Unterhaltszahlungen gelten auch bei der Corona-Krise

Unterhaltszahlungen gelten auch bei der Corona-Krise
Besonders Selbstständige können nicht einfach ihre Verpflichtungen herunterstufen – eine Bewertung ist oft komplexer, als es scheint

Von Eine Einkommensveränderung um über 10 Prozent berechtigt der Rechtsprechung zufolge zu einer Unterhaltsanpassung. Bei einer künftigen Bemessung ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen kann. Um eine Unterhaltsreduktion zu erreichen, ist der Verdienstgang gesichert darzustellen.

Bei Angestellten ist die Darlegung der Einkommensreduktion des Grundgehalts anhand der Gehaltsunterlagen verhältnismäßig einfach. Bei Selbstständigen hingegeben ist bereits in normalen Zeiten die Ermittlung der Bemessungsgrundlage mitunter sehr komplex. Hier wird, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen, grundsätzlich das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre herangezogen. Bei stark schwankenden Einkommen kommt es auch zu einem längeren Beobachtungszeitraum.

Der Einkommensteuerbescheid ist jedoch nicht ident mit der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Gegenüber dem Staat kann man mehr absetzen, als dies gegenüber dem Unterhaltsberechtigten der Fall ist. Bei einem Selbstständigen wird daher auch auf die Entnahmen, auf die Kosten der Lebensführung abgestellt.

Zur Bemessungsgrundlage zählt jedes Einkommen. Auch staatliche Unterstützungen wie die des Covid-19-Maßnahmenpakets stellen Einkommen dar. Dies auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige mangels Beantragung diese nicht bezogen hat, diese aber eben hätte beziehen können.

Überhaupt ist der Unterhaltspflichtige gehalten bei Gericht nachzuweisen, dass er sich bemüht hat, seinen Umsatzentgang auszugleichen – etwa indem er versucht seine Einkommenseinbußen durch online Geschäftsaktivitäten auszugleichen.

Wie ist nun bei einem Einkommensrückgang die richtige Vorgangsweise im Hinblick auf eine Unterhaltsverpflichtung? Es ist dem Unterhaltspflichtigen der Umstand der Einkommensveränderung schriftlich ( dies aus Gründen der Beweisbarkeit) mitzuteilen und ( best case) mit diesem eine neue Unterhaltsvereinbarung abzuschließen. Mangels Einigung ist vom Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag bzw. im Fall einer Exekutionsführung eine Oppositionsklage bei Gericht einzubringen.

Nicht eigenmächtig

Wichtig: Die bisherige gerichtlich rechtskräftig beschlossene Unterhaltsverpflichtung ist weiterhin zur Überweisung zu bringen. Dies um einer Exekution zu entgegnen. Denn solange nicht über die Unterhaltsherabsetzung bzw. die Oppositionsklage vom Gericht rechtswirksam entschieden worden ist, gilt die „alte“ Unterhaltsverpflichtung.

In der Praxis kommt es leider oft vor, dass Unterhaltspflichtige in Folge ihres geänderten Einkommens einfach eigenmächtig ihre Zahlung ändern. Dies mit der fatalen Auswirkung, dass der Unterhalt, dies unter Einbeziehung des Arbeitgebers, exekutiert wird. Weiters empfiehlt sich dringend, im Falle geänderter Einkommensverhältnisse den Unterhalt ausdrücklich „vorbehaltlich der Rückforderung“ zur Überweisung zu bringen.

Katharina Braun ist Rechtsanwältin in Wien.

 

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