Bundesheer: Mehr-Befugnisse für Nachrichtendienste in der Kritik

Bundesheer: Mehr-Befugnisse für Nachrichtendienste in der Kritik
Verfassungsdienst, Datenschutzrat, AK und ÖRAK äußern datenschutzrechtliche Bedenken zum Wehrrechtspaket.

Die geplanten Neuerungen im Wehrrecht stoßen auf datenschutzrechtliche Bedenken. In den bisher eingetroffenen Stellungnahmen zur Gesetzesnovelle stößt vor allem der Plan, dass Telekomanbieter den Heeres-Nachrichtendiensten künftig mehr Auskunft geben müssen als bisher, auf Kritik.

Name, Anschirft, IP-Adresse und Zeitpunkt

Das Paket sieht vor, dass Telekomanbieter den Nachrichtendiensten sofort und kostenfrei auf Anfrage auch IP-Adresse und Zeitpunkt einer übersendeten Nachricht bekanntgeben müssen - und zudem Namen und Anschrift des Benutzers, dem eine IP-Adresse zugewiesen war. Dafür sind keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen, es muss nur der "Erfüllung der Aufgaben" (der Nachrichtendienste) dienen. Bisher dürfen die Nachrichtendienste nur Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Telefon-Anschlusses verlangen.

Noch weitergehende Auskünfte sollen die Telekomanbieter künftig geben müssen, wenn ein Einsatz vorliegt (etwa ein Cyberangriff) oder es die nationale Sicherheit bzw. die Einsatzfähigkeit des Militärs erfordert. Erleichtert werden soll den Diensten auch die Übermittlung ihrer Daten an andere Behörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Wehrrechtspaket

Die Begutachtungsfrist zum Wehrrechtspaket endet am Dienstag, bisher sind schon zahlreiche Stellungnahmen eingetroffen. Bedenken äußerten etwa der im Justizministerium angesiedelte Verfassungsdienst wie auch der (ebenfalls beim Justizressort eingerichtete) Datenschutzrat oder der Arbeiterkammer (AK). Recht scharfe Kritik kam von der Vertretung der Rechtsanwälte.

Der Verfassungsdienst erklärte in seiner Stellungnahme, es sollten die Zwecke zu denen Auskünfte verlangt werden dürfen, genauer festgelegt werden. Die Auskunftsbefugnisse sollten auch "auf das unbedingt notwendige Ausmaß" beschränkt werden.

Auch der Datenschutzrat betonte in seiner Stellungnahme, "angesichts der besonderen Grundrechtssensibilität (...) dieser Befugnisse" sei "besonderes Augenmerk auf ihre verhältnismäßige Ausgestaltung zu legen". Die AK lehnte die angedachten Neuerungen als "nicht verhältnismäßig" ab. Dies würde in verfassungsrechtliche und europarechtliche Grundrechte sowie datenschutzrechtliche Regelungen eingreifen.

Ernste Kritik

Schwere Bedenken äußerte der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK). Aus dem Entwurf gehe überhaupt nicht hervor, warum diese Erweiterung der Befugnisse notwendig sein soll, heißt es in der Stellungnahme. Der ÖRAK stößt sich an "sehr unpräzisen und unbestimmt formulierten Voraussetzungen", an die die im Entwurf vorgesehenen Eingriffe in die "an sich rechtlich geschützte Privatsphäre der Bürger" geknüpft werden.

So kritisieren die Rechtsanwälte unter anderem, dass ein Anspruch auf Auskunft über Internet-Daten dann bestehen soll, wenn die Dienste eine solche als "wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen". Es sei gesetzlich nicht angeordnet, wann "wesentliche Voraussetzungen" vorliegen, so der ÖRAK. Damit werde den jeweiligen Dienststellen "ein (beinahe) grenzenloser Auskunftsanspruch" eingeräumt, so die Kritik. Zudem werde nicht näher erörtert, welche Personen innerhalb des Bundesheers Zugriff auf derartige sensible Daten haben sollen, was ein Missbrauchsrisiko berge.

Kritik gab es in den Stellungnahmen auch an dem Vorhaben, wonach militärischen Organen Personenkontrollen zugestanden werden sollen. Konkret soll es Soldaten im Wachdienst gestattet werden, Personen zu kontrollieren, die einer öffentlichen Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbstständigen Abteilung des Bundesheeres verdächtig sind.

Subisdäre Befugnis

Der Verfassungsdienst erklärte dazu, die Befugnis müsse "als subsidiäre Befugnis" ausgestaltet werden, "die nur dann ausgeübt werden darf, wenn kein (zuständiges) Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort ist, um rechtzeitig einzuschreiten". Der Rechtsanwaltskammertag sprach sich dezidiert gegen diese Neuerung aus. Denn eine derartige Beleidigung würde ja ohnehin einen Straftatbestand laut Strafgesetzbuch darstellen. Dem Bundesheer stehe es in einem solchen Fall auch jetzt schon frei, "den Täter bei den zuständigen Sicherheitsbehörden anzuzeigen und bis zu deren Eintreffen auf verhältnismäßige (...) Weise anzuhalten". Ein Nein kam auch von der Arbeiterkammer, denn diese Regelung des Entwurfs stelle einen Eingriff in die Befugnisse der Sicherheitsbehörden dar.

Kosten für hoheitliches Handeln

Der Telekombetreiber A1 Telekom Austria verwies auf allfällige Mehrkosten für die Betreiber, wofür "jedenfalls alle Möglichkeiten eines Kostenersatzes (...) berücksichtigt werden sollten". Denn es wäre "unverhältnismäßig", sollten Betreiber die Kosten für hoheitliches Handeln zu tragen haben.

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