Auto und Punsch vertragen sich nicht: Welche Strafe gibt's bei wie viel Promille?
Die ersten Adventmärkte haben bereits geöffnet und dort locken die Stände mit Glühwein, Punsch und Hochprozentigem. Deren Alkoholgehalt ist - vor allem aufgrund der enormen Zuckermenge - kaum einzuschätzen. „Wir raten daher grundsätzlich zur An- und Abreise mit den Öffis. Wer ein Auto, ein Fahrrad oder einen Roller lenken möchte, sollte auf Alkohol verzichten. Sonst bringt man sich und andere in Lebensgefahr“, appelliert ÖAMTC-Verkehrspsychologin Marion Seidenberger.
Trauriger Hintergrund: Alkohol am Steuer ist eine häufige Unfallursache. 2023 ereigneten sich 2.676 Alkoholunfälle, knapp 3.300 Personen wurden verletzt und 26 Menschen getötet. Heuer wurden bereits 30 Menschen bei Alkoholunfällen getötet (Stand: 10.11.2024).
Alkohol beeinträchtigt Fahrtüchtigkeit sofort
Bekanntlich gilt in Österreich Kraftfahrzeuglenker eine Promillegrenze von 0,5. „Verschiedenste Untersuchen und Befragungen haben allerdings gezeigt, dass eine Selbsteinschätzung, wann diese Grenze erreicht ist, nicht möglich ist. Gleiches gilt für die Fahrtüchtigkeit, die auch unter 0,5 Promille bereits erheblich beeinträchtigt sein kann“, erklärt Seidenberger. Es gilt also: don't drink and drive. Alkohol verschlechtert die Fahrtüchtigkeit signifikant, indem er das Urteilsvermögen mindert und zu mehr Fehleinschätzungen und unbedachten Handlungen führt. Die Reaktionszeit verlangsamt sich und die Risikoeinschätzung trübt sich ein. „Wer glaubt den Alkohol mit Hausmittelchen schneller abbauen oder die Wirkung durch Tricks abflachen zu können, irrt“, erklärt Seidenberger. Es gibt keine Möglichkeit, den Alkoholabbau, der vor allem Zeit benötigt, zu beschleunigen.
- Wer von der Exekutive bei einer Verkehrskontrolle betrunken erwischt wird, muss neben einer Verwaltungsstrafe bis 0,79 Promille auch mit einer Vormerkung und ab 0,8 Promille mit der Entziehung der Lenkberechtigung rechnen. Daneben wird die Teilnahme an einem Verkehrscoaching aufgetragen. Drastisch sind die Folgen nach einem Unfall. Denn die Haftpflichtversicherung kann, wenn der Lenker mehr als 0,8 Promille "getankt" hat, bis zu 11.000 Euro auf dem Regressweg vom alkoholisierten Unfall-Verursacher zurückverlangen. Die Rechtsschutz- und die Kaskoversicherung sind überhaupt leistungsfrei.
- Ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille sind zwischen 300 Euro und 3.700 Euro Verwaltungsstrafe fällig. Wird man das erste Mal alkoholisiert beim Autofahren erwischt, behält man zwar den Führerschein, allerdings gibt es dafür eine Vormerkung im Führerscheinregister. Eine zusätzliche Verschärfung bringt das Vormerksystem für Wiederholungstäter: Wird man neuerlich alkoholisiert hinterm Steuer erwischt, ordnet die Behörde eine Maßnahme, wie zum Beispiel eine Nachschulung durch Psychologen an, die zusätzlich mindestens 200 Euro kostet. Beim dritten Verstoß gegen diese Bestimmungen oder gegen ein anderes der 13 Vormerkdelikte binnen zwei Jahren gibt es kein Pardon mehr - der Schein ist für mindestens drei Monate weg.
- Wer mehr als 0,8 Promille hat, zahlt für die Alko-Fahrt mindestens 800 Euro. Die Höchststrafe liegt auch hier bei 3.700 Euro. Bei der ersten Alkofahrt (ohne Unfall) ist der Führerschein für 1 Monat weg - im Wiederholungsfall mindestens für 3 Monate. Außerdem muss ein Verkehrscoaching absolviert werden (100 Euro).
- Ab 1,2 Promille Alkoholgehalt im Blut kostet das Vergehen zwischen 1.200 und 4.400 Euro und der Führerschein ist für mindestens 4 Monate weg. Außerdem wird man zur Nachschulung geschickt, was zusätzliche Kosten bedeutet.
- Ist man mit 1,6 Promille und darüber unterwegs, drohen Strafen von 1.600 Euro bis 5.900 Euro und ein Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten. Daneben blüht dem Alkolenker eine Nachschulung, wobei Kosten in der Höhe von etwa 500 Euro entstehen, ein Termin beim Amtsarzt und eine verkehrspsychologische Untersuchung, die nochmals zusätzlich 363 Euro kostet. Die gleichen Konsequenzen drohen übrigens auch, wenn der Alkomat-Test verweigert wird.
Noch strenger: 0,0 bei Sharing
Wer den Nachhauseweg vom Christkindlmarkt mit einem Sharing- Fahrzeug zurücklegen möchte, sollte wissen, dass hier in Sachen Alkoholkonsum oft besonders restriktive Vorschriften gelten: „Die Nutzungsbedingungen bzw. AGB der Sharing-Anbieter sehen teilweise noch strengere Promillegrenzen vor als der Gesetzgeber: Häufig gilt ein striktes Alkoholverbot - das heißt 0,0 Promille“, erläutert der ÖAMTC-Rechtsberater Nikolaus Authried. Bei Verstoß droht eine Vertragsstrafe bzw. muss der:die Nutzer:in eines Leihfahrzeugs im Falle eines Unfalls mit Ersatzforderungen rechnen. „Wer also vorhat, nach dem Punschen mit einem Mietauto, einem Leih-E-Scooter oder auch einem Sharing-Fahrrad nach Hause zu fahren, sollte besondere Vorsicht walten lassen und auf den Alkohol im Punsch jedenfalls verzichten“, warnt der Jurist des Mobilitätsclubs.
Bei einem Unfall mit einem Sharing-Fahrzeug können demnach auch schon 0,1 Promille Alkohol im Blut erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen - auch, wenn es dem Unfalllenker offensteht zu beweisen, dass der Unfall ohne Alkoholbeeinträchtigung genauso geschehen wäre. Übrigens: In manchen Carsharing-Apps bekommen Nutzer zu gewissen Tageszeiten sogar eine Warnung angezeigt, die darauf hinweist, dass das Lenken unter Alkoholeinfluss untersagt ist - und man sich ausschließlich nüchtern hinters Steuer des Sharing-Autos begeben darf.
Kommentare