Heimkind erkämpft erste Opferrente

Zwangsarbeit und Missbrauch: Das mittlerweile geschlossene Kinderheim St. Martin in Schwaz in Tirol.
Durchbruch bei Entschädigung für Missbrauch: Das Bundessozialamt erkennt ein ehemaliges Heimkind als Verbrechens­opfer an. Der Staat muss tief in die Tasche greifen.

Der Bescheid des österreichischen Bundessozialamtes könnte alle bisher für ehemalige Heimkinder gezahlten Entschädigungen weit in den Schatten stellen: Einer gebürtigen Salzburgerin wurde der Anspruch auf eine Pension nach dem Verbrechensopfergesetz zuerkannt.

Wie das Tiroler Nachrichtenmagazin Echo berichtet, erhält Frau Heike K., 68, (Name von der Redaktion geändert) rückwirkend bis 1. Dezember 2011 eine "Ersatzleistung infolge Verdienstentganges". Sprich: Eine monatliche staatliche Pension, die einem Vielfachen ihrer bisher kärglichen Rente von nicht einmal 300 Euro entspricht.

Heike K. lebt jetzt in Deutschland. Mit zwölf Jahren wurde sie erstmals sexuell missbraucht, später kam sie ins Kinderheim St. Martin in Schwaz in Tirol. Zwangsarbeit bis zur Erschöpfung und sexueller Missbrauch standen an der Tagesordnung. Ihr Leben wurde zerstört. "Ich hatte zwei Selbstmordversuche", sagt K. im KURIER-Gespräch. Rheuma, Bandscheibenvorfälle, schwere psychische Probleme und die Unfähigkeit , einen Beruf auszuüben, sind die Folgen des Martyriums, wie das österreichische Bundessozialamt anerkannte.

Der deutsche Anwalt Christian Sailer (siehe Interview) brachte für Frau K. einen Antrag auf Entschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz ein. "Ich habe sehr viele ärztliche Atteste vorgelegt. Über mehrere Jahre hinweg", sagt Sailer.

Glaubwürdig

"Und der medizinische Dienst des Bundessozialamtes hat das auch geprüft. Er kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das, was die Antragstellerin vorträgt, glaubwürdig ist" , erklärt Sailer. "Dass die Schäden, die jetzt vorhanden sind, bedingt sind, durch das, was ihr vor mehr als 50 Jahren angetan worden ist." Am 23. Mai 2012 wurde ihr – rückwirkend – die Pension anerkannt. Ein Leben lang.

Im Bundessozialamt bestätigt man den Bescheid, der dem KURIER vorliegt (siehe Faksimile) . Bisher wurden ehemalige Heimkinder von Opferkommissionen mit Entschädigungen (zwischen 5000 und 25.000 Euro) abgefertigt. Allerdings war dafür keine detaillierte Prüfung nötig. Anders verhält es sich beim Bundessozialamt. Ein hochrangiger Mitarbeiter erklärt: "Wir brauchen Gutachten. Sachverständige müssen bestätigen, dass Vorkommnisse vor 40, 50 Jahren den Verdienstentgang verursacht haben. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit muss bestehen."

Langwierige Untersuchungen durch Ärzte und Gespräche mit Therapeuten und Sachverständigen kämen auf Verbrechensopfer aus Heimen zu, die beim Bundessozialamt wegen einer Pension vorstellig werden. Deshalb glaubt man dort auch nicht an großen Andrang. "Dem wären wir auch nicht gewachsen", sagt der Mitarbeiter des Bundessozialamtes. "Wir sind jetzt schon personell am Limit."

"Kein Einzelfall"

Anwalt Sailer widerspricht dem: "Es ist bedauerlich, dass die wenigsten Opfer bis jetzt wissen, dass es diese Möglichkeit gibt. Ich glaube, dass der Fall meiner Mandantin kein Einzelfall bleiben wird." Es werde so manches Opfer Antrag auf Entschädigung stellen.

Sailer: "Das kann für den Staat sehr teuer werden. Der Staat ist aber auch verantwortlich für das Unrecht, das vielen jungen Menschen angetan wurde. In Deutschland etwa schätzt man 600.000 bis 800.000 Heimkinder, die ein furchtbares Schicksal erlitten haben."

Die Causa Heike K. ist für den Staat Österreich noch nicht ausgestanden. Sailer hat gegen den Bescheid des Bundessozialamtes berufen. Da seine Mandantin aus einer gebildeten Familie stammt, will er für sie eine höhere Pension als die "einer kleinen Angestellten" erreichen. "Es kann durchaus sein, dass die Berufung bei der Bundesberufungskommission durchgeht", heißt es aus dem Bundessozialamt.

"Opfer müssen nicht den vollen Beweis führen"

Der deutsche Jurist Christian Sailer über seinen Coup mit dem Verbrechensopfer-Gesetz.

KURIER: Herr Dr. Sailer, wie lernten Sie Frau K. kennen?

Christian Sailer: Sie hat mich angerufen und mir ihr Leid geklagt. Sie wusste nicht, wie sie finanziell überleben soll und hat mir ihre Geschichte erzählt.

Dann haben Sie den Antrag beim Bundessozialamt eingereicht.

Im Oktober des Vorjahres. Und ich habe Opferentschädigung verlangt nach dem Verbrechensopfergesetz der Republik Österreich. Im Mai dieses Jahres erging der Bescheid mit dem ihr ab Dezember 2011 Ersatzleistungen in Folge Verdienstentgangs zugesprochen wurden. Und zwar Ersatzleistungen entgangener Pension, die sie erhalten hätte, wenn ihr Leben nicht als junges Mädchen zerstört worden wäre.

Sie ist missbraucht worden?

Vom 12., 13. Lebensjahr an. Mit 14 war sie schwanger und landete später im Heim St. Martin, was für sie der Horror war. Der Missbrauch hat vor und auch während der Heimzeit stattgefunden. Durch den Vater einer Familie, an die sie ausgeliehen worden ist, um den Haushalt zu machen. Und durch einen Pfarrer, dem sie sich anvertraut hatte. Das Mädchen kam vom Regen in die Traufe.

Wie geht es der Mandantin?

Ihre seelische und körperliche Verfassung schwankt. Mitunter kann sie kaum telefonieren und hat Weinkrämpfe. Diese Schwankungen durchziehen ihr ganzes Leben. Sie hatte zwei Selbstmordversuche.

Wie wurde Ihr Antrag aufgenommen?

Das Bundessozialamt hat den Antrag gründlich geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass es glaubwürdig ist, was die Antragstellerin darlegt. Dass es wahrscheinlich ist, dass die körperlichen und psychischen Schäden durch diese Gewalt bedingt sind, die die Frau ab dem 12. Lebensjahr erfahren hat. Das Amt hat schnell und unbürokratisch gearbeitet.

Kann man die Straftaten beweisen?

Bei Entschädigungsverfahren ist es sehr schwierig, den Beweis zu führen, weil die Straftaten oft sehr lange zurückliegen, wenn es um Heimerziehung geht. Hier sieht das Gesetz vor, dass der Beweis geführt ist, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schäden durch die Straftaten hervorgerufen wurden. Die Verbrechensopfer müssen nicht den vollen Beweis führen, das können sie meistens gar nicht. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt.

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