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EuGH-Beschluss: Deutschlands Kürzung von Asylleistungen EU-rechtswidrig

Die Gewährleistung eines "angemessenen Lebensstandards" müsse gegeben sein.
Integration von Flüchtlingen

Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht. Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürften auch Asylbewerbern, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, nicht gestrichen werden, entschied der Europäische Gerichtshof. Nach der aktuell geltenden EU-Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten einen "angemessenen Lebensstandard" gewährleisten, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet.

Ein junger Afghane, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte und dem deswegen im Jahr 2022 Leistungen gekürzt wurden, hatte gegen den bayerischen Landkreis Schweinfurt geklagt. Er wurde mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit versorgt, bekam aber keine Leistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte. Der Fall landete vor dem EuGH in Luxemburg.

Die Richterinnen und Richter stellten klar: Zum einen gehöre Kleidung zu den "elementarsten Bedürfnissen". Zum anderen seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, notwendig, um ein "Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" zu gewährleisten.

EU-Reform erlaubt Leistungseinschränkungen

Die deutsche Kürzungsregelung, um die es nun vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch verschärft: Aktuell können demnach Leistungen auch komplett ausgeschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedsstaat für einen Asylbewerber zuständig ist und er ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg dürfte dies erst recht nicht vereinbar sein. "Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen", sagt der deutsche Sozialrechtler Constantin Hruschka.

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) der EU jedoch durch neue Regeln abgelöst. Diese erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. "Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss", betont Asylexperte Hruschka. Dazu gehört etwa die EU-Grundrechtecharta.

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