Wählen Sie KURIER als bevorzugte Google-Quelle

Keine Pickerl-Nachfrist mehr: ÖAMTC warnt vor Problemen

Die geplante Abschaffung der viermonatigen Überziehungsfrist bei der §57a-Begutachtung sorgt für Kritik.
Lovely female auto mechanic, examining engine of an automobile

Mit der 42. Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG) steht Österreichs Autofahrern eine grundlegende Änderung beim „Pickerl“ bevor: Die bisherige viermonatige Toleranzfrist nach Ablauf der Begutachtungsplakette wird ersatzlos gestrichen. Gleichzeitig verlängern sich die Prüfintervalle vom 3-2-1-Jahres- System auf ein neues 4-2-2-2-1-Modell. Die Neuregelung soll im Oktober in Kraft treten, der Verkehrsausschuss des Parlaments behandelt die Novelle am Donnerstag in einer Woche.

„Der formale Grund ist, dass die EU mit der entsprechenden Verordnung eine Begutachtungsfrist von nicht mehr als vier Jahren zulässt“, erklärt Martin Hoffer, Chefjurist des ÖAMTC. Wenn die erste Überprüfung nun von drei auf vier Jahre nach der Erstzulassung verlängert werde, sei eine zusätzliche viermonatige Nachfrist nicht mehr mit EU-Recht vereinbar. Bisher konnten Fahrzeughalter ihr Auto oder Motorrad bis zu vier Monate nach Ablauf der Plakette zur Überprüfung bringen.

Künftig muss die Begutachtung spätestens zum vorgesehenen Termin erfolgen. Als Ausgleich können Fahrzeughalter bereits bis zu vier Monate vor Fälligkeit zur Überprüfung fahren, ohne dass sich der nächste Termin nach vorne verschiebt.

46-199189237

Martin Hoffer, Chefjurist des ÖAMTC

Erhebliche Bedenken

Der ÖAMTC sieht in der Neuregelung erhebliche Probleme in der Praxis. „Wenn bei der §57a-Begutachtung ein Mangel auftritt und man die Werkstätte aufsuchen muss, kriegt man dort nicht von heute auf morgen einen Termin“, warnt Hoffer. Nach wörtlicher Auslegung der neuen Bestimmung dürfe ein Fahrzeug nach Ablauf der Plakette nicht einmal mehr zur Pickerl-Überprüfung selbst bewegt werden – geschweige denn zur Reparatur in die Werkstatt.

Der Mobilitätsclub schlägt daher eine Übergangslösung vor: Zumindest Fahrten zur Reparatur und Nachbegutachtung sollten nach Ablauf der Frist im Inland straffrei bleiben.

„In Deutschland ist das sehr wohl zulässig“, sagt Hoffer. Ob das Verkehrsministerium dafür Bereitschaft zeigt, sei derzeit noch offen.

Auch das neue 4-2-2-2-1-System sieht der Chefjurist kritisch. Während Neuwagen künftig erst nach vier statt drei Jahren zur ersten Überprüfung müssen, bleiben die Zweijahresintervalle zur Überprüfung des Fahrzeuges nun bis zum zehnten Fahrzeugjahr bestehen. Erst danach wird jährlich geprüft – bisher war das bereits ab dem fünften Jahr der Fall.

Jahresintervalle besser

„Je älter ein Fahrzeug ist, umso wahrscheinlicher ist das Auftreten von leichten Mängeln auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist“, sagt Hoffer. Gerade in Alpenregionen hinterlassen Korrosion, Salz und starke Bremsbelastung an älteren Fahrzeugen Spuren.

„Ursprünglich leichte Mängel können Folgemängel nach sich ziehen, wo dann die Reparatur teurer kommt als der Aufwand, öfter zum Pickerl zu gehen“, sagt der Experte. Er hätte bevorzugt, die Zweijahresfrist nur zweimal anzuwenden und früher auf Jahresintervalle zu wechseln.

Kommentare