Drei Beispiele: Was das Aus für das Amtsgeheimnis für die Bürger bedeutet

Berge an Akten, Berge an Titeln: Das ist Österreich
Drei Fallbeispiele zeigen, wie das von der Regierung geplante Informationsfreiheitsgesetz die Verwaltung transparenter machen soll.

Nach jahrelangem Ringen hat die türkis-grüne Regierung am Donnerstag den Entwurf zur weitgehenden Abschaffung des Amtsgeheimnisses vorgelegt. Damit soll dafür gesorgt werden, dass Bund, Länder und Gemeinden Anfragen von Bürgern beantworten und Unterlagen von allgemeinem Interesse proaktiv veröffentlichen.

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Die Neuregelung soll 2025 in Kraft treten, für den Beschluss ist aber noch eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat nötig. Der Opposition geht sie aber nicht weit genug. Zähe Verhandlungen im Parlament stehen also noch an.

Der KURIER zeigt anhand von drei Fallbeispielen, welche Folgen das Gesetz in der Praxis haben könnten.

Wer baut auf meinem Nachbargrundstück?

Grundsätzlich fällt die Raumordnung in die Zuständigkeit der Landesregierung – wenn man aber Details zu einer anstehenden Umwidmung wissen will, wendet man sich am besten an die Gemeinde. Informationspflichtig ist jenes Organ, das auch für die Entscheidung zuständig ist – also der Gemeinderat bzw. der Bürgermeister.

Aber wie viel gibt die Gemeinde preis? Wie bei allen Anfragen gibt es laut Gesetzesentwurf eine Interessensabwägung: Ist zum Beispiel bei personenbezogenen Daten der Schutz der Person wichtiger als das Interesse des Bürgers?

Drei Beispiele: Was das Aus für das Amtsgeheimnis für die Bürger bedeutet

Bei der Frage, wer vorhat zu bauen, könnten auch wirtschaftliche Überlegungen als Geheimhaltungsgrund ins Treffen geführt werden – etwa, wenn es um ein Betriebsgelände geht. Hinzu kommt: Informationen, die der Vorbereitung einer Entscheidung dienen, können auch von der Informationsfreiheit ausgeschlossen sein. Und: Wenn es um Verkaufspreise geht, kann die Gemeinde nur eine Antwort geben, wenn sie verkauft – von Privat zu Privat geht das nicht.

Was steckt hinter dieser Studie der Stadt Wien?

Studien, Gutachten und Verträge müssen, wenn sie im allgemeinen Interesse sind, proaktiv in einem Online-Register veröffentlicht werden, Verträge ab einem Wert von 100.000 Euro sind immer im allgemeinen Interesse.

Allerdings gibt es im Gesetzesentwurf keine Sanktion, wenn die Vorgabe nicht erfüllt wird. 

Anfragen von Bürgern sind immer möglich – auf Verdacht dort,  wo man das Dokument vermutet. Die Behörde ist verpflichtet, an die richtige Stelle weiterzuverweisen. 

Und auch hier gibt es wieder eine Abwägung, ob Gründe für die Geheimhaltung überwiegen. Was Details zur Erstellung der Studie betrifft, könnten Betriebsgeheimnisse des Instituts betroffen sein. Bei Fragen zu den Kosten dürfte aber das öffentliche Interesse überwiegen.

Klargestellt ist in den Erläuterungen, dass personenbezogene Daten von Gutachtern oder Sachverständigen in der Regel mitzuteilen sind. Schließlich soll sich die Öffentlichkeit ein Bild davon machen können, ob die Person beispielsweise fachlich qualifiziert ist und ob es eine politische Schlagseite gibt.

Aus für Amtsgeheimnis

Wieso wurde ich von der Justiz angeklagt?

Wer sich beim Informationsfreiheitsgesetz eine Stärkung der Beschuldigtenrechte und mehr Transparenz im Strafverfahren erhofft hat, wird enttäuscht: Staatsanwaltschaften sind Teil der Gerichtsbarkeit, sie unterliegen nicht der passiven Informationspflicht,

Anfragen zu einzelnen Strafverfahren sind nicht möglich, heißt es im Bundeskanzleramt. Man kann sich also nicht einmal als Betroffener Zugang zu justizinternen Dokumenten verschaffen, die beispielsweise zu einer Anklage geführt haben.

Drei Beispiele: Was das Aus für das Amtsgeheimnis für die Bürger bedeutet

(Symbolbild)

Allerdings sind – wie bei vielen Details der praktischen Handhabung des Gesetzes – noch Fragen offen, heißt es: Vorhabensberichte oder Gutachten des Weisungsrates, die der Vorbereitung einer Entscheidung über Anklage oder Einstellung dienen, könnten Teil der Justizverwaltung und damit doch auskunftspflichtig sein, sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Klar ist: Ordentliche Gerichte und Verwaltungsgerichte müssen proaktiv veröffentlichen, was von öffentlichem Interesse ist.

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