Bürokratieabbau: Diese 113 Maßnahmen hat Schellhorn präsentiert
15 Milliarden Euro kostet Bürokratie Österreich jährlich. Die Bundesregierung will diese Kosten nun, im Sinne der heimischen Wirtschaft, senken. Dafür hat sie seit Monaten, federführend Deregulierungsstaatssekretär Josef Schellhorn (Neos), an einer Entbürokratisierungsstrategie gefeilt. Diese hat Schellhorn am Vormittag mit Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) und Infrastrukturminister Peter Hanke (SPÖ) präsentiert.
Laut Entwurf des Ministerratsvortrags, der dem KURIER vorab vorlag, waren 114 eher kleinteilige Reformschritte geplant. Ein besonders vage formulierter Punkt, der in Abstimmung mit den Bundesländern hätte umgesetzt werden müssen, wurde noch aus dem finalen Ministerratsvortrag gestrichen: "Servicequalität und Verwaltungsabläufe in den Bildungsdirektionen optimieren".
Was steht in den verbliebenen 113 Punkten?
Maßnahmen im Überblick
Bereits bekannt: Die Regierung will die Prüfhäufigkeit beim Pkw-Pickerl verringern. "Die Prüfintervalle sollen von derzeit 3:2:1-Jahren auf 4:2:2:2:1-Jahren ausgeweitet werden", heißt es. Auch eine automatisierte Datenübermittlung zwischen AMS und Sozialhilfebehörden soll eingeführt werden. Beide Seiten sollen jederzeit alle Daten haben - und so schnellere Entscheidungen treffen können.
Für eine Wohnbauförderung muss man derzeit frühere Wohnsitze angeben - und für eine historische Meldebestätigung aufs Amt. Das ist künftig digital via ID Austria möglich.
Bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll künftig auf Gold Plating, also die Übererfüllung von Vorgaben, verzichtet werden. Ausbauen will die Regierung auch das "Digitale Konsulat", um die Arbeit von Botschaften effizienter zu gestalten. Und: Volksbegehren sollen in Zukunft einfacher eingebracht werden können.
Das sind die jeweiligen Maßnahmen im Wortlaut des geplanten Ministerratsvortrags:
1. Einsatz von Amtssachverständigen verbessern
Das Fehlen von Amtssachverständigen führt in bestimmten Verwaltungsbereichen regelmäßig zu erheblichen Verfahrensverzögerungen. Wir schaffen die Rahmenbedingungen, Amtssachverständige zukünftig auch gebietskörperschaftsübergreifend einsetzen zu können, um diese effizienter einsetzen und dadurch Verfahren beschleunigen zu können.
2. Leichtere Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen
Nichtamtliche Sachverständige werden in drei Fällen herangezogen werden können, nämlich wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Voraussetzungen im § 52 Abs. 2 AVG werden daher mit diesen drei alternativen Tatbeständen zusammengefasst.
3. AVG-Großverfahren modernisieren
Der Verfahrensturbo im AVG-Großverfahren mit dem Ziel einer effizienteren und schnelleren Erledigung von Genehmigungsverfahren wird rasch umgesetzt, sodass die Novelle bereits mit 1.1.2026 in Kraft treten kann. Großverfahren werden in Zukunft besser und einfacher strukturiert: z.B. kann der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche einer Sache erklärt werden. Nachträgliche Vorbringen werden dann von der Behörde ebenso nicht mehr berücksichtigt.
Damit werden eine bessere Strukturierung des Verfahrens und ein effizientes Verfahrensmanagement ermöglicht. Entbürokratisierung durch einfachere Zustellung durch digitale Ediktsveröffentlichung statt Einzelzustellungen in Großverfahren bereits ab 50 Beteiligten statt wie bisher ab 100 Beteiligten.
4. Beitragserklärung via Unternehmens-Service-Portal abgeben
Unternehmen müssen an verschiedenen Stellen Beitragserklärungen (z.B.: Tourismusförderungsbeiträge oder Beiträge der AMA) übermitteln. Durch die Bündelung dieser Beitragserklärungen am Unternehmens-Service-Portal, hat das Unternehmen einen zentralen Überblick über bereits geleistete oder noch offene Beitragserklärungen und kann diese in weiterer Folge auch automatisiert abführen. Damit das Prinzip eines One-Stop-Shops umgesetzt werden kann.
5. Verstärkter Einsatz von Verwaltungsdaten bei der Statistik Austria
Wir stellen, sofern keine sicherheitspolitischen oder datenschutzrechtlichen Überlegungen entgegenstehen, die bundesgesetzlich eingerichteten Register- und Verwaltungsdaten dem Austrian Micro Data Center zur Verfügung. Damit wird der Datenaustausch und -qualität gestärkt, ohne dass es zu einer budgetären Mehrbelastung kommt.
6. Einsatz alternativer Methoden zur Datengewinnung
Durch den Einsatz experimenteller Statistiken sowie modellbasierter Berechnungen auf Basis von Register- und Verwaltungsdaten oder der Verwendung von Web Scraping sowie Mobilfunk-Daten können Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger bei der Einmeldung von Daten entlastet werden. Diese alternativen Methoden der Datengewinnung können unter Gewährleistung der weiterhin hohen Datenqualität weiter ausgebaut werden.
7. Elektronische Meldeschiene weiter ausbauen
Die Statistik Austria wird digitale und webbasierte Reportinginstrumente ausbauen und flächendeckender einsetzen. Dadurch werden die Meldepflichten vereinfacht.
8. Prüfung der in Anlage 2 des BundesstatistikG angeführten Prüfintervalle auf mögliche Vereinfachung
Wir werden gemeinsam mit der Statistik Austria und den die Daten einmeldenden Institutionen die im Bundesstatistikgesetz festgelegten Prüfintervalle dahingehend evaluieren, inwieweit Einmeldungen aus anderen Berichtspflichten zu bürokratischen Doppelgleisigkeiten führen.
9. Ausbau des automatisierten Datenaustauschs zwischen Statistik Austria/AMDC und anderen Datenregistern
Wir prüfen und verfolgen den weiteren Ausbau des automatisieren Datenaustausches zwischen Statistik Austria und verwaltungsintern bereits bekannten Datensätzen (zB dadeX), um meldepflichte Unternehmen und Institutionen von vermeidbaren Mehrfachmeldungen zu entlasten (Once-Only-Prinzip).
10. Überarbeitung Datenerhebung durch die Statistik Austria
Prüfung der Prüfintervalle der Statistik Austria auf mögliche Verlängerungen, bei gleichbleibender Datenqualität. Dabei werden auch Synergieeffekte mit anderen Erhebungen überarbeitet und die administrative Belastung reduziert.
11. Doppelter Berichte im Anti-Doping-Bundesgesetz abschaffen
Wir schaffen den quartalsmäßig vorgesehenen Bericht in § 11 Anti-Doping-Bundesgesetz ab, weil der ohnehin jährlich erscheinende Tätigkeitsbericht als Informationsgrundlage ausreicht.
12. Anpassungen im Postmarktgesetz
Im Zuge der für kommendes Jahr geplanten Anpassung des Postmarkgesetzes soll auch der gesetzliche Rahmen für Pilotprojekte („Regulatory Sandboxes“) geprüft werden, um bei gleichbleibender Versorgungsqualität einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen für die kontrollierte Erprobung digitaler und KI-basierter Produkte und Services schaffen zu können.
Dabei liegt ein besonderer Fokus auf der Wettbewerbsfähigkeit sowie des Versorgungsauftrages. Die Bundesregierung bekennt sich zu einer modernen und serviceorientierten Postversorgung. Die Rahmenbedingungen für die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen (z. B. Rückgang des stationären Handels und sinkende Briefmengen) sind weiterzuentwickeln.
13. Erhebungsmodalitäten nach dem PostModG vereinfachen
In Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde soll geprüft werden, ob betreffend der viertel-, halb- und einjährlichen Meldepflichten im Zusammenhang mit der Post-Erhebungs-Verordnung sinnvolle Vereinheitlichungen vorgenommen werden können.
14. Vereinfachung der Berichtsintervalle des AMD-G
Wir reduzieren das Berichtsintervall der Schlichtungsstelle gegenüber der Regulierungsbehörde gemäß § 54f Abs. 3 letzter Satz AMD-G bei gleichzeitiger Wahrung der Verfügbarkeit ausreichend aktueller Informationen zur frühzeitigen Erkennung von Auffälligkeiten (quartalsweise Berichte).
15. Bürokratie bei Zwischenbeglaubigung und Unterschriftenbeglaubigung abbauen
Wir überarbeiten das Apostillegesetz und das Konsularbeglaubigungsgesetz im Hinblick auf erforderliche Anpassungen, mit dem Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern wie Unternehmen entstehenden bürokratischen Aufwand für Apostillen bzw Überbeglaubigungen zu reduzieren, etwa durch Ausweitung der Möglichkeit zur Ausstellung von elektronischen Apostillen.
16. Ausbau des „Digitalen Konsulats“
Die Arbeitsprozesse an den österreichischen Botschaften erweisen sich in mancher Hinsicht als bürokratisch und ineffizient. Aktuell erfolgen (zu) viele Prozesse in den Konsulaten/Botschaften überwiegend papierbasiert und manuell unterstützt.
Um die rund 600.000 Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher auch in Zukunft bestmöglich betreuen zu können, ist die Prüfung des Ausbaus des „Digitalen Konsulats“ vorgesehen. Ziel ist es, eine einheitliche, sichere und datenschutzkonforme digitale Plattform zu schaffen, um die konsularischen Tätigkeiten effizienter erledigen zu können, die existierenden Prozesse im Konsulatsbereich zu optimieren und über den gesamten Verwaltungsprozess höchstmöglich zu digitalisieren, ohne das Budget zusätzlich zu belasten.
Das Ziel lautet: Die Bürgerinnen und Bürger sollen im Ergebnis qualitativ hochwertige, aber ebenso schnelle und effiziente Dienstleistungen in einem sicheren Rahmen erhalten. So soll etwa der Prozess zur Beantragung eines österreichischen Reisepasses (derzeit: persönliche Termine, Abgabe physischer Originaldokumente, manuelle Bearbeitung) an einer österreichischen Botschaft zukünftig weitgehend digital, unbürokratisch und dadurch erheblich beschleunigt werden.
17. Doppelprüfungen von Brandmeldern bei aufrechtem Wartungsvertrag einstellen
Wir ändern § 13 AStV dahingehend, dass bei einem laufenden Wartungsvertrag mit einem befugten, zertifizierten Fachunternehmen die jährliche zusätzliche Prüfung der Brandmeldeanlage entfällt, sofern die Wartung normgerecht durchgeführt und dokumentiert wird. Dies entlastet die Unternehmen wie auch die Behörden.
18. Unbedenklichkeitserklärung der Gemeinde in §7 KJBG streichen
Wir streichen die in § 7 Abs. 2 Z 4 KJBG vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung der Gemeinde, weil sie keinen nachvollziehbaren Mehrwert bietet und zu unnötiger Bürokratie für Veranstalter führt. Der Nachweis des guten Leumunds des Veranstalters bleibt von dieser Streichung unberührt.
19. Vereinfachung des Vermerks von Ruhepausen nach dem AZG
Die bisherige Möglichkeit in § 13c Absatz 5 AZG, Ruhepausen in Mehrfahrerbetrieben handschriftlich auf dem Ausdruck des Kontrollgerätes zu vermerken, soll dahingehend ergänzt werden, dass in Zukunft auch eine digitale Lösung zum Einsatz kommen kann, um Beginn und Ende der Ruhepausen zu erfassen.
20. Modernisierung und Vereinfachung des Arbeitnehmerschutzes
Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm zu einer Modernisierung des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzrechts bekannt. Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens werden weitere Möglichkeiten der Entbürokratisierung geprüft. Dabei sollen insbesondere allfällige Doppelgleisigkeiten beseitigt werden und digitale Lösungen vermehrt zum Einsatz kommen, ohne dadurch das bestehende Schutzniveau für Beschäftigte zu beeinträchtigen.
21. Physische Auflagepflicht des Kollektivvertrags gemäß § 15 ArbVG streichen
Die aus dem Jahr 1947 stammende Pflicht, den Kollektivvertrag in Schriftform physisch im Betrieb auflegen zu müssen, ist in Anbetracht moderner digitaler Möglichkeiten nicht mehr zeitgemäß. Die physische Auflagepflicht soll in Zukunft entfallen, solange der Betrieb sicherstellt, dass der Kollektivvertrag in elektronischer Form für alle Beschäftigten zugänglich ist.
22. Digitalisierung der Publikationspflicht in §14/§16 ArbVG
Wir werden den derzeitigen Prozess der Hinterlegung und Kundmachung von Kollektivverträgen modernisieren, um die erforderlichen Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und gleichzeitig eine bessere Nachvollziehbarkeit von Kollektivvertragsänderungen sicherzustellen.
23. Bäderhygiene – zukunftsfit & praxisnah gestalten
Die Fortentwicklung des Standes der Wissenschaft und der Technik im Bereich der Bäderhygiene sowie Erfahrungen aus der Vollzugspraxis sollen zu einer Optimierung organisatorischer Abläufe und Verfahren zur Einsparung von Kosten und Entlastung von Betrieben und Behörden genutzt werden.
24. Kleinbadeteiche Verordnung modernisieren
Kleinbadeteiche unterscheiden sich in wesentlichen Punkten sowohl von Becken als auch von Oberflächengewässern. Da Kleinbadeteiche über keine Wasseraufbereitung verfügen, geht mit ihrer Benützung ein erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger einher. Dieses Gefahrenpotenzial versuchen die bäderhygienerechtlichen Vorschriften mit spezifischen Vorgaben zu kontrollieren.
Um diesen Unterschieden ausreichend Rechnung zu tragen und die unterschiedlichen Ausprägungen differenziert regeln zu können, sollen die Bestimmungen über Kleinbadeteiche aus der BHygV 2012 herausgelöst und Kleinbadeteiche in einer eigenen Verordnung geregelt werden. Dabei sollen technische Weiterentwicklungen der letzten Jahre berücksichtigt werden.
25. Übermittlung von Unterlagen in Bewilligungsverfahren nach ASchG vereinfachen
Wir streichen die bisher vorgeschriebene dreifache Ausfertigung von Unterlagen im ASchG‑Bewilligungsverfahren und ersetzen sie dort, wo Unterlagen elektronisch eingebracht werden, durch eine nur einfache Ausfertigung, indem § 92 Abs. 3 ASchG entsprechend angepasst wird.
26. Ausnahmegenehmigungsverfahren für Baustellen im Arbeitnehmerschutz reduzieren
Wir reduzieren den Verwaltungsaufwand im Baubereich, indem bestimmte Schutzmaßnahmen, die bisher nur nach einem vorangegangenen behördlichen Ausnahmegenehmigungsverfahren gesetzt werden konnten, direkt in die BauV aufgenommen werden.
27. Schnittstellen in der Sozialhilfe zwischen AMS und Sozialhilfebehörden verbessern
Wir führen eine tägliche, aautomatisierte Datenübermittlung zwischen AMS und Sozialhilfebehörden einein, damit beide Stellen jederzeit aktuelle Informationen haben, aufwändige Doppelprüfungen wegfallen, Entscheidungen schneller getroffen werden und Verfahren für Bürger und Bürgerinnen deutlich beschleunigt werden.
28. Monatlicher Bericht des Überleitungsausschusses über Zusammenführung der Gebietskrankenkasse
Der Überleitungsausschuss wurde im Frühjahr 2019 als Gremium eingerichtet, um bereits vor deren Errichtung Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse zu begründen und um die für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.
Der Überleitungsausschuss und in weiterer Folge die Österreichische Gesundheitskasse hatten monatlich über die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zu berichten. Da die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen bereits vor 5 Jahren, mit 1. Jänner 2020 erfolgte und mittlerweile abgeschlossen ist, ist eine Berichtslegung nicht mehr notwendig. Die Bestimmung kann daher aufgehoben werden.
29. VKI-Finanzierungsgesetz – Aufhebung
Seit 2023 gibt es kein jährliches VKI-FinanzierungsG mehr, wohl aber eine je nach Lesart und Interpretation fortbestehende gesetzliche jährliche Berichtspflicht an den Nationalrat, die Ressourcen im BMASGPK bindet ohne einen wesentlichen Mehrwert zu schaffen. Im Sinne der Entbürokratisierung, sollte von dieser Berichtspflicht abgesehen werden.
30. Verstärkte Digitalisierungsmaßnahmen für den Wohnschirm
Zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Effizienz soll es Klientinnen und Klienten ermöglicht werden, Beratungstermine online zu buchen. Das soll bestehende analoge Prozesse ergänzen und den Zugang zu Unterstützungsleistungen im Rahmen des WOHNSCHIRM erleichtern. Klientinnen und Klienten können damit unabhängig von Öffnungszeiten oder Standort Beratungstermine buchen.
31. IT-Schulverwaltung modernisieren und Verwaltungsaufwand nachhaltig reduzieren
Durch die umfassende Weiterentwicklung der digitalen Verwaltungssysteme an Schulen werden Arbeitsabläufe entscheidend vereinfacht und Lehrkräfte sowie Schulleitungen spürbar von Routineaufgaben entlastet.
32. Ressourcenmanagement und Personaleinsatz an Schulen flexibler und transparenter gestalten
Die Einführung moderner Instrumente im Rahmen der Personalbewirtschaftung durch die Bildungsdirektionen zur transparenten und flexiblen Steuerung der Personalressourcen stärkt die Eigenverantwortung der Schulen – ohne dabei die Rechte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einzuschränken - und ermöglicht eine noch bedarfsgerechtere Verteilung der verfügbaren Kräfte. Die Schulen werden bei der Umsetzung begleitet und unterstützt, im Rahmen der Kompetenzaufteilung wird das Einvernehmen mit den Bundesländern hergestellt.
33. Förderdokumentation und Berichtsaufwand wirksam reduzieren
Durch den gezielten Abbau doppelter Dokumentationspflichten, insbesondere im Bereich der Förderdokumentation, entsteht für das pädagogische Personal mehr Zeit für die direkte Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern.
34. Servicequalität und Verwaltungsabläufe in den Bildungsdirektionen optimieren (aus dem finalen Ministerratsvortrag gestrichen)
Die Einführung standardisierter und digital unterstützter Prozesse in den Bildungsdirektionen (im Bereich der Landesvollziehung in Abstimmung mit den Bundesländern) sorgt für eine deutliche Entlastung der Schulstandorte sowie für eine bessere Erreichbarkeit und Serviceorientierung der Verwaltung.
35. Testungen (zB MIKA-D) vereinfachen und entbürokratisieren
Durch die Reduktion auf notwendige Testungen und die technische Modernisierung der Abläufe wird der Prüfungsaufwand sowohl für Lehrpersonen als auch für Schülerinnen und Schüler spürbar verringert.
36. Streichung der Meldeverpflichtung nach §56 Abs 5 APAG
Die Meldeverpflichtung nach § 56 Abs. 5 APAG (Liste der im vorherigen Kalenderjahr angestellten Wirtschaftsprüfer, die in Abschlussprüfungen tätig waren) verursacht Verwaltungsaufwand für knapp 300 Unternehmen und wurde im NaBeG berücksichtigt. Demnach sind künftig nur noch jene angestellten oder in ähnlicher Form tätigen Wirtschaftsprüfer, Revisoren und Sparkassen-Prüfer, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich wirken, in das Register einzumelden. Die jährliche Meldepflicht nach § 56 Abs. 5 APAG kann daher entfallen.
37. Effizienten Datenaustausch zwischen Gewerbebehörden und Abgabenbehörden sicherstellen
Effizientes Datenmanagement und die einfache Verfügbarkeit von Daten ist eine wesentliche Grundlage für eine effektive Verwaltung. Im Moment stehen der Finanzverwaltung die Daten aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) nur als Einzelabfrage zur Verfügung. Allerdings werden für gewisse Zwecke (z.B. risikoorientierte Prüfung) die Gesamtheit der Daten benötigt.
Daher ist eine strukturierte Datenübermittlung notwendig. Um den verwaltungsinternen Ablauf in der Behörde zu stärken und so die Behördenverfahren zu beschleunigen, sollen daher die gesetzlichen Grundlagen für eine strukturierte Datenübermittlung zwischen der Finanzbehörde und dem GISA geschaffen werden.
38. Anpassungen durch das CMDI-Paket
Aufgrund einer FMA-Stellungnahme haben Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten den Empfang des Formulars zur Einlagensicherung mittels handschriftlicher Unterschrift in einem separat dafür vorgesehenen Feld am Informationsbogen zu bestätigen. Nur im Rahmen des Internetbankings kann davon abgewichen werden.
Durch das „CMDI-Paket“ wird Art. 16 DGSD angepasst und der „Anhang I“ der DGSD, der bisher die Form für den „Einlegerinformationsbogen“ vorgegeben hat (inkl. auch dem Textfeld „Empfangsbestätigung durch den Einleger“), gänzlich gestrichen. § 37a BWG wird daher entsprechend anzupassen sein. Aufgrund der neuen Rechtslage wird ein Festhalten an der bisherigen Aufsichtspraxis vermutlich nicht mehr notwendig sein; endgültige Einschätzungen sind aber erst nach Umsetzung des CMDI-Pakets möglich.
39. Umfassende Gebührenreform umsetzen
Mit einer grundlegenden Gebührenreform soll das österreichische Gebührenrecht insbesondere durch Pauschalsätze budgetneutral vereinheitlicht, modernisiert und deutlich vereinfacht werden. Ziel ist ein transparentes, effizientes und bürgerfreundliches System, das den heutigen Anforderungen einer modernen Verwaltung gerecht wird und den Wert der Verwaltungshandlung widerspiegelt.
Darüber hinaus soll den zuständigen Ministerien künftig mehr Flexibilität bei der Festlegung von Gebühren zukommen, um auf neue Entwicklungen rascher reagieren zu können.
40. Schwellenwerte für die Erstellung vereinfachter Wirkungsorientierter Folgenabschätzungen (WFA) erhöhen
Die Schwellenwerte nach § 10a WFA-GV werden angehoben. Somit sollen in Zukunft vereinfachte WFAs nicht nur bis zum Schwellenwert von 20 Mio. €, sondern bis zu 50 Mio. € möglich sein, sofern keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen zu erwarten sind bzw. kein substanzieller Zusammenhang mit der Wirkungsorientierung im Budget besteht.
41. Meldegrenze für Meldungen gemäß § 109a EStG anheben
Um den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren, sollen die Meldegrenzen gemäß § 109a EStG angehoben werden. Dabei ist das Ziel der Bestimmung (Sicherung des Steueraufkommens) mitzuberücksichtigen.
42. Befugniserweiterung Genossenschaftsrevisionsverbände
Derzeit erlaubt § 153b Abs. 7 BAO nur Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ein Steuerkontrollsystem für Zwecke der begleitenden Kontrolle zu begutachten. Grundsätzlich soll es Genossenschaftsrevisionsverbänden und Sparkassenprüfverbänden ermöglicht werden ebenfalls in diesem Bereich gutachterlich tätig zu werden.
Aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften ist es Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern allerdings nicht erlaubt, in gewissen Situationen ein Gutachten zu erstellen. Um eine Interessenskollision auszuschließen und eine Gleichbehandlung zwischen den Wirtschaftstreuhändern, dem Sparkassen-Prüfungsverband und den Genossenschaftsrevisionsverbänden herzustellen, soll aber gleichzeitig auf gesetzlicher Basis sichergestellt werden, dass derselbe Prüfungs- bzw. Revisionsverband oder verbundene bzw. nahestehende Revisionsverbände nicht die Bilanzprüfung/Wirtschaftsprüfung und die Gutachtenserstellung gemäß § 153b BAO gleichzeitig übernehmen kann.
43. Standard Audit Files (SAF-T) zur digitalen und standardisierten Übermittlung von Rechnungswesendaten an die Finanzbehörden einführen
Mit der Einführung eines Standard Audit Files (SAF-T) sollen Unternehmen Rechnungswesendaten digital in standardisierter Form an die Finanzbehörden übermitteln. Dadurch sollen Doppelgleisigkeiten mit bestehenden Offenlegungen beseitigt, und die Effizienz von Prüfungen und die Rechtssicherheit durch den Einsatz automatisierter Prozesse und Schnittstellen deutlich gesteigert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bekennt sich die Bundesregierung zu einer zeitnahen Implementierung von SAF-T in Österreich.
44. Expertengruppe zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Arbeitnehmerveranlagung und der Lohnverrechnung
Mit dem Ziel mögliche Vereinfachungen bei Arbeitnehmerveranlagung und Lohnverrechnung vertieft zu prüfen, werden zwei Expertengruppen eingerichtet, in die die Regierungsparteien jeweils zwei Expertinnen und Experten entsenden. Bei Bedarf werden Expertinnen und Experten der vollziehenden Organe beigezogen.
Die Expertengruppe Arbeitnehmerveranlagung leitet das Bundesministerium für Finanzen, die Expertengruppe Lohnverrechnung leiten Sozial- und Finanzministerium gemeinsam. Die Expertengruppen legen ihre Berichte Mitte 2026 einem politischen Lenkungsausschuss aus BMEIA, BMWET, BMASGPK und BMF zur weiteren Behandlung vor.
45. Steuerrechtlichen Betriebsstätten-Begriff modernisieren
Im Sinne einer einheitlichen und unbürokratischen Anwendung des Steuerrechts in grenzüberschreitenden Fällen bekennt sich die Bundesregierung zur Beachtung der OECD-Standards bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen. Insbesondere begrüßt die Bundesregierung die im OECD-Musterkommentar neu aufgenommenen Standards zur Auslegung des Home-Office-Begriffs, der zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führen wird.
46. EStG-Vorschreibung mit QR-Code ermöglichen
Die einfache und fristgerechte Bezahlung von Steuern liegt sowohl im Interesse des Staates als auch der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Um die Überweisung von Finanzamtszahlungen zu erleichtern, sollen die verwaltungstechnischen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Informationen über Steuervorauszahlungen zur Einkommensteuer mit einem QR-Code zu versehen.
47. Digitalisierung und Vereinfachung des Abgabeverfahrens
Mit dem Ziel der Digitalisierung und Vereinfachung soll das gesamte Abgabeverfahren im Bereich der Gebühren und Verkehrssteuern, darunter Gebühren, Grunderwerbsteuer, Versicherungs- und Feuerschutzsteuer, Glücksspielabgaben und Flugabgabe usw., grundlegend modernisiert werden. Zu diesem Zweck verfolgt die Finanzverwaltung ein Projekt, das für diese Verfahren, die bislang teilweise noch in Papier abgewickelt werden, ein umfassendes elektronisches Verfahren vorsieht.
Die Modernisierung umfasst dabei nicht nur die Aktualisierung von Eingabemasken und Schaffung neuer Kommunikationstools für Anwenderinnen und Anwender sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung, sondern auch die Schaffung neuer Schnittstellen zu anderen Behörden und Ressorts. Zudem sollen vorhandene Datenbestände der Finanzverwaltung effizienter genutzt und aktualisiert werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Verfahren schneller und benutzerfreundlicher abgewickelt werden können.
Die rechtlichen Grundlagen für die geplante schrittweise Implementierung der elektronischen Verfahren werden im Abgabenänderungsgesetz 2025 verankert.
48. Weiterentwicklung der österreichischen Förderpolitik im Rahmen der Förder-Task Force
Im Zuge der Arbeiten der Förder-Task Force wird ein wesentlicher Schritt zur Weiterentwicklung der österreichischen Förderpolitik gesetzt. Neben konkreten Einsparungen wird eine übergeordnete Bundesförderstrategie als zentraler Baustein für die künftige Ausrichtung des Fördersystems erarbeitet.
Ziel ist es, kurzfristig für die Einhaltung des EU-Defizitpfads die Ausgaben zu senken sowie mittel- bis langfristig die Förderlandschaft des Bundes systematisch zu modernisieren, ihre Effizienz zu steigern und ihre Transparenz nachhaltig zu erhöhen. Kern der Strategie sind gemeinsame Grundprinzipien, die als verbindliche Leitlinien für die Gestaltung, Steuerung und Evaluierung von Förderprogrammen des Bundes dienen.
Sie sollen sicherstellen, dass Fördermittel zielorientiert, wirtschaftlich und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand eingesetzt werden. Zur praktischen Umsetzung dieser Grundsätze wird eine Checkliste entwickelt. Sie dient als standardisiertes Instrument für die Planung, Prüfung und Einvernehmensherstellung von Förderprogrammen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Durch die strukturierte Erfassung zentraler Parameter schafft die Checkliste Transparenz, fördert Vergleichbarkeit zwischen Ressorts und ermöglicht eine datenbasierte Steuerung und Evaluierung.
Die weitere Formulierung einer Förderstrategie geht im Rahmen der Förder-Task Force Hand in Hand mit einer Weiterentwicklung der Allgemeinen Rahmenrichtlinien. Dabei wird besonderes Augenmerk auf eine einfachere Verwaltung gelegt, beispielsweise im Zusammenhang mit Pauschalkostenmodellen, der Abrechnung von Personalkosten und der Optimierungen von Berichtspflichten.
49. One-Stop-Shop für Förderungen
Es wird ein bundesweiter digitaler One-Stop-Shop für die Vergabe und Abrechnung von Förderungen, mit dem Ziel Verfahren zur Vergabe von Förderungen zu vereinheitlichen, geschaffen.
50. Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen vereinfachen
Für eine unbürokratische Anrechnungs- und Anerkennungskultur wird eine effektive Nutzung durch die Universitäten und Hochschulen forciert. Dadurch sollen außerhochschulisch erworbene Kompetenzen – etwa aus Berufspraxis, Weiterbildung oder non-formaler Bildung – einfacher anerkannt und angerechnet werden.
51. Nostrifizierungsverfahren an Hochschulen vereinfachen und beschleunigen
Wir beschleunigen, vereinfachen und vereinheitlichen die Nostrifizierungsverfahren insbesondere unter Verwendung digitaler Technologien, beispielsweise nach dem Vorbild der GÖG-Datenbank zur Anerkennung in Gesundheitsberufen. Nostrifizierungen reglementierter Berufe sollen durch Vereinfachungen, Kompetenzbündelung und den Einsatz von künstlicher Intelligenz effizienter gestaltet werden.
52. Forschungs- und Technologieberichte inklusive des FoFinaG-Monitorings digitalisieren
Die jährlichen Forschungs- und Technologieberichte und das FoFinaG-Monitoring sollen durch digitale Redaktionsprozesse und ein gemeinsames Dashboard modernisiert werden. Ziel ist die Nutzung bereits bestehender Expertise und die Weiterentwicklung eines etablierten Tools für evidenzbasierte Entscheidungen unter Verwendung aktueller Daten statt jährlich ausgearbeiteter Berichte.
53. Umsetzung des Once-Only Prinzips im FTI-Sektor
Das Once-Only-Prinzip soll durch die Implementation von Standards, Schnittstellen und Tools umgesetzt werden, damit Forschungsinformationen nicht mehrfach manuell erfasst werden müssen.
54. Akkreditierungs-Herausforderungen für FHs
Wir etablieren verkürzte, fokussierte Verfahren der AQ Austria für neue Studiengänge, wenn Fachhochschulen in einem bestimmten Fachbereich bereits Studiengänge anbieten.
55. Volksbegehren modernisieren und vereinfachen
In Zeiten der Digitalisierung muss auch die Bürgerbeteiligung dementsprechend angepasst werden. Volksbegehren sollen zukünftig einfacher, niederschwelliger und barrierefrei eingebracht werden können. Dabei wird auch der bisherige mehrstufige Prozess von Einleitung und Eintragung evaluiert. Schlussendlich wird auch die Kostenrefundierung an die digitale Einbringungsmöglichkeit angepasst und gleichzeitig dem „Geschäftsmodell“ Volksbegehren der Riegel vorgeschoben.
56. Digitale Abfrage von historischen Meldebestätigungen ermöglichen
Wir ermöglichen, dass Bürgerinnen und Bürger neben der aktuellen auch ihre historische Meldebestätigung direkt online über die ID Austria abrufen können, sodass Nachweise früherer Wohnsitze ohne Gang zur Meldebehörde digital verfügbar sind.
57. Entfall der Ermächtigung durch die zuständige Behörde für die Verwendung von Speichelvortestgeräten/-streifen durch Organe der Bundespolizei
Wir schaffen eine klare gesetzliche Grundlage, dass Polizeibedienstete Speichel-Vortestgeräte – analog zur Regelung des § 5 Abs. 2 StVO beim Alkomaten – nach einer entsprechenden Schulung verwenden dürfen, ohne dass zusätzlich eine besondere Ermächtigung erforderlich ist.
58. Vorlagepflichten von Urkunden reduzieren, sofern diese den Behörden bereits digital zur Verfügung stehen
Wir reduzieren die Vorlagepflichten von Urkunden, sofern die Unterlagen bereits digital im System vorhanden sind beispielsweise die Vorlage von Staatsbürgerschaftsurkunden, wenn der Nachweis durch Einsicht in die digital verfügbaren öffentlichen Register möglich ist.
Wir ändern die Passgesetz-Durchführungsverordnung so, dass Passbehörden statt Originalurkunden oder beglaubigter Abschriften künftig die digitalen Daten aus ZPR und ZSR mit voller Beweiskraft nutzen können. Diese Erleichterung soll schrittweise auf weitere Dokumente und Prozesse – etwa im Bereich der Standesämter oder anderer behördlicher Formulare – ausgeweitet werden.
59. Entfall der Vorlageverpflichtung eines Firmenbuchauszugs bei Antragstellung auf Aufenthaltsbewilligungen bei unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern (ICT und mobile ICT)
Wir schaffen die Pflicht zur Vorlage eines Firmenbuchauszugs ab, indem künftig das AMS selbst kostenlos im elektronischen Firmenbuch Einsicht nimmt – damit entfällt für Bürgerinnen und Bürger eine zusätzliche Urkunde samt Gebühren.
60. Güterbeförderung vereinfachen: Abschaffung der Verpflichtung, eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitführen zu müssen und stattdessen Digitalisierung der Konzessionsurkunde
Bislang ist für den gewerblichen Transport von Gütern die Erlaubnis dafür als beglaubigte Abschrift (Konzessionsurkunde) mitzuführen. § 6 Abs 2 GütbefG wird aufgehoben. Dadurch erübrigt sich die Mitführpflicht der beglaubigten Konzessionsurkunde und eine weitere von vielen überflüssigen Doppelvorgaben entfällt.
61. Verlängerung der Pickerl-Intervalle
Österreich weist im EU-Vergleich neben Schweden, Polen, Deutschland, Litauen und Bulgarien die höchste Prüfhäufigkeit wiederkehrender Begutachtungen („Pickerlüberprüfung“) auf. Die Prüfintervalle sollen daher von derzeit 3:2:1-Jahren auf 4:2:2:2:1-Jahren ausgeweitet werden. Die bevorstehende Verlängerung der Prüfintervalle wird eine erhebliche Erleichterung für die Bürgerinnen und Bürger bringen, ohne dabei bei der Verkehrssicherheit Abstriche zu machen und liefert somit eine spürbare Entbürokratisierung für alle Autofahrerinnen und Autofahrer.
62. Aufbewahrungspflicht für Pickerl-Gutachten verkürzen
Die in § 57a Abs. 4 KFG vorgesehene fünfjährige Aufbewahrungspflicht des Gutachtens wird überprüft und gekürzt.
63. Aktualisierung der SeeschifffahrtsVO
Die Seeschifffahrts-Verordnung wird gesamtheitlich im Hinblick auf ihre Aktualität überarbeitet. Nicht mehr benötigte Regelungen und Vorschriften, wie die Vorgabe in § 171 Abs 1, dass Dokumentationen „mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen“ sind, werden entfallen.
64. Bürokratische und rechtliche Hürden im Schienentransport abbauen
Bestehende nationale Regeln werden auf Basis der laufenden Prüfung der Europäischen Eisenbahnagentur auf mögliche Vereinfachungen und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht geprüft. Dadurch sollen bürokratische Hürden beseitigt werden, ohne gegebene Sicherheitsstandards zu verringern.
65. Novelle der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen wird novelliert. Der Katalog über genehmigungsfreie Bauvorhaben soll erweitert werden (beispielsweise PV-Anlagen, Umbauten von Steuerleitungen auf Glasfaserverbindungen).
66. Neueinführung eines Betriebsleiterinnen- und Betriebsleiterpatentes für Seilbahnen
Neueinführung des Betriebsleiterinnen- und Betriebsleiterpatentes, wodurch die derzeit für jede Seilbahn bestehenden Einzelgenehmigungen von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern entfallen sollen. Die bereits bestehenden Bestimmungen betreffend das Betriebspersonal werden zu einer einzigen Verordnung zusammengeführt.
67. Anpassung des Hochleistungsstreckengesetzes
Das Hochleistungsstreckengesetz wurde im Nationalrat beschlossen – die dazugehörigen Verordnungen sollen vereinheitlicht und präzisiert werden, um Auslegungsschwierigkeiten zu beseitigen, die Rechtssicherheit in Genehmigungsverfahren zu erhöhen und Verfahren bei Hochleistungsstrecken spürbar zu beschleunigen.
68. Förderung der innovativen öffentlichen Beschaffung
Mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 wurden bereits Maßnahmen zur innovationsfreundlichen und unbürokratischen Ausgestaltung des Vergaberechts gesetzt. In weiterer Folge gilt es nun Umsetzungsmaßnahmen zur Förderung eines stärker innovationsorientierten Einkaufs der öffentlichen Hand zu setzen, um Unternehmen zur Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen anzuregen. Dadurch sollen innovative Lösungen nachgefragt werden, um positive Effekte für Anbieter und Nachfrager zu erzielen.
Dies stellt einen wichtigen Beitrag zu Wertschöpfung, Standortattraktivität und Modernisierung im öffentlichen Sektor („klimaneutrale und digital fitte Verwaltung“) dar. Ein zentrales Zielbild dieser Weiterentwicklungen ist die Stärkung der digitalen Souveränität des öffentlichen Sektors.
69. Elektronische Kommunikation Versicherungsrecht ausbauen
Die Versicherungswirtschaft verbraucht pro Jahr ca. 1300 Tonnen Papier. Dieser hohe Papierverbrauch resultiert nicht zuletzt daraus, dass regulatorische Anforderungen Kommunikation zwischen Versicherern und ihren Kunden in Papierform notwendig machen. Ein wesentliches Anliegen der österreichischen Versicherungswirtschaft ist daher die Erleichterung der elektronischen Kommunikation im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
Das VersRÄG 2012 sieht Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation im Versicherungsbereich vor, die sich als nicht (mehr) praktikabel erweisen. Daher sollen die gesetzlichen Vorgaben grundlegend angepasst werden, um die elektronische Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer erheblich zu erleichtern und nicht mehr von einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung der elektronischen Kommunikation abhängig zu machen.
Gleichzeitig müssen aber Mindeststandards für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmedien festgelegt und der Schutz des Versicherungsnehmers im Allgemeinen und vulnerabler Gruppen im Besonderen gewährleistet werden.
70. Bundesverwaltungsgericht – Zusammenführung des Justizverwaltungs- mit dem Tätigkeitsbericht
Einige Informationen werden aktuell doppelt übermittelt, weil sie gleichermaßen Einzug in den Justizverwaltungsbericht wie in den Tätigkeitsbericht finden. Jedoch enthält der Justizverwaltungsbericht – vor allem mit Blick auf eine mittel- und langfristige Personalplanung – wertvolle Informationen. Ziel ist, alle Informationen im Tätigkeitsbericht zusammenzufassen und diesen korrekt als Tätigkeits- und Justizverwaltungsbericht zu bezeichnen.
71. Vereinfachung des Beitritts zur Genossenschaft
Der Beitritt zu Genossenschaften soll modernisiert werden, indem § 3 Abs. 2 GenG, vergleichbar wie im deutschen Recht, dahingehend geändert wird, dass Beitrittserklärungen nicht mehr nur schriftlich, sondern auch in (digitaler) Textform – etwa durch Ermöglichung eines Online-Beitritts – rechtswirksam abgegeben werden können.
Weiters evaluieren wir § 7 GenG: Es soll künftig ausreichen, wenn die beglaubigte Unterschrift der Anmeldung beigelegt ist. Eine separate, bereits bei Gericht aufliegende Unterschrift soll nicht mehr zwingend erforderlich sein. Die derzeit geltende doppelte Beglaubigungspflicht des Beitritts wird somit entfallen.
72. Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Evaluierung von zivilrechtlichen Formvorschriften
Die fortschreitende Digitalisierung erfordert, die im Zivilrecht vorgesehenen Formvorschriften (z.B Schriftform) für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Erklärungen daraufhin zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung ihres Zwecks (z.B. Warnung vor dem Eingehen einer umfangreichen Verpflichtung) und unter Wahrung von Rechtssicherheit und Vermeidung von Betrugsanfälligkeiten durch zeitgemäßere Alternativen ersetzt werden können.
73. Unterzeichnung des Einlegerinformationsbogens vereinfachen
Der Einlegerinformationsbogen ist notwendig für den Abschluss eines Kontovertrages und wird danach jährlich von der Bank an den Kunden übermittelt. Wir schaffen die verpflichtende handschriftliche Unterschrift des Kunden auf dem Einlegerinformationsbogen ab und ermöglichen stattdessen digitale Formen der Bestätigung. Dadurch etablieren wir eine effiziente Datenübermittlung und digitalisieren den Prozess maßgeblich.
74. Anhebung der Buchführungsgrenzen in UGB und BAO
Aufgrund der Teuerung der vergangenen Jahre ist eine Anpassung der Buchführungsgrenze im UGB und in der BAO notwendig, um sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die eine bestimmte Betriebsgröße erreichen, der Buchführungspflicht unterliegen. Die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht bestehen seit Jahren unverändert. Daher sollen die bestehenden Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht in § 189 UGB von 700.000 EUR bzw. 1 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR bzw. 1,5 Mio. EUR erhöht werden. Zudem soll die Umsatzgrenze in § 125 BAO von 700.000 EUR auf 1 Mio. EUR erhöht werden.
75. Firmenbuch – Zulassung von bestimmten Unterlagen auf Englisch
Um in praktisch besonders wichtigen Standardfällen den Einsatz fremdsprachiger Urkunden (insb. auf Englisch) im Firmenbuchverfahren künftig zu erleichtern, sind im Zuge der Umsetzung der Digitalisierungs-Richtlinie II (RL 25/2025) mehrere Maßnahmen geplant. Wesentliche Vereinfachungen sind vor allem durch die Einführung einer digitalen EU-Gesellschaftsbescheinigung sowie einer digitalen EU-Vollmacht zu erwarten, die EU-weit in allen Amtssprachen verfügbar sein werden.
Zudem soll für beglaubigte Informationen und Registerauszüge in der gesamten EU keine Legalisation oder sonstige Förmlichkeit – insbesondere keine Apostille – mehr erforderlich sein. Um den Bedarf an Übersetzungen weiter zu reduzieren, sollen Behörden, die spezifische Informationen über eine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat benötigen, nach Möglichkeit zunächst die EU-Gesellschaftsbescheinigung oder das Business Register Interconnection System (BRIS) heranziehen. Beglaubigte Übersetzungen des Errichtungsakts einer Gesellschaft oder anderer von einem Register bereitgestellter Urkunden sollen innerhalb der EU nur noch dann verlangt werden, wenn dies durch einen besonderen Verwendungszweck der Urkunde gerechtfertigt ist.
76. Digitalisierung Aufbewahrungspflicht - Prüfung der Digitalisierung der Aufbewahrungspflicht
Prüfung der Anpassung des § 190 Abs 5 UGB, dass die elektronische Archivierung nicht nur für Geschäftsbriefe und Buchführungsunterlagen, sondern für sämtliche nach § 212 UGB aufbewahrungspflichtigen Dokumente gilt. Damit wird die elektronische Form zur Grundregel erhoben, während Papieroriginale nur noch in klar definierten Ausnahmefällen erforderlich bleiben. Die Neuregelung orientiert sich an § 132 Abs 2 BAO, der bereits heute eine digitale Aufbewahrung ermöglicht, sofern die vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe über die gesamte Aufbewahrungsdauer sichergestellt ist.
77. Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 Abs 2 UGB vereinfachen
§ 277 Abs 2 UGB verpflichtet große Aktiengesellschaften ihren Jahresabschluss nicht nur gegenüber dem Firmenbuchgericht, sondern darüber hinaus auch im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Um die betroffenen Unternehmen zu entlasten, streichen wir diese Pflicht zur Veröffentlichung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“.
78. Modernisierung des Rotsiegelbeschlusses
Modernisierung des Erfordernisses des sog. „Rotsiegels“ für die Gerichte I. und II. Instanz für die Ausfertigung von Beschlüssen, mit welchen eine Ausfolgung oder Verfügung über Werte bewilligt wird, die bei Sparkassen/Banken erliegen, im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung der Justiz und des Rechtsverkehrs.
79. Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) – Reduktion von Informationspflichten und Gold Plating
Umsetzung der CSRD ohne überbordende Informationspflichten und „Gold-Plating“. Dabei sind jedenfalls auch die Entwicklungen auf europäischer Ebene im Rahmen der Omnibus-Verhandlungen im Auge zu behalten und etwaige Änderungen zeitgerecht und richtliniengetreu (ohne Übererfüllung) in den Umsetzungstext einzuarbeiten.
80. Erarbeitung eines Maßnahmenpakets zur Entlastung der Justiz
Aufgrund der äußerst angespannten Personal- und Ressourcensituation bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften werden im Rahmen des Projekts „Aufgabenkritik“ Maßnahmen zur nachhaltigen Entlastung der Entscheidungsorgane in der Justiz sowie zur Optimierung, Effizienzsteigerung und Verfahrensbeschleunigung erarbeitet.
Im Rahmen einer justizinternen Arbeitsgruppe werden derzeit insgesamt über 200 Vorschläge insbesondere aus der Praxis zu den Themen Zivilverfahrensrecht, Strafprozessrecht und Justizverwaltung behandelt, die vielfach auch auf eine Verringerung von Bürokratie und Verwaltungsaufwand abzielen.
81. Aktivierungswahlrecht Immaterialgüterrecht
Start-up-Förderung durch Einführung eines Aktivierungswahlrechts bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten: Durch das Aktivierungsverbot selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände haben österreichische Unternehmen, allen voran Start-ups, Nachteile im Wettbewerb um internationale Geldgeber, weil selbst geschaffene Vermögenswerte in der Bilanz nicht sichtbar sind.
Das Aktivierungsverbot soll daher in Anlehnung an internationale Entwicklungen, insbesondere Deutschland, durch ein Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände ersetzt werden. Dem Gläubigerschutz soll durch eine bilanzielle Ausschüttungssperre oder durch andere adäquate Maßnahmen Rechnung getragen werden.
82. UVP-Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vereinfachen und beschleunigen
Mit der UVP-G-Novelle soll durch Vereinfachungen, Vereinheitlichung und Rechtsbereinigung im Gesetzestext eine weitere Straffung und Beschleunigung der UVP-Verfahren erreicht werden.
83. Umfassende Deregulierung des AWG zur Steigerung der Verfahrenseffizienz und Forcierung der Kreislaufwirtschaft
Gemäß Regierungsprogramm soll das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) mit dem Ziel einer Prozessoptimierung und einer gesteigerten Verfahrenseffizienz angepasst werden. Der Prozess dazu ist bereits angelaufen und wird zügig verfolgt. Dadurch sollen die Vereinfachung der Abläufe und effizientere Verfahren realisiert werden. Die Finalisierung ist für 2026 geplant.
84. Präzisierung der AWG-Erlaubnispflicht (§ 24a AWG)
Als klassische Abfallsammler sowie tw. -behandler (Vorbereitung zur Wiederverwendung) wurde auch für Entrümpler eine wesentliche Erleichterung im Erlaubnisverfahren vorgesehen: Seit kurzem können die für die Erlaubnis notwendigen Abfallarten digital im Wege des EDM-Systems beantragt werden. Dazu steht nunmehr eine moderne, leicht zu bedienende EDM-Anwendung zur Verfügung.
85. Digitalisierung der AWG-Aufbewahrungspflicht (§ 17 Abs 5 AWG)
Die Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer sollen gänzlich digital ermöglicht werden – für vollelektronisch gemeldete Begleitscheine soll die Aufbewahrung im EDM erfolgen.
86. Streichung des Erfordernisses einer Telefaxnummer im Umweltmanagementgesetz (§ 15 Abs 2 Z2 UMG)
Im Rahmen einer Novelle des Umweltmanagementgesetzes (UMG) ist geplant, Erfordernis einer Telefaxnummer zu streichen. Diese Anpassung erfolgt entsprechend an die Erfordernisse einer sicheren Verschlüsselung hinsichtlich der Übermittlung von Daten.
87. Überholte Weinverordnung aufheben – neues Weingesetz
Der überwiegende Teil der Regelungen der Weinverordnung 1992 ist mittlerweile obsolet. Lediglich die Regelung des Kostenersatzes für Nachschau und Entnahme von Proben durch den Bundeskellereiinspektor ist noch praxisrelevant. Die überflüssigen Teile der Weinverordnung werden daher aufgehoben. In den kommenden Jahren soll ein neues Weingesetz und eine neue Weinverordnung erlassen werden, die die Weinverordnung 1992 vollständig ersetzen sollen.
88. Vollständige Digitalisierung des Wasserbuchs
Wir passen das Wasserrechtsgesetz dahingehend an, dass auch die Urkundensammlung und Karten vollständig digital geführt werden können, um das Wasserbuch künftig durchgängig elektronisch und damit deutlich effizienter zu verwalten zu können.
89. Bewilligungsfreistellungen für wasserrechtliche Vorhaben ausweiten
Vorbereitung von Verordnungen zur Bewilligungsfreistellung oder Einführung vereinfachter Anzeigeverfahren für Kleinkläranlagen, Niederschlagswasserversickerungen sowie erforderlichenfalls für Wasser-Wasser-Wärmepumpen.
90. Ozongesetz und zugehörige Verordnungen zusammenführen, überflüssige Verordnungen aufheben
Im Bereich des Luftreinhalterechts führt die Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 in nationales Recht zu einer umfassenden Neugestaltung des bestehenden Regelwerks. Dabei sollen unter anderem nicht mehr erforderliche Verordnungen gemäß IG‑L sowie das Ozongesetz aufgehoben und deren relevante Bestimmungen im IG-L zusammengeführt werden.
Dies schafft ein einfacheres Regelwerk, klare Zuständigkeiten, Bürokratieabbau für Messstellenbetreiber und den Entfall redundanter Berichtspflichten, ohne die Informationsqualität für die Bevölkerung zu verschlechtern sowie Wirtschafts- und Standortinteressen zu vernachlässigen. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endet am 11. Dezember 2026. Die Arbeiten auf fachlicher Ebene sind bereits weit fortgeschritten und ermöglichen eine rechtzeitige Umsetzung.
91. Vorantreiben der Digitalisierung im Wehrdienst – Bundesheer Online
Der begonnene Prozess der Digitalisierung wird forciert und immer mehr analoge Formulare werden durch digitale Erfassungsmöglichkeiten ersetzt. Unter anderem die Bezugsbestätigung, medizinischer Fragebogen, freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst etc.
92. Berichts- und Dokumentationspflichten im Energierecht vereinfachen
Wir werden die zahlreichen und umfangreichen Berichts- und Meldepflichten im Energierecht mit dem Ziel der Vereinfachung der Berichts- und Meldevorgaben überarbeiten. Mehrfachmeldungen sollen reduziert und die Formulare vereinfacht bzw vereinheitlicht werden. Weiters sollen die Stellen, gegenüber welchen die Meldungen zu erbringen sind, möglichst zusammengefasst werden, um den Austausch der eingemeldeten Daten für die erforderlichen Zwecke zu vereinfachen, ohne den notwendigen Informationsgehalt zu reduzieren.
93. Preisauszeichnung bei Beherbergungsbetrieben vereinfachen
Das Preisauszeichnungsgesetz stellt Beherbergungsbetriebe in der Praxis immer wieder vor bürokratische Probleme. Wir werden die Rechtslage zur preisrechtlichen Ausweisung von Abgaben (insb Ortstaxe) gesetzlich verständlicher regeln und die Verpflichtung, die Zimmerpreise im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen, in eine zeitgemäße Form bringen.
94. Bessere Abstimmung und wechselseitige Anrechnung von (Umwelt)Inspektionen in den diversen anlagenrechtlichen MaterienG forcieren
Die Umweltinspektionen der Bundesländer nach GewO, AWG und anderen Materiengesetzen werden effizient koordiniert, dass Prüfungen gebündelt stattfinden und Ergebnisse gegenseitig angerechnet werden, um Doppelprüfungen und unnötigen Aufwand für Unternehmen zu vermeiden.
95. „Standortchancen verdoppeln“ – Altstandorte
Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Bescheidteilung sowie der flexiblen Nachnutzung von Betriebsanlagen. Aus einem Bescheid werden zwei Chancen – Betriebe können Teilflächen getrennt entwickeln, verkaufen oder nutzen.
96. One-Stop-Shop bei Genehmigungs- und Bauverfahren einführen
Wir bündeln die Behördenzuständigkeit in parallelen Bau- und Betriebsanlagenverfahren zu einem einzigen One-Stop-Shop, indem die gesamte Baugenehmigung ins Betriebsanlagenverfahren integriert wird.– ein Projekt, ein Verfahren, ein Bescheid.
97. Verpflichtende Dokumentation der Behörde einfacher zur Verfügung stellen
Wir schaffen eine gesetzliche Grundlage, damit Unternehmen behördlich verlangte Dokumentationen – wie Elektro-, Gas- und Sicherheitsbefunde, § 82b-Selbstprüfungsbefunde und Unterweisungsprotokolle – künftig digital oder schriftlich an die Behörde übermitteln können, statt sie ständig in der Betriebsanlage bereithalten zu müssen.
Dadurch können unnötige Behördenbesuche vermieden werden, wodurch sowohl Betriebe als auch Behörden erheblich entlastet sowie Papieraufwand und Bürokratie reduziert werden – insbesondere bei Betrieben mit mehreren Standorten.
98. Vorhaben der Energiewende erleichtern und beschleunigen
Das EABG soll den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen und erleichtern. Der Fokus liegt auf Vorhaben, die unterhalb der „UVP-Schwelle“ liegen. Notwendig ist die Einführung eines eigenständigen Verfahrensregimes, das eine spürbare Beschleunigung von Genehmigungsverfahren bewirkt. Dabei sind alle der Beschleunigung und Erhöhung der Verfahrenseffizienz dienenden Regelungen aus dem Rechtsbestand unter Wahrung der Interessen aller Betroffenen zu übernehmen.
99. Eine einheitliche Energieausweis-Datenbank ermöglichen
In Österreich existiert derzeit keine einheitliche Energieausweisdatenbank. Künftig sollen Energieausweise bundesweit digital erfasst und zentral zugänglich gemacht werden. Das erhöht die Transparenz und senkt die Kosten für Ausstellung und Nutzung. Unter Einbindung der Bundesländer, wird auf Basis von Art 22 der EU-Gebäudeenergieeffizienz-RL, die ohnehin bis 29. Mai 2026 umzusetzen ist, frühzeitig eine gemeinsame Lösung erarbeitet.
100. Die Gewerbeanmeldung einfacher und digitaler machen – Digitalisierung und Klarheit in der Gewerbeordnung – der GISA-Express
Die derzeitige Gewerbeanmeldung ist oft noch mit manuellen Nachweisprüfungen und Medienbrüchen verbunden, was den Einstieg in die Selbstständigkeit verzögert. Wir führen daher mit GISA Express ab 1.1.2026 die Möglichkeit ein, ein Gewerbe sofort und vollständig digital – inklusive Smartphone-Anmeldung – anzumelden.
101. Altersfeststellung bei Automatenshops mittels E-ID ermöglichen
Wir ermöglichen die Altersfeststellung bei Automatenshops mittels E-ID über das Handy und schaffen damit eine zeitgemäße, digitale Lösung. Dafür wird gesetzlich klargestellt, dass die E-ID eine Alterskontrolle mittels § 114 GewO darstellt.
102. Einführung eines digitalen Gästeverzeichnisses („Digitales Gästeblatt“)
Einführung eines digitalen Gästeverzeichnisses („Digitales Gästeblatt“) zur Vereinfachung und Digitalisierung der Gästemeldung in Beherbergungsbetrieben. Abschaffung papierbasierter Erfassung und Nutzung mittels E-ID.
103. Digitaler Akt im Anlagenverfahren
In enger Abstimmung und Austausch mit den Bundesländern setzen wir uns für eine österreichweit elektronische Verfahrensführung von Anlageverfahren ein.
104. Alte Betriebsanlage – neue Chancen – Vermeidung von Flächenversiegelung und Leerstand
Mehr Freiheit für Betriebe – Anlagen können nunmehr auch bei Nichtbetrieb von bis zu 10 Jahren flexibel weitergenutzt oder adaptiert werden, ohne jedes Mal ein neues Verfahren zu starten. Wir stellen klar, wie General- und Spezialgenehmigungen zusammenhängen, damit bestehende Anlagen flexibler genutzt werden können und – unter Gewährleistung von Umwelt- und Nachbarschaftsschutz – dadurch Bodenversiegelung, Ressourcenverbrauch und Hürden bei Betriebsübergaben reduziert werden.
105.Wärmepumpen- und Kälteanlagenverordnung aufheben
Die aus 1969 stammende Kälteanlagenverordnung ist überholt, weil vieles auf EU-Ebene geregelt wurde und viele damals verwendete Kältemittel heute verboten sind. In Normen sind die technischen Hinweise enthalten, weswegen die Kälteanlagenverordnung aufgehoben werden kann. Die bestehenden Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzbestimmungen werden durch das entsprechende Ressort in dessen Zuständigkeit normiert.
106. PV & E-Ladestationen werden vollständig genehmigungsfrei
Schneller Ausbau statt langer Verfahren – Betriebe können PV-Anlagen und Ladestationen sofort errichten. Kostenvorteil für Unternehmen – keine Gutachten, keine Verfahrenskosten, keine Verzögerungen; Investitionen rechnen sich schneller.
107. Bewahrung der Genehmigungsfreiheit von Betriebsanlagen
Nach jetziger Rechtslage löst die Anbringung von Außenaggregaten zur Klimatisierung und/oder Lüftung eine Betriebsanlagengenehmigungspflicht aus. Wir stellen sicher, dass genehmigungsfreie Betriebsanlagen genehmigungsfrei bleiben, ohne den Nachbarschutz einzuschränken.
108. Effizienzsteigerung in Verfahren – Bildung von Sachverständigenpools
Den Bundesländern wird empfohlen Sachverständigenpools für Genehmigungsverfahren zu bilden. Dadurch können Sachverständige über die Landesgrenze eingesetzt werden, um die vorhandenen Ressourcen besser zu nutzen. Der Wegfall der Dezentralisierung erhöht die Flexibilität bei der Terminplanung für Verhandlungen. Zudem werden Reisezeiten und -kosten durch eine effizientere Einsatzplanung reduziert. Insgesamt wird damit ein Beitrag zur Verkürzung von Verfahrensdauern und zur Senkung von Verfahrenskosten geleistet.
109. Beraten statt Strafen im Betriebsanlagenrecht
Der bereits in der Gewerbeordnung verankerte Grundsatz „Beraten statt Strafen“ wird ausdrücklich bekräftigt und hinsichtlich seiner Anwendung im Vollzug klargestellt. Die Behörden werden angehalten, diesen Grundsatz bei geringfügigen und rasch behebbaren Verstößen konsequent umzusetzen, bevor verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Ziel ist ein einheitlicher Vollzug, der Betriebe entlastet.
110. Einführung eines Standortbereinigungsverfahrens bei aufgegebenen Gewerbestandorten, deren Auflassung nie angezeigt wurde (ähnlich der Möglichkeiten nach dem Melderecht)
Gewerbebetriebe in Österreich sind standortgebunden, doch derzeit fehlt eine wirksame rechtliche Möglichkeit, aufgegebene oder ungenutzte Gewerbestandorte rasch aus dem GISA zu entfernen. Dadurch entstehen für Eigentümer und Berechtigte unnötige Belastungen, etwa durch mögliche Inspektionen, Wertminderungen von Liegenschaften oder behördliche Ermittlungen, obwohl kein reales Gewerbe mehr besteht.
Daher braucht es ein neues, klar geregeltes Verfahren, das zivilrechtlich Berechtigten die Entfernung solcher nicht mehr genutzter Gewerbestandorte ermöglicht und gleichzeitig Missbrauch in laufenden zivilrechtlichen Konflikten verhindert.
111. Recht auf Vorlage von Urkunden in englischer Sprache (damit Entfall der Notwendigkeit, englische Urkunden von einem Dolmetscher übersetzen lassen zu müssen)
Wir verankern das Recht, Urkunden im Gewerbeverfahren in englischer Sprache einzureichen. Unterlagen müssen nicht mehr teuer übersetzt werden – sie können direkt eingereicht werden, ohne Zeitverlust. Bei begründeten Bedenken kann die Behörde die Übersetzung verlangen. Das spart Kosten, beschleunigt Abläufe und macht Österreich als Wirtschaftsstandort spürbar attraktiver.
112. Erweiterung der Grace-Period (3 auf 5 Jahre)
Die Grace Period wird von drei auf fünf Jahre verlängert, um Nachfolgen leichter und wirtschaftlich stabiler zu gestalten. Neue vorgeschriebene Auflagen müssen erst nach einer Frist von bis zu fünf Jahren eingehalten werden. Damit unterstützen wir rund 3.000 Familienbetriebe pro Jahr, die einen Generationenwechsel erfolgreich bewältigen müssen. Es geht dabei nicht nur um Verwaltung – es geht um Tradition, Weiterentwicklung und Zukunft.
113. Vorlauf für die Anzeige von Werbeveranstaltungen wird von 6 auf 4 Wochen verkürzt
Werbeveranstaltungen mussten bis jetzt sechs Wochen vorher bei der Behörde angezeigt werden. In Zeiten von modernen Bestellmöglichkeiten über das Internet und schnelllebigen Märkten ist die Anzeigefrist mit sechs Wochen viel zu lange, weswegen sie auf vier Wochen verkürzt wird.
114. Entfall des Flaschengebindezwangs bei Almwirtschaften im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes
Almwirtschaften wird der Betrieb sowohl in zeitgemäßer als auch abfallvermeidenderweise ermöglicht. Die Möglichkeit Getränke auf Almen offen auszuschenken, spart Geld und Energie.
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