Drei Beispiele: Was das Aus für das Amtsgeheimnis für die Bürger bedeutet

Drei Beispiele: Was das Aus für das Amtsgeheimnis für die Bürger bedeutet
Drei Fallbeispiele zeigen, wie das von der Regierung geplante Informationsfreiheitsgesetz die Verwaltung transparenter machen soll.

Nach jahrelangem Ringen hat die türkis-grüne Regierung am Donnerstag den Entwurf zur weitgehenden Abschaffung des Amtsgeheimnisses vorgelegt. Damit soll dafür gesorgt werden, dass Bund, Länder und Gemeinden Anfragen von Bürgern beantworten und Unterlagen von allgemeinem Interesse proaktiv veröffentlichen.

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Die Neuregelung soll 2025 in Kraft treten, für den Beschluss ist aber noch eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat nötig. Der Opposition geht sie aber nicht weit genug. Zähe Verhandlungen im Parlament stehen also noch an.

Auskunftsverpflichtet

Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und alle Gemeinden. Weiters Organe, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- und Landesverwaltung betraut sind. Zudem nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen, die der Kontrolle des (Landes-)Rechnungshofs unterworfen sind und bei denen mindestens eine 50-prozentige öffentliche Beteiligung vorliegt. Allerdings darf deren Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.

Ablauf

Die Auskunft kann persönlich, schriftlich oder telefonisch an der jeweiligen Stelle erbeten werden. Die Auskunftsfrist von vier Wochen kann um weitere vier Wochen verlängert werden. Persönlichkeitsrechte müssen berücksichtigt werden.

Proaktive Verpflichtung

Staatliche Organe müssen Informationen von allgemeinem Interesse künftig auch von sich aus veröffentlichen (auf der Website www.data.gv.at). Dies gilt auch für National- und Bundesrat, Rechnungshof, Volksanwaltschaft, die Organe der öffentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Ausnahmen

Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen, nicht aber von der generellen Auskunftsverpflichtung. Komplett ausgenommen sind u. a. Informationen, die im Interesse der nationalen Sicherheit geheim sind.

Rechtsdurchsetzung

Eingeklagt werden kann die Auskunftspflicht bei den Verwaltungsgerichten und dem VfGH.

Der KURIER zeigt anhand von drei Fallbeispielen, welche Folgen das Gesetz in der Praxis haben könnten.

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