Asyl - EuGH-Anwalt bestätigt Verfahren in Österreich zu Folgeanträgen

Asyl - EuGH-Anwalt bestätigt Verfahren in Österreich zu Folgeanträgen
Folgeanträge dürfen ohne inhaltliche Prüfung für unzulässig erklärt werden.

Nach einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Art der Prüfung von zweiten Asylanträgen in Österreich bis auf die Fristenregelung mit EU-Recht vereinbar: Folgeanträge dürfen ohne inhaltliche Prüfung für unzulässig erklärt werden, wenn die Begründung des Asylwerbers ihm im ersten Verfahren bereits bekannt war, aber von ihm nicht geltend gemacht wurde, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Schlussantrag des EuGH-Anwalts Saugmandsgaard Øe.

Hintergrund ist ein irakischer Staatsbürger, der vor dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof beanstandete, dass sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dies war ein sogenannter Folgeantrag, nachdem sein erster Antrag bestandskräftig abgelehnt wurde.

Unterschiedliche Gründe in Anträgen angegeben

Den ersten Antrag hatte der Betroffene allein damit begründet, dass er bei einer Rückkehr in den Irak der Gefahr ausgesetzt wäre, getötet zu werden, weil er sich geweigert habe, der Aufforderung schiitischer Milizen nachzukommen, für sie zu kämpfen, und weil die innere Lage im Irak wegen des dort herrschenden Kriegs sehr schlecht sei.

Den zweiten Antrag begründete er hingegen damit, homosexuell zu sein, was im Irak und "in seiner Religion" verboten sei. Da ihm seine Homosexualität bereits im ersten Asylverfahren bekannt war, er sie dort aber nicht geltend gemacht hatte, wurde dieser Antrag für unzulässig erklärt.

Daraufhin hat der Verwaltungsgerichtshof in Österreich den EuGH um die Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ersucht. Darin wird u.a. geregelt, welche Voraussetzungen die Mitgliedstaaten festlegen dürfen, um einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus Gründen der Rechtskraft für unzulässig zu erklären.

EuGH-Anwalt Øe verwies allerdings in seinem Gutachten darauf, dass die im österreichischen Gesetz festgelegten Abschlussfristen nicht mit der Richtlinie konform seien. Im vorliegenden Fall sei der Folgeantrag allerdings nicht in Hinblick auf diese Fristen, sondern allein aus Gründen der Rechtskraft zurückgewiesen worden. Die Schlussanträge sind ein Gutachten, an das sich die EuGH-Richter bei ihrer Entscheidung nicht halten müssen. Meist tun sie es aber. Ein verbindliches Urteil folgt in ein paar Monaten.

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