Anti-Terror-Paket 2021: Nur 4 Anzeigen wegen religiösem Extremismus

Nach dem vereitelten Terroranschlag auf ein Taylor-Swift-Konzert in Wien werden Rufe nach Gesetzesverschärfungen laut. Wieder einmal. Schon nach dem Terroranschlag in Wien am 2. November 2020 hat die türkis-grüne Regierung in Windeseile ein Anti-Terror-Paket präsentiert. Aber wie wirken die Maßnahmen in der Praxis?
Als „Herzstück“ wurde damals der neue Straftatbestand der „religiös motivierten extremistischen Verbindung“ (§ 247b) bezeichnet. Namhafte Juristen und Terror-Experten erklärten, es brauche keinen neuen Straftatbestand, weil die bestehenden ohnehin alles Wesentliche abdecken würden.
ÖVP-Integrationsministerin Susanne Raab bestand darauf: Es gehe um Straftaten, die darauf abzielen, eine neue, religiös begründete Gesellschaftsordnung einzusetzen – sprich: die Scharia.
(1) Wer eine religiös motivierte extremistische Verbindung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende gesetzwidrige Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die religiös motivierte extremistische Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an einer solchen Verbindung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von religiös motivierten extremistischen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Eine religiös motivierte extremistische Verbindung ist eine solche, die fortgesetzt auf gesetzwidrige Art und Weise die wesentlichen Elemente der demokratischen rechtsstaatlichen Grundordnung der Republik durch eine ausschließlich religiös begründete Gesellschafts- und Staatsordnung zu ersetzen versucht, indem sie die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen zu verhindern oder sich religiös begründete Hoheitsrechte anzumaßen oder solche Rechte durchzusetzen versucht.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Verbindung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die religiös motivierte extremistische Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.
Drei Jahre später zeigt sich: Die Experten haben recht behalten. Laut Justizministerium wurden seit Einführung des § 247b im September 2021 vier Fälle (!) angezeigt. Drei davon im Jahr 2023, einer heuer. Zu Anklagen bzw. Verurteilungen kam es nie.
Im Büro Raabs äußert man sich am Dienstag auf KURIER-Anfrage nicht, sondern verweist auf das „Maßnahmenpaket gegen den politischen Islam“, das Kanzler Karl Nehammer zuvor präsentiert hat.
Fallkonferenzen
Der am häufigsten angewendete Terror-Paragraf ist § 278b („terroristische Vereinigung“): Seit 2021 gab es 872 Fälle, 232 Anklagen und 129 Verurteilungen.
Gegen den aktuellen Tatverdächtigen Beran A. wird wegen „krimineller Organisation“, „terroristischer Vereinigung“ sowie wegen „Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ (weil er sich im Internet Informationen zum Bombenbau verschafft haben soll) ermittelt.
Die Prüfung, ob weitere Delikte verwirklicht wurden, läuft noch, heißt es bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt.
Eine andere Maßnahme aus dem damaligen Anti-Terror-Paket dürfte gut ankommen: 113 „gerichtliche Fallkonferenzen“ haben seit 1. Jänner 2022 stattgefunden, um sich im Vorfeld einer Entlassung eines verurteilten Terroristen ein Bild über sein Gefährdungspotenzial zu machen.
Mit am Tisch sitzen Vertreter der Direktion Staatsschutz (DSN) bzw. der Landesämter, der Koordinationsstelle Extremismusprävention und fallweise auch der Betreuungseinrichtungen und der jeweiligen Justizanstalt.
Das Gericht stellt dann eine Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass dieser nicht wieder straffällig wird, und kann auch Weisungen erteilen.
Keine Anwendung gefunden hat bis dato die elektronische Überwachung (Fußfessel), um die Befolgung der Weisungen zu kontrollieren.
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