Corona-Ampel reagiert nun auch auf Impfrate und Intensivbettenbelegung

Corona-Ampel reagiert nun auch auf Impfrate und Intensivbettenbelegung
Hohe Impfraten von 60 Prozent und mehr lassen diese Maßnahme zu - und je mehr Geimpfte, desto weniger auf der Intensivstation

Ab Freitag wird ein neuer Erlass zur „Hochinzidenz“ aus dem Gesundheitsministerium wirksam und soll vorbauend für den Herbst die regionalen Maßnahmen regeln.

Verkürzt gesagt geht es darum, dass zur Bewertung der epidemiologischen Lage nun auch geschaut wird, wie im betroffenen Bezirk die Durchimpfungsrate aussieht – als auch wie viel Prozent der vorhandenen Intensivbetten belegt sind. 

Dieser Erlass wird für Bezirke eines Bundeslandes aber erst schlagend, wenn die Intensivbetten für Covid-Patienten in dem betreffenden Bundesland mehr als 10 Prozent bezogen (und zumindest zehn Personen) auf seine gesamte Bettenkapazität auf Intensivpflegestationen beträgt.

Als Hochrisikogebiet im Sinne dieses Erlasses gilt ein Bezirk, in dem – abhängig von der Durchimpfungsrate bezogen auf die Gesamtbevölkerung – die über sieben aufeinanderfolgende Tage gemittelte durchschnittliche 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner folgende Werte übersteigt:

Durchimpfungsrate im Bezirk bezogen auf die Gesamtbevölkerung

Hochrisikogebiet bei einer gemittelten 7-Tage-Inzidenz von mehr als

Aufhebung der Maßnahmen möglich bei einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als

< 50 %

300

200

50 bis 55 %

400

300

55 bis 60 %

500

400

60 bis 65 %

600

500

65 bis 70 %

700

600

> 70 %

800

700

Wenn ein Gebiet zum Hochrisikogebiet erklärt wird, bedeutet das auch, dass Personen den betreffenden Bezirk nur verlassen dürfen, wenn sie den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Die Regionen müssen aber sicherstellen, dass für die betroffenen Personen ausreichende Testmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Ausnahmen

Das Ministerium stellt auch klar, dass es, wie bisher, Ausnahmen bei der Ein- und Ausreisebeschränkung gibt.

  • Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr;
  • die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gesundheitsbehörden sowie Angehörige des Bundesheeres, von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
  • den Güterverkehr sowie den Verkehr zur Daseinsvorsorge und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur;
  • die Ausreise von Transitpassagieren ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche Unterbrechungen);
  • die Durchreise ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche Unterbrechungen);
  • die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit.

Kommentare