Fußfessel für Gefährder nur Alternative zur U-Haft

Justizminister Wolfgang Brandstetter.
Klarstellung per Erlass, Talar-Verordnung und Eid-Frage werden von Uni Linz überprüft.

Die Fußfessel kann nicht als gelinderes Mittel zur Überwachung von Gefährdern eingesetzt werden, sondern nur als Alternative zur U-Haft. Das stellt Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) in einem Erlass klar. Zu den Fragen des neutralen Erscheinungsbildes der Richter und Gerichte wird unterdessen ein Gutachten der Uni Linz eingeholt, sagte Brandstetter im APA-Interview.

Mit dem Erlass wird klargestellt, in welchem Umfang die Fußfessel aufgrund der bestehenden Rechtslage eingesetzt werden kann. Elektronisch überwachter Hausarrest kann vom Gericht nur als alternative Vollzugsform, auch zur U-Haft, angeordnet werden, "alles andere geht in unserem Zuständigkeitsbereich nicht", betonte Brandstetter.

Gewünscht hatte sich die Fußfessel für Gefährder Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) - und im neuen Arbeitsplan der Regierung steht, dass sie als gelinderes Mittel angestrebt wird, wenn eine Gefährdung nur abstrakt ist und die U-Haft unverhältnismäßig wäre. Der entsprechende Erlass wird für morgen, Freitag, erwartet.

Gefährder können in U-Haft genommen werden

Gefährder können grundsätzlich in U-Haft genommen werden - und diese sei auch geboten, wenn sie "wirklich zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bereit sind", stellte Brandstetter klar. Der Tatbestand dazu sei sehr weit, wie man an dem Fall jüngst in St. Pölten sehen konnte, wo ein Gefährder auch ohne konkrete Gefährdung in U-Haft kam. Aber die Fußfessel sei für die Justiz Teil des Strafvollzuges - und weil sie die Freiheit beschränkt, müsse die Entscheidung darüber ein unabhängiges Gericht treffen.

"Sicher eine gemeinsame Lösungen finden" werde man in der Frage des neutralen Erscheinungsbildes der Gerichte, ist der Minister zuversichtlich. Die Richtervereinigung hat sich - in der "Kopftuchverbot"-Diskussion - eine gesetzliche Regelung zur Amtskleidung und die Abschaffung der letzten Relikte des Eides im Zivilprozess gewünscht. Er habe mit den Standesvertretern besprochen, dass man zu diesen Fragen eine verfassungsrechtliche Expertise der Uni Linz einholt, berichtete Brandstetter.

Klärung über aktuelle Verbote und Gebote

Diese soll klären, was nach derzeitiger Rechtslage - Talar-Verordnung 1962 und Gesetz zum Eid 1868 - tatsächlich geboten und verboten ist. Aber es bestehe natürlich ein Objektivitätsgebot mit der Vorschrift, dass Richter und Staatsanwälte Talar und Barett zu tragen haben. Daneben habe "nichts Platz" und deshalb sei es fraglich, ob man extra noch eine Verbotsnorm brauche, merkte Brandstetter an.

Anschauen werde man sich freilich, ob nicht manches anachronistisch ist - etwa die vorgeschriebene schwarze Krawatte unter dem Talar. Der Eid - der im Strafverfahren entfallen, für das Zivilverfahren aber noch vorgesehen ist - sei im Regelfall ein Recht des Betroffenen, keine Pflicht. Kein Problem könne es sein, meinte Brandstetter, wenn in manchen Gerichtssälen ein Kreuz hängt, falle dies doch auch kaum auf. Probleme in der Praxis würde all dies "Gott sei Dank" nicht verursachen - und so sollte man "die Sache auch nicht künstlich aufblasen und zu einem polarisierenden Problem der Justiz machen wo sie keines hat", merkte der Minister an.

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