Coronavirus: Ob Gottesdienste verboten werden, das ist vorerst offen
Die von der Regierung angekündigten, durch das Coronavirus bedingten Einschränkungen im öffentlichen Leben basieren auf zwei Paragrafen des Epidemiegesetzes. Einer davon bezieht sich auf Veranstaltungen, der andere auf Betriebsbeschränkungen oder Schließungen. Mittels eines Erlasses, der am Nachmittag noch in Feinarbeit war, soll den Bezirksverwaltungsbehörden dargestellt werden, welche Aktivitäten zu untersagen sind.
In Paragraf 15 heißt es: "Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist."
Im konkreten Fall hat die Regierung bereits klar gestellt, dass damit Freiluftveranstaltungen mit mehr als 500 und Indoor-Events mit über 100 Teilnehmern gemeint sind. Betroffen sein davon werden neben Sportveranstaltungen auch kulturelle sowie Demonstrationen. Ob es beispielsweise bei Gottesdiensten zu Einschränkungen kommt, war vorerst unklar.
Paragraf 20 wiederum bezieht sich auf ganz bestimmte Krankheiten wie Diphterie, Typhusarten, Cholera, Pest und diverse andere. In diesen Fällen können Betriebstätigkeiten eingeschränkt werden, bei "ganz außerordentlichen Gefahren" auch eine Schließung verfügt werden. Da die Krankheiten aufgezählt sind, muss hier per Verordnung das Coronavirus ergänzt werden. Welche Einrichtungen exakt betroffen sind, soll noch im Laufe des heutigen Tages konkretisiert werden. Naheliegend sind Universitäten und Fachhochschulen, da diese nach Anordnung der Regierung bis spätestens Montag ihre Lehrtätigkeit an Ort und Stelle eingestellt haben müssen.
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