Liebe Frau S.,
gerade in Patchworkfamilien ist es wichtig, sich auch erbrechtliche Gedanken zu machen, da das gesetzliche Erbrecht noch nicht genügend an die Realitäten von modernen Familien angepasst ist.
Um Ihren Nachlass Ihren Vorstellungen nach zu regeln, bedarf es daher eines Testaments. Nach der gesetzlichen Erbfolge kämen nämlich ausschließlich Ihre beiden leiblichen Kinder zum Zug. Einerseits verlieren geschiedene Ehegatten mit der Scheidung das Erbrecht.
Andererseits besteht für Lebensgefährt:innen nur dann ein gesetzliches Erbrecht, wenn es sonst keine anderen gesetzlichen Erben gibt. Letztlich gibt es noch kein Erbrecht für Stiefkinder, ausschließlich leibliche und adoptierte Kinder sind gesetzliche Erben.
Sie haben nun allerdings die Möglichkeit, vom gesetzlichen Erbrecht durch eine letztwillige Verfügung abzugehen. Dazu müssen Sie testierfähig sein, also noch geistig im Stande sein, die Folgen Ihres Handels einzusehen und sich entsprechend zu verhalten. Am einfachsten ist es, ein eigenhändiges Testament zu errichten. Dazu müssen Sie den gesamten Text selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben. Ein Datum ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert. Es macht immer Sinn, ein Testament bei einer geeigneten Person zu hinterlegen, zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt oder Notar, da ansonsten die Gefahr besteht, dass es nicht aufgefunden oder womöglich sogar beseitigt wird.
Es gibt auch die Möglichkeit eines fremdhändigen Testaments, das bereits vorliegt, wenn Sie Ihr Testament am PC verfassen. Hierbei muss ein handschriftlicher Zusatz, nämlich dass es sich um Ihren letzten Willen handelt, ergänzt werden. Außerdem müssen Sie in Anwesenheit dreier Zeugen unterschreiben. Diese müssen dann ebenfalls unterschreiben und auf ihre Eigenschaft als Zeuge hinweisen.
Zusätzlich gibt es auch noch die Möglichkeit, gerichtlich, vor allen Bezirksgerichten in Österreich, oder vor einem Notar zu testieren.
In Ihrem Fall müssen Sie beachten, dass Ihre leiblichen Kinder pflichtteilsberechtigt sind. Den leiblichen Kindern steht daher, auch wenn Sie ein Testament errichten, immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, somit in Ihrem Fall jeweils ein Viertel des Nachlasses. In einem Testament können Sie auch Bedingungen an ein Erbrecht knüpfen. Damit Ihr Stiefkind und Ihr Lebensgefährte erben, müssen Sie diese in einem Testament als Erben einsetzen. Ich rate Ihnen jedenfalls, vor der Errichtung des Testaments anwaltlichen Rat einzuholen, damit Ihr Vermögen nach Ihrem Tod auch wirklich genau nach Ihren Wünschen aufgeteilt wird.
Fragen an Dr. Maria In der Mauer-Koenne per Mail an rechtpraktisch@kurier.at
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