Brand in der Garage: Wer muss für den Schaden zahlen?

Brand in der Garage: Wer muss für den Schaden zahlen?
Tiefgaragen werden oft auch als Lagerräume genutzt – aber geht das versicherungstechnisch ok? Zwei Experten geben Auskunft.

Wohnraum ist - vor allem in der Stadt - knapp und meist hat man mehr Dinge, als man in der Wohnung unterbringen kann. Auch der Keller ist schnell voll, oder feucht und so wird so manches größere Teil in die Garage ausgelagert. Aber: Geht das versicherungstechnisch in Ordnung?

Denn die Feuergefahr in Garagen ist real: Im Juni dieses Jahres etwa brannte es in einer Tiefgarage nahe dem Hohen Markt in der Wiener Innenstadt, im Mai in der Garage nahe der Votivkirche. Im April entfachte in Spittal an der Drau eine im Herbst abgeklemmte Fahrzeugbatterie einen Brand. Und immer wieder liest man von E-Autos, die auch im geparkten Zustand Feuer fangen.

Wenn die Brandursache das Fahrzeug selbst ist, kommt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auf“, erklärt Gritta Grabner von der WKO.  

Auch Andreas Gruber, Vorstand Schaden-Unfall  der Helvetia sagt: „In Österreich besteht bei Immobilien mit Tiefgarage praktisch immer eine Feuerversicherung, welche auch die Tiefgarage umfasst. Brand, Blitzschlag und Explosion sind klassische Schäden, die eine Feuerversicherung deckt. Bei Mehrfamilienhäuser wird üblicherweise eine Hausverwaltung mit der Objektbetreuung betraut, die eine Feuerversicherung für die verwalteten Objekte abschließt und hier auch die korrekten Verssicherungssummen bekannt gibt.“

Und wenn etwa ein Stromer zu brennen beginnt?  Gruber: „Für Schäden an der Tiefgarage sowie darin befindlichem Inhalt kommt die gesetzliche Kfz Haftpflichtversicherung des brennenden Kfz zum Tragen, da es sich hier um ein Kraftfahrzeug handelt und parken in der Tiefgarage vom EuGH als Verwendung des Fahrzeugs eingestuft wurde. Somit sind diese Drittschäden von der Kfz Haftpflichtdeckung umfasst. Das brennende Kfz selbst fällt jedoch nicht unter die Kfz Haftpflichtdeckung, dafür ist eine Kfz Kaskoversicherung erforderlich.“

 

 

 

Anders sieht es aus, wenn man die Garage auch als Lagerraum, etwa für Autoreifen, Skiboxen oder Hausrat nützt. Grabner: „Garagen sind ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt.“ Das bedeutet: „Es dürfen keine Lagerungen vorgenommen werden, da dadurch die Brandlast erhöht wird, Verkehrswege eingeschränkt werden und die Lüftungssituation verändert wird“, erklärt Grabner.

Für Garagenbesitzer oder Mieter bedeutet das: Lagerungen sind umgehend zu entfernen oder entfernen zu lassen. Insbesondere die Lagerung von brennbaren und explosiven Stoffen ist untersagt.

Wichtig auch: Fahrzeuge, die in die Garage eingestellt werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. 

„Die Frage ist, ob mit der Lagerung gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften  vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden“, meint Gruber: „Brandschutzvorschriften definieren beispielsweise wie leicht brennbare Stoffe gelagert werden müssen und was als leicht brennbare Stoffe gilt. Da Brandschutzvorschriften Landesgesetze sind gibt es hier für jedes Bundesland eigene Vorschriften. Sofern mit der Lagerung keine Sicherheitsvorschriften verletzt werden oder eine Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Schadenfall hat, ist der Versicherungsschutz gegeben.“

 

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  1. Bei Brand oder Brandgeruch muss man die Feuerwehr (122) verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen.
  2. Die Meldung sollte folgende Angaben zu enthalten: Wo brennt es (Adresse, Zufahrtswege), Was brennt (Gebäude, Auto), Wie viele Verletzte gibt es, Wer ruft an (Name).
  3. Wenn nötig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte sowie hilflose Personen zu evakuieren.
  4. Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.
  5. Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benützt werden.

Vorschriften um die Feuergefahr zu mindern, betreffen etwa das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht in Tiefgaragen. Nicht durchgeführt werden dürfen weiters Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers.

Auch das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen ist verboten. Ob es die Autobatterie oder Lagergut ist, das Feuer fängt, macht laut Grabner wenig Unterschied:  „Die Brandursache ist in Bezug auf das Verhalten im Brandfall keine Kategorie, siehe Punkt 10 der WKO-Garagenordnung.“

Wer auf Nummer sicher gehen will sollte die Muster-Garagenverordnung der WKO genau studieren.

 

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