse stünden am Ende einer schrittweisen Meinungs- und Willensbildung, bei der es darum gehe, ein Ergebnis zu erzielen, mit dem möglichst viele Mitglieder des VfGH einverstanden sind. 

Sorge um Akzeptanz

Hervorgehoben wird der Aspekt der Akzeptanz: Der VfGH beendet mit seiner Rechtsmeinung ja einen Streit zwischen den Verfahrensparteien - das sind häufig Behörden und Betroffene. 

Diese Rechtsmeinung sei von den Parteien zu akzeptieren. Die Angst des VfGH ist nun: "Die Veröffentlichung von Minderheitsmeinungen würde diese Akzeptanz beeinträchtigen."

Die Frist für die Begutachtung läuft am kommenden Montag, den 19. April, ab. 

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