Sieben verbreitete Mythen und Irrtümer zum Thema Parken
Gerade jetzt in der Zeit der Adventmärkte und des Weihnachtsshoppings kann es rund um die Einkaufsmeilen und einschlägigen Märkte knapp mit den Parkplätzen werden. Die Verlockung scheint groß, das Auto mehr oder weniger legal abzustellen. Das ist keine gute Idee und es gibt scheinbar immer noch einige Mythen rund ums Falschparken, die auch teuer werden können.
1: Für einen Parkvorgang zwei Strafen kassieren - das geht nicht
Falsch: "Grundsätzlich stimmt es, dass man nicht zwei Mal wegen des gleichen Delikts bestraft werden darf", erklärt Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland. "Allerdings kann ein Parkvorgang sehr wohl gegen mehrere Vorschriften verstoßen - beispielsweise, wenn man das Parkverbot missachtet und gleichzeitig mit zumindest einem Reifen am Gehsteig steht." Damit verstößt man gegen zwei Bestimmungen, kann daher also auch nach beiden bestraft werden.
2: Wo keine Schilder und keine Bodenmarkierungen sind, da ist das Halten und Parken immer erlaubt
Falsch: In vielen Fällen sind Schilder oder Bodenmarkierungen nicht notwendig, um Parkverbote kenntlich zu machen. "So ist z. B. das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht pro Richtung mindestens ein Fahrstreifen frei bleibt", stellt der ÖAMTC-Jurist klar. In der Praxis bedeutet dies, dass das Parken in vielen Straßen generell verboten ist - auch ohne, dass es dafür eine gesonderte Beschilderung braucht. Ein anderes Beispiel sind Wohnstraßen und Begegnungszonen, in denen das Parken grundsätzlich verboten und nur an gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. Immer wieder kommt es vor, dass derartige Verstöße jahrelang toleriert werden, ehe doch gestraft wird - und "Gewohnheitsrecht" kann hier auch durch permanentes Falschparken nicht geschaffen werden.
3: Beim Halten in zweiter Spur muss ich die Warnblinkanlage einschalten
Keine gute Idee. "Diese sollte man tunlichst verwerfen, denn das Halten in zweiter Spur ist grundsätzlich verboten. Außerdem kann es sein, dass man in einem solchen Fall auch noch für die Verwendung der Alarmblinkanlage bestraft wird, man also doppelt bezahlen muss", warnt der ÖAMTC-Experte.
4: Wenn es mir der Eigentümer erlaubt, darf ich vor seiner Hauseinfahrt parken
Auch hier muss man achtgeben. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich festgehalten, dass man als Eigentümer das eigene Fahrzeug zwar vor der Einfahrt abstellen darf, wenn man allein darüber verfügungsberechtigt ist. "Dieses Recht ist aber nicht auf das Kfz von Besucher übertragbar", sagt Authried. "Die ‚privat‘ ausgestellte Erlaubnis ändert also nichts an der Strafbarkeit."
5: Vor einer fremden Einfahrt darf ich zehn Minuten halten, sofern ich bei meinem Fahrzeug bleibe
Ist im Prinzip richtig. Vor Haus- oder Grundstückseinfahrten besteht ein Parkverbot, es darf aber für zehn Minuten gehalten werden. "Allerdings muss der Lenker im Fahrzeug bleiben", erklärt der ÖAMTC-Jurist. "Wenn es notwendig ist, muss die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freigemacht werden. Vor allem aber darf man auch nicht kurz aussteigen und beispielsweise neben dem Fahrzeug stehen bleiben."
6: Eine Viertelstunde vor Ende der Kurzparkzone braucht man keinen Parkschein mehr
Stimmt leider so auch nicht. Der ÖAMTC berichtet von Fällen, wo jemand 10 Minuten vor dem zeitlichen Ende der Kurzparkzone (z.B. 22 Uhr) das Auto ohne Parkschein abstellt und dennoch eine Strafe bekommt, wo doch angefangene Viertelstunden gratis sind. Die Strafe gibt's zurecht, erklärt der ÖAMTC. Hier muss trotzdem ein Parkschein benutzt werden. Es hätte mehrere korrekte Varianten gegeben: einen 15-Minuten-Parkschein oder einen Halbstundenparkschein.
7: Für Zeit, in der ich via Handyparken einen Parkschein löse, kann ich keinen Strafzettel bekommen
Hier kommt es tatsächlich auf die Sekunde an! „Ich nutze das Handyparken, habe um 9.20 gebucht und auch um 9.20 das Bestätigungs-SMS erhalten. Jetzt finde ich ein Strafmandat mit Tatzeit 9.20 Uhr. Das kann doch nicht sein?“ Dieser groteske Fall tritt in den letzten Monaten gehäuft auf, berichtet der ÖAMTC. Grundsätzlich gilt: Gemäß der sogenannten Kontrolleinrichtungsverordnung muss sofort beim Abstellen gebucht werden. Als gelöst gilt der Parkschein jedoch erst mit dem Bestätigungs-SMS. Man sollte dieses also tunlichst beim Auto abwarten, bis der Parkschein korrekt gelöst ist, rät der ÖAMTC.
Halten ist nach dem Gesetz eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit. Dahingehend ist das Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere Zeitdauer als zum Halten.
Anhalten wiederum ist das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges.
Unter einer Ladetätigkeit wird das ununterbrochene Beladen oder Entladen von Fahrzeugen und auch das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge verstanden.
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