Streit um AKW Paks-Beihilfen: Etappensieg für Österreich vor EU-Gericht

Zusammenfassung
- Österreich hat im Streit um Staatsbeihilfen für das ungarische AKW Paks II einen Etappensieg errungen.
- Die Generalanwältin des EU-Gerichts schlägt vor, das Urteil zur Genehmigung der Beihilfe durch die EU-Kommission aufzuheben.
- Die EU-Kommission hätte prüfen müssen, ob die Vergabe des Auftrags an ein russisches Unternehmen mit EU-Vergaberecht vereinbar sei.
Im Streit um Staatsbeihilfen für das ungarische AKW Paks II hat Österreich einen Etappensieg errungen.
Nach dem am Donnerstag vorgelegten Antrag der Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union macht Österreich zu Recht geltend, dass die EU-Kommission hätte prüfen müssen, ob die Vergabe des Auftrags für den Bau der neuen Reaktoren an die russische "Nizhny Novgorod Engineering" mit Vergaberecht vereinbar sei.
Bundesregierung ging rechtlich vor
Das Gericht der Europäischen Union hat die österreichische Klage (T-101/18) gegen staatliche Beihilfen Ungarns für zwei neue Kernreaktoren des Atomkraftwerks Paks im November 2022 abgewiesen. Österreich hatte unter anderem geltend gemacht, dass ein Vergabeverfahren für Paks II hätte durchgeführt werden müssen und dass die Beihilfen zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Bundesregierung ging daraufhin gegen das Urteil rechtlich vor. Die EU-Kommission hatte die ungarische Investitionsbeihilfe an den Eigentümer MVM Paks II 2017 gebilligt.
Beihilfe untrennbar mit Vergabe an russisches Unternehmen verknüpft
Mit dem Bau der neuen Reaktoren wurde in unmittelbarer Vergabe die russische Gesellschaft "Nizhny Novgorod Engineering" beauftragt, gemäß einem Abkommen zwischen Russland und Ungarn über die Zusammenarbeit bei Atomenergie. In diesem Abkommen verpflichtete sich Russland, Ungarn ein staatliches Darlehen zur Finanzierung der neuen Reaktoren zu gewähren.
Die Generalanwältin des EU-Gerichts schlägt vor, das Urteil des Gerichts aufzuheben, mit dem die Genehmigung der Beihilfe durch die EU-Kommission bestätigt wurde. Die Vergabe sei eine Modalität der Beihilfe gewesen, die eine untrennbare Verbindung zu dieser aufgewiesen habe, argumentierte sie. In diesem Fall wäre die EU-Kommission verpflichtet, auch einen etwaigen Verstoß gegen andere EU-Vorschriften als diejenigen über staatliche Beihilfen zu berücksichtigen.
Die EU-Kommission hätte konkret prüfen müssen, ob die unmittelbare Vergabe des Auftrags für den Bau an ein russisches Unternehmen mit den EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge vereinbar sei, so die Generalanwältin. Sie vertrat außerdem die Ansicht, dass das Gericht der Europäischen Union die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe durch die Kommission nicht ausreichend kontrolliert habe und dass das angefochtene Urteil insoweit einen Begründungsmangel aufweise.
Noch keine endgültige Entscheidung
Der Schlussantrag der Generalanwältin ist noch keine endgültige Entscheidung, ist aber in den meisten Fällen für das Urteil richtungsweisend.
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